Wohngeldamt braucht 6 Monate zur Bearbeitung - Normal?

12 Antworten

bei uns werden es nun schon 8 Monate. Uns sind beim 1. Antrag 2 Fehler unterlaufen, dass heißt, wir haben 2 x etwas nicht gemeldet. So etwas darf nicht passieren. Da das damals unser 1. Antrag war, haben wir es nicht vorsätzlich gemacht. Wir warten jetzt auf den Gebührenbescheid für die Rückzahlung. Aber auch der kommt nicht. Die Kolleginnen sind mit Asylantenanträgen beschäftigt. Das muss auch sein, das sehen wir ein, aber müssen wir deshalb so lange warten, auch wenn wir Fehler gemacht haben. Man kann eine Untätigkeitsklage machen, das ist richtig. Aber da zögern wir noch, da wir wegen unseren Nichtmeldungen auch ein schlechtes Gewissen haben.  Wir warten noch ein wenig. 

ansich 8 wochen das sollte normal sein.

Bevor hier falsche Antworten zu falschen Reaktionen führen: dem Amt muß 3 Monate Zeit für die Bearbeitung gelassen werden. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde (wie mehrmals hier empfohlen) nach diesen 3 Monaten ist nicht der richtige Weg, da diese sich gegen das persönliche Fehlverhalten eines einzelnen Mitarbeiters richtet, nicht aber gegen die langsame Arbeitsweise eines Amtes. Insofern dürfte eine solche Beschwerde relativ sinnlos sein. Ich würde bei dem Amt einen Antrag auf Vorschuß stellen, erfolgt hier keine Reaktion bleibt nur der Weg zum Gericht mit einer Untätigkeitsklage. Ansonsten findest Du unter http://www.sozialhotline.de eine kostenlose Telefonnummer, bei dem man sich bei Experten ebenfalls kostenlos nach weiteren Möglichkeiten erkundigen kann.

Nein. Das ist nicht normal. Mit Antragskopie zum Dienststellenleiter oder Vertreter.

Generell gilt das Amt hat 3 Monate Zeit zur Bearbeitung, man könnte eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Vorgesetzten des Sachbearbeiters einreichen auch Untätigkeitklage genannt, aber dieser Sachbearbeiter bleibt einem ja jahrelang erhalten, ich würde mir überlegen ob ich den verärgere. Ich habe ganz gute Ehrfahrung mit immer mal wieder nachfragen gemacht bei meinen Betreuten. Ansonsten kannst du ja darlehensweise einen Vorschuss verlangen. LG