Wann darf ich ein neues Handy verlangen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

der hersteller hat in dem falle das recht zu entscheiden, ob er das Gerät reparieren lässt, oder es gegen ein neues (u.u. auch ein gegen einen rückläufer) tauscht. sollte der Fehler nach dem 3. reparaturversuch wieder auftauchen, dann hast du als Käufer das recht der rückabwicklung des kaufvertrages. d.h. dann kannst das Geld zurückbekommen.

aber: wenn es sich bei dem Handy um ein subventioniertes Handy handelt, dann bleibt der mibilfunkvertrag unangetastet. weil, handy kauf und Vertrag 2 verschiedene Verträge sind. da müsstest du dann zu dem, wo du den vertrag geschlossen hast. mit allen Reparaturbelegen. und dort dann ein neues Handy aussuchen. dann könnte es ein bissel komplizierter werden.

Ähm... Eine Frage... Wenn du Garantie hast, dann schicke es doch zum Hersteller... :D

LG

dersucher8888 
Fragesteller
 15.06.2016, 16:02

Der Hersteller will das ich es zum Partner schicke..

Ibezar  15.06.2016, 16:03

Hä?

Ibezar  15.06.2016, 16:03

Komischer Hersteller? Was denn für einer?

dersucher8888 
Fragesteller
 15.06.2016, 16:05
@Ibezar

Huawei bisher hatte ich nur gute Erfahrungen aber jetzt ..

Ifm001  15.06.2016, 16:44
@Ibezar

Warum ist das komisch? Es ist vollkommen normal, dass von Hersteller autorisierte Werkstätten reparieren statt der Hersteller selbst.

Ibezar  15.06.2016, 16:07

Okay, gut. Ist die Garantie nicht auch eine Versicherung dafür, dass nach der Reparatur alles wieder funktioniert? Interessant...

dersucher8888 
Fragesteller
 15.06.2016, 16:08
@Ibezar

Das ist alles kompliziert.. 

Du solltest dich vorher, nicht nachher informieren.

Wenn Du die gesetzliche Sachmängelhaftung und nicht die Garantie geltend machst, hast Du bei einem Defekt sofort das Recht auf einen neues Gerät. Eine Reparatur musst Du dir nicht gefallen lassen. Auch kein versenden, um zu prüfen.

Ansprechpartner ist der Händler. Dieser darf dich auch nicht an den Hersteller o. ä. verweisen. Leider stellen sich Händer da oft dumm oder kennen die Rechtslage gar nicht. Da hilft ein Gang zur Verbraucherzentrale.

data2309  17.06.2016, 02:06

Belege zu dieser behauptung?

schau dir mal parag. 440 BGB an.

Ifm001  17.06.2016, 11:09
@data2309

Ich kenne die Sachmängelhaftung ziemlich gut. Mit ein bisschen Recherche im WWW läßt sich meine Aussage leicht verifizieren.

Das Recht der Wahl steht in §439(1) BGB "Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

Und bevor Du jetzt mit §439(3) BGB kommst, markiere ich dir die relevante Stelle, die gerne überlesen wird: "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Käufer
zurückgegriffen werden könnte.

Die zwei Reparatur-Versuche kommen erst dann zum Zug, wenn der Verbraucher die Wahl der Reparatur getroffen hat.

Ausführlich wrd das unter folgendem Link erklärt: http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=4#sect\_0

... o. g. im speziellen:

11. Wie verhält es sich, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung mit größeren Kosten für den Verkäufer verbunden ist als die andere?

Nach § 439 Absatz 3 BGB kann ein Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Dies ist nach herrschender Auffassung dann der Fall, wenn die Kosten der gewählten Nacherfüllungsart diejenigen der anderen um mehr als 10 % übersteigen und dem Käufer zudem aus der anderen, günstigeren Nacherfüllungsalternative kein spürbarer Nachteil (wie z. B. längere Wartezeiten etc.) erwächst.

Hat die gelieferte Ware mehrere Fehler, tendiert die Rechtsprechung allerdings dazu, dem Käufer von vorneherein nach seiner Wahl auch dann den Anspruch auf Nachlieferung („Umtausch“) zuzubilligen, wenn sie teurer als die Nachbesserung („Reparatur“) ist.

Es ist schlichtweg falsch, dass sich einer Verbraucher auf die Reparatur einlassen muss, es sei denn, es kann direkt vor Ort schnell behoben werden. Dazu bedarf es deutlich höherer Warenwerte als bei einem Handy von der Stange.