Wenn man U25 ist, wird das Einkommen der Eltern dann auf Hartz IV angerechnet?

10 Antworten

Nein, das Einkommen wird nicht angerechnet, weil Kinder ihren Eltern gegenüber bei Hartz IV nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Wenn für "man" allerdings noch Kindergeld gezahlt wird, kann das Kindergeld bei den Eltern angerechnet werden, wenn "man" mit dem Einkommen Regelsatz und Mietkosten selbst bestreiten kann.

nur wenn du mit ihenen eine bedarfsgemeinschaft bildest. um eine bg bilden zu können müsst ihr in einem haushalt leben. lebst du nicht mehr im haushalt der eltern besteht keine bg und das einkommen der elter spielt erstmal keine rolle... ausser sie wären dir zum unterhalt verpflichtet. hier kann zwar das einkommen nicht angerechnet werden aber du müsstest deinen unterhaltsanspruch geltend machen und der würde dann auf die leistungen angerechnet werden. das jobcenter versucht auch gerne u 25 jährige auf den haushalt der eltern zu verweisen, diese sind jedoch nicht verpflichtet das volljährige kind bei sich leben zu lassen und können sich weigern.

Wenn das U 25 Kind noch bei den Eltern im Haushalt lebt, ja, weil es dann mit den Eltern im Regelfall eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bildet und nur dann ein evtl. Anspruch bestehen könnte, wenn die Eltern den Gesamtbedarf der Familie nach dem SGB - ll nicht mit ihrem anrechenbarem Einkommen decken könnten.

Das Kind U 25 hätte also gar keinen eigenständigen unabhängigen ALG - 2 Anspruch.

Wenn du bei deinen Eltern lebst, bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Aus dieser kannst du nur ausscheiden, wenn dein eigenes Einkommen, den Regelsatz plus deinem Mietanteil übersteigt. Dann kannst du gar keinen separaten Regelsatz beantragen. Der Antragsteller ist immer der Haushaltsvorstand.

Das Einkommen der Eltern wird generell auf deren ALG 2 angerechnet.

Wenn man U25 mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, dann mindert das Einkommen der Eltern den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft.

Wenn man U25 ist und alleine lebt, wird das Einkommen der Eltern natürlich nicht auf das eigene ALG 2 angerechnet.