Widerruf der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse?
Meine derzeitige Mitgliedschaft in der Krankenkasse ist ordentlich zum 31.01.17gekündigt. Ich habe am 20.12. die Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse zum 01.02.17 beantragt. Die Entscheidung fiel aufgrund des geringen Zusatzbeitrages. Ich habe mich entschieden bis Ende Dezember zu warten um etwaige Erhöhungen für das nächste Jahr auszuschließen. Nun ist es mehr oder weniger auf den Tag genau zu einer Überschneidung der Bekanntgabe über die Medien einer Beitragserhöhung der Krankenkasse gekommen, für die ich gerade die Mitgliedschaft beantragt hatte. Zum Zeitpunkt meines Antrags war davon auf deren Website noch nichts zu sehen. Ich habe die die Mitgliedsbescheinigung etc. von der neuen Kasse bekommen und möchte nun aber den Antrag widerrufen, da ich zu dem Zeitpunkt nichts von einer Erhöhung des Beitrags wusste. Auch wurde mir unabhängig von einem Widerruf kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, da anscheinend davon ausgegangen wurde, dass ich über die Erhöhung zum Zeitpunkt des Antrags bereits bescheid wusste, was definitiv nicht der Fall war.
Habe ich ein Widerrufsrecht des Mitgliedsantrags?
2 Antworten
Du kannst jederzeit die neue Mitgliedschaft widerrufen, wenn es noch vor dem Beginn ist.
Erst wenn der alten Kasse die Meldung der Folgekasse gemeldet wird, ist die dortige bis dato noch schwebende Kündigung auch rechtswirksam.
Liegt der bisherigen Kasse keine Folgebescheinigung vor, wird die dortige schwebende Kündigung rechtsunwirksam und Du bleibst dort versichert.
Willst Du nicht dort sondern anderswo versichert sein, dann hol Die eine Mitgliedsbescheinigung Deiner neuen Wahl und leg die Deiner bisherigen Kasse vor. Somit wäre der Kassenwechsel mit neuer Kasse wirksam.
Du kannst normal kündigen. Wenn eine andere Kasse dich aufnimmt, nur dann.
Es gibt eine Versicherungspflicht, daher ist eine Kündigung nur dann möglich wenn eine andere Kasse den Versicherungsschutz weiterführt.
Es geht mir ja nicht um eine normale Kündigung, sondern den Widerruf, da ich zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht über die Beitragserhöhung bescheid gewusst haben konnte. Da ich sowieso bis Ende Januar noch versichert bin, verletzt das ja die Versicherungspflicht nicht. Ich habe ja eine andere Kasse, bei der ich mich ab Februar versichern möchte.