Wer haftet während der Übergangszeit beim Hauskauf bei einem Brandfall?

5 Antworten

Da kommt es jetzt darauf an, was im Kaufvertrag steht.

Grundsätzlich hast du ja ein Grundstück mit Haus gekauft. Sofern du noch nicht die Gefahr trägst, hat dir der Verkäufer das Haus wie verkauft zu übergeben, also ohne Brandschaden.

Falls jedoch z. B.  schon im Kaufvertrag ein „Übergang von Lasten und Nutzen“ vor Kaufpreiszahlung vereinbart wurde, wäre es wiederum eventuell bereits dein Problem ...

Tipp: Kaufvertrag und Ablaufschilderung schnappen und zu einem Anwalt. Schnellstmöglich.

allein der zeitpunkt der eintragung des neuen eigentümers im grundbuch ist maßgeblich. die "offenlassung" sichert nur die rechte des käufers, aber der alte besitzer ist bis zu diesem zeitpunkt der formal zuständige.

streiten könnte man sich, wenn das nach dem vereinbarten übergabezeitpunkt (vollständige zahlung und schlüsselübergabe ist erfolgt) aber noch vor dem eintrag des besitzerwechsels so etwas passiert.

aber das sollte in einem normalen immobilien-kaufvertrag von einem guten notar bereits mit entsprechenden klauseln geregelt sein.

in diesem fall könntest du wegen dieser punkte den vertrag anfechten.

eine gebäudeversicherung ist eine gesetzliche pflichtversicherung, wie kann man das unterlaufen?

myzyny03  29.12.2017, 17:56

Deine Antwort wäre perfekt, wenn der letzte Satz nicht wäre! Eine Gebäudeversicherung ist in Deutschland KEINE Pflichtversicherung!

verreisterNutzer  29.12.2017, 18:27
@myzyny03

Nicht nur der letzte Satz... sondern die gesamte Antwort ist MIST.....

Der Vertrag ist vor dem Notar rechtskräftig sobald die Unterschriften drunter sind..... Gegenseitige gleichlautende Willenserklärung... Diesen Satz schon mal gehört? Und vor dem Notar wird der Vertrag auch erfüllt, sobald der Betrag geflossen ist, ist auch der Vertrag erfüllt und damit der Gefahrübergang vollzogen, ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht einseitig möglich. Die Eintragung im Grundbuch ist nur der formelle Übergang.

Allenfalls in dem Zeitraum in dem der Notar den Kaufpreis auf seinem Konto hat und noch nicht an den Verkäufer weitergeleitet hat wäre in dem Fall fragwürdig. Wenn das Haus in diesem Zeitraum abrennt kann der Verkäufer den Vertrag nicht mehr erfüllen da der Käufer das Haus nicht im beschriebenen Zustand übernehmen kann. Deshalb wäre ein Rücktritt wegen Mangel an der Sache möglich. Brennt das Haus nach der Erfüllung des KAufvertrags ab, ist der Gefahrübergang bereits vollzogen. Der Grundbucheintrag hat überigens nichts mit der Immobilie zu tun, sondern im Grundbuch wird ein "bebautes Grundstück" eingetragen und keine Immobilie.

Apolon  30.12.2017, 09:21
@siola55

Hallo siola55,

es gibt seit 1994 keine Versicherungspflicht mehr in der Gebäudeversicherung!

Ansonsten könntest du mir doch sicherlich die Rechtsquelle nennen?

Gruß Apolon

Das Gebäude geht erst mit Eintragung im Grundbuch auf den Käufer über und solange haftet der bisherige Eigentümer.

Die Feuerversicherung geht nahtlos auf den Erwerber über. Das ist gesetzlich so geregelt, eben damit es NICHT zu einer Versicherungslücke kommt.

Ohne Feuerversicherungsbestätigung würdest du kein Darlehen bekommen.

Ob Der Vorbesitzer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht hat, darauf solltest du dich nicht verlassen.

Diese ist NICHT gesetzlich vorgeschrieben.

Da das Geld noch nicht gezahlt ist, war auch vermutlich noch kein Besitzübergang.

Im Kaufvertrag steht oft sinngemäß: Ab Besitzübergang haftet der Käufer für den zufälligen Untergang und die Verschlechterung . Ebenso steht dort, dass der Verkäufer keine Gewähr für eine ausreichende Versicherung übernimmt und dies Sache vom Käufer ist.

In dem Fall hätte dein LVM Mann Recht.

Brennt das Haus ab und der Besitzübergang war noch nicht, ist der Vertrag von Verkäufer Seite aus nicht mehr zu erfüllen, denn dann passt ja auch der Satz gekauft wie gesehen nicht mehr.

verreisterNutzer  29.12.2017, 18:31

Ich kann mich diesem Beitrag nur zu 100% anschließen

Apolon  30.12.2017, 09:17
Da das Geld noch nicht gezahlt ist, war auch vermutlich noch kein Besitzübergang.

Dieser Hinweis hilft aber dem zukünftigen Eigentümer des Gebäudes nicht.

Denn die Frage bezieht sich nicht auf den Besitz, sondern auf das Eigentum.

Ist ein riesengroßer Unterschied.

Und die Haftung besteht bis zur Übertragung im Grundbuch für den bisherigen Eigentümer.

Der bisherige Eigentümer könnte doch das Gebäude in Schutt und Asche legen und dann würde keine Gebäudeversicherung nur einen Cent bezahlen.

kabbes69  30.12.2017, 09:51
@Apolon

Für die Versicherung zählt der Eigentumsübergang, aber für den Käufer ist der Besitzübergang durchaus relevant. Denn mit Besitz geht bei einer Immobilie die Haftung über.

http://hildebrandt-maeder.de/sites/Immobilienrecht.php?pageid=23

Daher ist es dem Käufer immer dringend zu empfehlen nach Besitzübergang Kontakt mit der (bestehenden) Versicherung aufzunehmen.

Jetzt darfst du gerne noch beantworten, welche Möglichkeiten der Besitzer einer Immobilie mit rechtskräftigem Kaufvertrag hat, eine nicht oder unterversicherte Immobilie vor Eigentumsumschreibung abzusichern?