Wie wird die Erwerbsminderungsrente mit dem Krankengeld verechnet? Ab wann kriegt man Geld?

4 Antworten

Hallo Michaelbunga,

Sie schreiben:

Wie wird die Erwerbsminderungsrente mit dem Krankengeld verechnet? Ab wann kriegt man Geld?<

Antwort:

Zunächst einmal ist festzustellen, daß in der Regel das Krankengeld und das Arbeitslosengeld der Höhe nach höher ausfällt als die daran anschließende, volle Erwerbsminderungsrente!

Aber wie gesagt:

In der Regel!

Wenn dies bei Ihnen nicht so ist, sollten Sie dies mit Ihrer zuständigen Krankenkasse/DRV/Agentur für Arbeit klären!

Krankengeld, volle Erwerbsminderungsrente und ALG nebeneinander, das geht nicht!

In der Regel ist die Krankenversicherung ab dem Monat von der Leistung frei, ab dem Ihnen die volle Erwerbsminderungsrente bewilligt worden ist!

Das heißt:

Krankenkasse, Rentenversicherung und Agentur für Arbeit werden die Verrechnung intern vornehmen und Ihnen früher oder später das Ergebnis präsentieren!

Siehe hierzu auch die rechtliche Arbeitsanweisung der DRV unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_103R4.2

Auszug:

R4.2 Erstattungsansprüche bei Renten

Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X besteht in folgenden Fällen: –
Krankengeld trifft mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit / einer Vollrente wegen Alters zusammen.

Ist das Krankengeld höher als die Rente, darf die Krankenkasse den Differenzbetrag vom Versicherten nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 S. 2 SGB V).

Ersucht eine Krankenkasse im Rahmen des § 52 SGB I um Verrechnung des Differenzbetrages mit der Rente, ist dem Verrechnungsersuchen nicht stattzugeben.

Krankengeld aufgrund einer vor Beginn der Rente eingetretenen Arbeitsunfähigkeit trifft mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit / einer Teilrente wegen Alters zusammen.

In Höhe des Kürzungsbetrages besteht ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach Rentenbeginn ein, z. B. bei einem weiter beschäftigten Rentenbezieher, wird das Krankengeld anrechnungsfrei geleistet.

Ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse besteht in diesen Fällen nicht.

In anderen Fällen des Zusammentreffens mit Rentenleistungen besteht kein Erstattungsanspruch.

Wird rückwirkend anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung / eine Altersrente gezahlt, erstreckt sich der Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung / Altersrente ohne interne Verrechnung der bereits ausgezahlten Beträge der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (vgl. Abschnitt R3.12 >>(SGB X

§ 103 R3.12)).

Ab wann kriegt man Geld?<

Antwort:

Siehe hierzu bitte unter folgendem Link ab Seite 27:

Auszug:

Befristete Renten

Eine befristete Rente beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung.

Damit sie rechtzeitig gezahlt werden kann, reicht es aus, wenn Sie die Rente bis zum Ablauf dieses siebten Kalendermonats beantragen.

Stellen Sie Ihren Antrag erst später, beginnt die Rente „auf Zeit“ erst mit dem Antragsmonat.

Endet Ihre befristete Rente und hat sich Ihr Gesundheitszustand nicht gebessert, können Sie die Rente natürlich weiterhin erhalten – eventuell erneut befristet.

Deshalb sollten Sie rechtzeitig (vier Monate vor Ablauf der Befristung) einen Weiterzahlungsantrag stellen.

Unbefristete Renten:

Wenn Sie Ihren Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung einreichen, wird Ihre unbefristete Rente ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt.

Liegt Ihr Antrag erst nach Ablauf der drei Kalendermonate vor, zahlt die Rentenversicherung die Rente erst vom Antragsmonat an.

Bemerkung:

Da Sie nach Ihren eigenen Angaben auch noch beim Jobcenter gemeldet sind, haben Sie es mit 3 verschiedenen Sozialversicherungsträgern zu tun, deren Mühlen in der Regel langsam mahlen.

Um die Abwicklung zu beschleunigen hat es sich in der Praxis bewährt, mit den jeweiligen Sachbearbeitern einen Termin zu vereinbaren, alle Unterlagen zum Termin mitzunehmen und die finanzielle Notlage dort zu schildern.

In der Regel kommt eben derjenige zuerst dran, der sich am meisten rührt und bemerkbar macht!

Außerdem hilft es oft auch, wenn der eigene Rechtsbbeistand, wie z.B. der VDK, bei den Sozialversicherungsträgern nachhakt, da der VDK zu den Sozialversicherungsträgern vor Ort oft in persönlichem Kontakt steht.

Link:

google>>vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/64026/rechtsberatung

Fazit:

Jeder Einzelfall ist anders, verzichten Sie bei Unsicherheiten auf keinen Fall auf die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsbeistandes wie z.B. den VDK, denn oft geht es um viel Geld und die relativ geringen Mitgliedsbeiträge machen sich oft schnell bezahlt!

Rückfragen eines Sozialverbandes bei den Sozialversicherungsträgern sind meist effektiver als die Rückfragen eines Versicherten.

Beste Grüße,

Konrad

Konad hat die Frage ja äußerst umfassend beantwortet soweit es um die gegenseitige Verrechnung geht. Kurz ausgedrückt kommt irgendwann ein Bescheid aus dem dann genau hervor geht wer gegen wen wie verrechnet hat. Da stehen dann auch die rechtlichen Grundlagen drin. In der Regel stimmt die Berechnung im Gegensatz zu den Sachen welche bei der ARGE gemacht werden.

Die EU ist ja genehmigt. Ab dem Zeitpunkt kann Grundsicherung bezogen werden. Es macht sehr viel Sinn sich darum zu kümmern. Dazu würde ich bei der Gemeinde nachfragen wer vor Ort zuständig ist. Denn in der Regel ist ja die EU geringer als die Grundsicherung. Grundsicherung wird erst ab Antragstag gewährt.

Es kann durchaus damit gerechnet werden dass eine Rentenzahlung geringer ausfällt aufgrund der gegenseitigen Berechnung. Es ist gut wenn dann die Grundsicherung schon bewilligt ist um über die Runden kommen zu können. Die mögliche geringere Auszahlung für einen Monat wird nicht durch Grundsicherung ausgeglichen.

Eine zeitlich befristete EU dient der länger als sechs Monate dauernden Rehabilitation. Es wird also erwartet dass nicht nach Arbeit gesucht wird sondern an der Wiedererlangung der vollen Arbeitskraft mit den Fachmenschen, Ärzten, Therapeuten, Hilfskräften, gearbeitet wird.

Die Krankenkasse bekommt ihren Anteil aus der Nachzahlung der Rente,wenn sie mehr an Krankengeld gezahlt hat als die Nachzahlung der Rente dann musss sie auf den Rest verzichten,Du musst auch nichts zurückzahlen,bleibt etwas übrig dann bekommst Du es ausgezahlt,die Krankenkasse wird direckt vom Rentenversicherer bedient.

Das bekommst Du schriftlich mitgeteilt und kannst dann auch nachvollziehen, wie was mit welchem Geld verrechnet wurde. Es wird sicher auch für Dich nachvollziehbar sein und kein Monat von der Bezahlung fehlen.

Wenn es ein zu großes Wirrwar ist..laß es Dir von der Rentenversicherung übersetzen..