Muss ich als gewerblicher Käufer eine defekte Lieferung akzeptieren?
Wir haben als Firma einen Laptop bestellt. Dieser wurde defekt geliefert.
Haben dann direkt reklamiert. Das Gerät wurde zur Reparatur an den Hersteller geschickt und kommt nun repariert zurück.
Müssen wir das als Käufer akzeptieren, immerhin haben wir ein neues Gerät bestellt, welches defekt geliefert wurde und nun repariert wurde.
Wie ist hier die Rechtslage (Onlinehandel)
4 Antworten
Du hast ein Rückgaberecht, aber du hast dich für die Reparatur entschieden und somit den Defekt akzeptiert.
Ein Rückgaberecht gibt es nie, und ein Widerrufsrecht hat ein gewerblicher Käufer auch nicht.
vielleicht gängige Praxis aber nicht rechtskonform
Wenn ein Gerät beim Kauf bzw. bei der 1. Lieferung bereits kaputt ist, gibt es die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten und fertig. Da müssen keine reparierten Geräte akzeptiert werden, wo kommen wir denn da hin?!? Das hättet ihr direkt machen sollen!
Erst wenn die 14tägige Widerrufsfrist ungenutzt verstrichen ist, muss man sich mit Reparaturen abfinden!
Wie gesagt, Gewerblicher Kunde, kein Privatkunde
Da habt ihr trotzdem Widerrufsrecht! Wäre ja sonst noch schöner. Der Abschluss von Kaufverträgen ist klar geregelt und sieht diesbezüglich keinen Unterschied zw. A- und B-Hörnchen.
Ihr habt euch über den Tisch ziehen lassen... sehr ärgerlich :-/
bitte keine Falschinformationen verbreiten, das Widerufsrecht bei Online-Geschäften gilt nur für private Verbraucher, nicht für gewerbliche Kunden !! Was aber nichts mit der Garantie-bzw. Gewährleistungshandhabung zu tun hat
die Rechtslage, laut Paragraf 439 BGB ist so, dass ein Kunde das Recht hat auszuwählen ob ein Neugerät repariert wird oder umgetauscht werden soll. Viele Händler weigern sich diese Entscheidung des Kunden zu akzeptieren, oft bleibt nur ein gerichtliches Verfahren,was sich in den seltensten Fällen lohnt.
ja klar bis zu zwei (vielleicht drei ) mal darf der verkäufer reparieren danach muss er euch ein anderes gerät schicken das ist normal
falsch es wird mindestens zwei mal ein reperatur versuch gestartet, gängige praxis