Welche Möglicheiten hat ein Handwerksbetrieb in diesem Falle?

5 Antworten

dazu braucht man ein anwalt? der kennt den weg den man gehen muss?

pauschal würde ich sagen der geschäftsfüher haftet?

SirKermit  05.10.2018, 07:15

Der GF hat zwar eine persönliche Haftung, aber da sehe ich aktuell noch keinen Grund: https://www.marktundmittelstand.de/recht-steuern/wann-haftet-ein-gmbh-geschaeftsfuehrer-mit-seinem-privatvermoegen-1254041/

robi187  05.10.2018, 07:17
@SirKermit

auf jeden fall haften die gesellschafter weniger als der geschäftsfüher? mehr wollte ich damit nicht sagen und mache auch keine rechtsberatung?

dafür sind die RA zuständig? oder die hwk?

außerden haben die handwerkder i.d.R den meister gemacht und da wurde die grundlagen dafür beigebracht?

SirKermit  05.10.2018, 07:43
@robi187

Die Haftung der Gesellschafter und des GF ist nicht ganz so einfach zu beantworten, siehe dazu https://www.pfalz.ihk24.de/recht/handel_und_gewerbe/Firmenrecht/GmbHHaft/1274052

Denn Haftung unterscheidet zwischen Innen- und Außenverhältnis und Haftung gegenüber wem und in welcher Form. Es gibt nicht die Haftung schlechthin.

Die Ausbildung eines Meisters umfasst zwar einige Grundlagen, aber das ist in der Regel Bulimielernen https://karrierebibel.de/bulimielernen/

Und dazu aus https://www.impulse.de/gruendung/haftung-in-der-gmbh/2046564.html

"Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass ein Geschäftsführer nicht nur in seiner Branche kompetent sein muss, sondern auch in der Lage, die Geschäfte der GmbH mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ auszuführen.

Zu seinen Pflichten gehört auch, für Mitarbeiter Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Versäumt er es, diese Beiträge rechtzeitig anzuweisen, macht er sich strafbar – und ist mit seinem Privatvermögen schadenersatzpflichtig gegenüber dem Sozialversicherungsträger – selbst dann, wenn die Nettogehälter nicht ausbezahlt wurden.

Ganz ähnlich haften Geschäftsführer, wenn sie andere Pflichten verletzen – etwa die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet abgeben oder den Jahresabschluss und den Lagebericht nicht ordnungsgemäß aufstellen. Entsteht daraus eine unvollständige Steuerentrichtung, kann der Geschäftsführer dafür ebenfalls mit seinem Privatvermögen in Haftung genommen werden."

Dazu gehört eine durchaus gut fundierte kaufmännische Ausbildung, bei einem Handwerksmeister ist aufgrund der Länge und des Umfanges einer Meisterausbildung ein solches Thema doch trocken und theoretisch und tritt in ein wenig in den Hintergrund.

robi187  05.10.2018, 07:58
@SirKermit

um was geht es denn? lese mal die frage? außen oder innenverähltnis? gundkenntise sind lange nciht eine dr. arbeit?

also in dem fall zum anwalt basta? der hat viel mehr als grundkenntise? ansnst immer der reihe nach es ist eine außenverhältis als der GF der den auftrag gegeben hat? welche pflichten der dann versäumt hat wird der RA schon festellen?

SirKermit  05.10.2018, 08:03
@robi187

Es geht um einen Rechtsnachfolger und um ein Unternehmen, das sich seinen Verpflichtungen entzieht. Nicht mehr und nicht weniger.

Den Rest deiner eigenwilligen Formulierungen verstehe ich nicht und diese haben auch nichts mehr mit dem Thema zu tun. Deine rhetorischen Fragen kannst du selber beantworten, das sind aus meiner Sicht irgendwelche verklausulierten Behauptungen und bringen uns nicht weiter.

Und ja, ein Meister in einem Handwerk ist kein ausgebildeter Kaufmann. Er kann und muss es im Laufe der Zeit werden. Damit bin ich raus.

Lesetipp dazu: https://www.einhausen.com/informationen/aufloesung-liquidation-und-beendigung-einer-gmbh/

"2.3 Wirkungen der Auflösung

Eine aufgelöste GmbH besteht dennoch weiterhin als juristische Person und Handelsgesellschaft. Lediglich der werbende Zweck der Gesellschaft ist mit der Auflösung beendet.

Die aufgelöste GmbH bezweckt die Abwicklung der Gesellschaft, also etwa die

   Beendigung schwebender Geschäfte,

   Befriedigung der Gläubiger,

   Auflösung von Arbeitsverhältnissen,

   Veräußerung von Unternehmensteilen und

   Aufteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern.

Die Abwicklung erfolgt im Rahmen des mit der Auflösung beginnenden Liquidationsverfahrens.

Die Rechts-, Partei- und Grundbuchfähigkeit der aufgelösten GmbH besteht fort. Unverändert bleiben auch die Rechtsverhältnisse zu Dritten sowie die Steuerpflicht der Gesellschaft. Gleiches gilt nach überwiegender Ansicht für eine bereits vor der Auflösung erteilte Prokura oder Handlungsvollmacht."

Aus meiner Sicht haben wir es hier mit einer Rechtsnachfolge zu tun. Der erste Weg wäre, zunächst mit dem neuen Unternehmen zu verhandeln, hilft das nichts, dann sei der Gang zum Anwalt empfohlen.

Man kann sich nicht so einfach aus seinen alten Verpflichtungen herausschleichen, indem man nur die Rechtsform ändert.

Ontario 
Fragesteller
 05.10.2018, 07:44

Ich habe bereits einen Anwalt beauftragt. Traf mich am 04.10.2018 mit dem Bauherrn, der in der GmbH Gesellschafter gewesen ist.

Bei diesem Treffen erklärte mir der Gesellschafter, dass die GmbH aufgelöst wurde. Er wollte damit zum Ausdruck bringen, dass für die Zahlung der Rechnung niemand mehr zuständig sei.

Stellte ihm die Frage, warum er die Auflösung der GmbH nicht mitgeteilt hat und die Geschäfte weiter laufen liess. Das habe man offensichtlich vergessen, so die Antwort.

Da die Rechnung bis heute 05.10.2018 zu zahlen ist, stellte ich die Frage mal ins Internet. Bedanke mich bei allen die mir sehr klärende Argumente zukommen liessen.

Mein Anwalt wartet auf meinen Anruf am Montag 08.10.2018, ob der Schuldner gezahlt hat, oder nicht. Da es um eine grössere Summe geht, versuchte ich mit dem ehem. Gesellschafter der GmbH eine Lösung zu finden.

Heute will sich dieser Gesellschafter melden, nachdem er mit seinem Steuerberater Rücksprache halten will.

Bin mal gespannt, was dabei herauskommt.

Sollte sich der ehem. Gesellschafter weigern die Rechnung zu zahlen, werde ich gegen ihn eine Klage anstrengen.

Da der ehem. Gesellschafter weitere Baumassnahmen geplant hat und diese auch ausführt, dürfte Vermögen vorhanden sein, denn diese Baumassnahmen sind Objekte in Millionenhöhe.

SirKermit  05.10.2018, 07:59
@Ontario

"Er wollte damit zum Ausdruck bringen, dass für die Zahlung der Rechnung niemand mehr zuständig sei. "

Behaupten darf er das gerne, aber so einfach ist das eben nicht. Du hast schon den richtigen Weg eingeschlagen.

Viel Erfolg!

FordPrefect  05.10.2018, 08:19
Aus meiner Sicht haben wir es hier mit einer Rechtsnachfolge zu tun.

Das wage ich stark zu bezweifeln. In diesem Fall hätte die Liquidation der GmbH keinen Sinn gehabt. Vielmehr dürfte es zwischen dem Gesellschafter (der jetzt übrig ist als Unternehmer) und der GmbH einen Vertrag zur Einbringung des Grundstücks sowie ggfs. weiteren Kapitals mit Vorbehalt gegeben haben, der bei Liquidation eine Rückübertragung vorsah (Rückfallklausel, ist bei Bauträgern üblich). Der Gesellschafter ist somit gerade *kein* Rechtsnachfolger, und die Forderung muss gegen die aufgelöste (aber noch existente) GmbH betrieben werden.

SirKermit  05.10.2018, 08:23
@FordPrefect

Danke für deine Korrektur.

Sieht so aus als bräuchtest du einen guten Anwalt, der auch mal die Vergangenheit der "Gesellschafter" durchleuchtet, das sieht mir ganz nach einer Masche aus.

Natürlich ist das ein abgekartetes Spiel. Der Gesellschafter ist vermutlich derjenige, der das Grundstück zur Bebauung in das Unternehmen eingebracht bzw. zur Verfügung gestellt hat, sodass die illiquide Bauträger-GmbH diesbezüglich außen vor bleibt.

Nun schreibt die Handwerksfirma eine Rechnung an diese Firma, von der er beauftragt wurde. Ihm wurde nichts darüber gesagt, dass die GmbH aufgelöst wurde.

Der Betrieb muss sich an die eigene Nase fassen, keine Zwischen-/Abschlagsrechnungen geschrieben zu haben.

Es wurde also immer weiter gebaut bis das Objekt fertiggestellt war.

Caveat emptor. Alter Spruch, dennoch wahr.

Die Handwerksfirma hat ihre Rechnung an die GmbH ausgestellt von der sie den Auftrag bekam.

Was auch korrekt ist, nur nützt ihr das nichts. Die Forderung ergeht gegen die aufgelöste GmbH, ist den Liquidatoren anzumelden, und diese haben die Forderung zu begleichen aus dem Vermögen der GmbH. Wenn dort nichts ist (was die Regel ist, dann ist das Geld verloren. Näheres siehe HR.

Hätte der Auftraggeber dem, oder den Handwerksfirmen mitteilen müssen, dass die GmbH aufgelöst wurde, während weiterhin Arbeiten am Bau ausgeführt wurden ?

Dafür gibt es den sog. Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger, der durch das GmbHG bei der Liquidation vorgeschrieben ist. Ab Veröffentlichung haben Gläubiger exakt 1 Jahr Zeit, um ihre Forderungen anzumelden. Ist die Frist verpasst, ist die Forderung hinfällig.

Nun kommt der ehemalige Mitgesellschafter der GmbH mit dem Argument, dass er die Rechnung nicht bezahlt, weil die GmbH aufgelöst wurde, es den Auftraggeber nicht mehr gibt.

Siehe oben - ist die Frist verpasst, hat der Liquidator Recht. Falls nicht, ist die Forderung anzumelden. Ein Fall für den Firmenanwalt.

Könnte man das als Betrugsversuch bewerten, weil die Auflösung der GmbH verschwiegen wurde ?

Nein. Es ist eine Kardinalpflicht von Auftragnehmern, den Status ihrer Auftraggeber regelmäßig selbst zu prüfen, oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen. Genau dafür bieten einschlägige Unternehmen (Creditreform z.B.) das ihren Partnern auch an.

Ontario 
Fragesteller
 05.10.2018, 09:58

Sicher sehr abweichende Argumente gegenüber anderen Usern die meine Frage beantwortet haben.

FordPrefect  05.10.2018, 14:22
@Ontario

Na und?

  • Zu den Anzeigepflichten bei der Liquidation einer GmbH siehe § 65 Abs. 2 GmbHG.
  • Zur Fristeinhaltung bei Forderungen gegen die aufgelöste GmbH siehe § 73 Abs. 1 GmbHG.
  • Zu allen weiteren Fragen hinsichtlich einer evtl. Rechtsnachfolge siehe den eigenen Anwalt und das anzustrebende Klageverfahren.
realistir  09.10.2018, 18:17

Deinen lateinischen Käse, -Angeberei- kannst du dir sparen. Wer deinen formulierten Käse recherichert bekommt bessere Informationen als deine angeberischen Formulierungen.

Caveat emptor. Alter Spruch, dennoch wahr.
Was davon ist denn wahr, das wird von dir nicht publik gemacht. Ist ja auch unwichtig, dir kommt es eh nur auf Angeberei und nichts konkret aussagendes an.

Auszug, der deine Angeberei in Frage stellt:
 Auch nach der Schuldrechtsreform von Januar 2002 wurde den §§ 434§ 435§ 437§ 442 BGB zufolge der Grundsatz Caveat emptor eindeutig nicht übernommen.

Eindeutig nicht übernommen bedeutet konkret, man kann sich Angebereien deiner Art ersparen. Wozu also dieser Hinweis, diese Angeberei, Systemadministrator?

FordPrefect  10.10.2018, 08:30
@realistir
Deinen lateinischen Käse

Oh, habe ich dich überfordert? Oder leidest du an Laktoseintoleranz?

Auszug, der deine Angeberei in Frage stellt:

Eventuell gibt es ja ein Paralleluniversum, in dem diese zusammenhanglosen Verweise irgendeinen kognitiv verständlichen Sinn ergeben. Leider ist mein Flux-Kompensator aber defekt.

Bitte gib mir daher unbedingt Bescheid, wenn du wieder in der Realität angekommen bist.

Als erstes solltest du dir anwaltliche Hilfe besorgen.

So wie ich die Sache sehe, ist die GmbH auf gelöst worden und ein neuer geschäftsführer eingesetzt.

Somit übernimmt dieser alle laufenden Verpflichtungen der aufgelösten GmbH.

Desweiteren hätte die alte Geschäftsführung den laufenden Bauprozess aufhalten müssen und die Auflösung anzeigen. Bisher geleistete Arbeit hätte durch das Betriebsvermögen bezahlt werden müssen. Da der Neue Geschäftsführer diese Baumaßnahmen weiter gebilligt hat, tritt er automatisch in die Verpflichtung.

Dieser hätte anzeigen müssen, das alle weiteren Baumaßnahmen einer neuen Genehmigung bedürfen.

Die Liquidationsphase

In der Liquidationsphase wird die aufgelöste GmbH abgewickelt. Ziel ist es, das Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen. Vorher müssen die Liquidatoren die laufenden Geschäfte beenden, Verpflichtungen der Firma erfüllen und Forderungen einziehen. Sie müssen das Vermögen der GmbH in Geld umsetzen, indem sie etwa Fahrzeuge oder Immobilien verkaufen.