Vorgerichtliche Inkassokosten einklagbar?

6 Antworten

angebliche Mahnkosten des Auftraggebers (bei vollautomatisiert versendeten eMail-Mahnungen) nun 20 €

Viel zu hoch. Pro postalischer Mahnung maximal 2,50 €.

Heute habe ich jedoch einen Brief eines (mit dem Inkassobüro verbundenen) RA erhalten.

Der wahrscheinlich auch wieder Gebühren fordert. Verbotene Kostendoppelung!

Aber eine Klage wegen vorgerichtlicher Inkassogebühren? Ist das wahrscheinlich?

Nein, in dem Fall nicht! (BGH VII ZB 53/05). Es können nur entweder Inkasso- oder Rechtsanwaltsgebühren gefordert werden. Einen speziellen Hinweis, dass im Rechtsverkehr mit Kaufleuten gem. § 14 BGB etwas anderes gelte, ist nicht ersichtlich.

Wenn Du die Hauptforderung zuzüglich Mahngebühren bezahlt hast, wieso machst Dir dann Sorgen??? Zum Anderen bleibt das Inkassounternehmen auf seine angeblichen Kosten sitzen, wenn im Nachhinein ein Anwalt beauftragt wird.

134Nm 
Fragesteller
 14.05.2014, 14:19

Danke, aber Sorgen mache ich mir wegen der Nebenforderungen. Wie gesagt, von den durch die Inkassobude dann aufgerufenen 20 € "Mahngebühren des Gläubigers" hatte ich ja nur die 7,50 € lau Mahnung bezahlt. Ausserdem fürchte ich, daß die Gerichte Unterschiede zwischen Verbrauchern und Unternehmern machen könnten.

BADGHOST  14.05.2014, 14:32
@134Nm

Die Gesetze gelten für alle, egal ob für eine Privatperson oder für ein Unternehmen. Das würde,glaube ich, gegen den Gleichstellungsgrundsatz verstoßen. Und was die Mahnkosten angeht, da gibt es auch Tabellen oder Richtlinien. Man kann nicht einfach eine fiktive Zahl erfinden.

EXInkassoMA  14.05.2014, 15:30
@134Nm

kein Lastschriftrückläufer ?

Mit 7,50 deckelst Du ca 3 bis 4 Mahnbriefe mindestens

Hier noch ein aktuelles und sehr detailiertes Urteil :

AG Dieburg Entscheidungsdatum: 20.07.2012 Aktenzeichen: 20 C 646/12

Leitsatz Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht. (Auszüge) Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten. Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung. Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist. Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können. Die von den Inkassounternehmen "besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der "Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

EXInkassoMA  14.05.2014, 15:31
@EXInkassoMA

Hier noch eins

AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 Aktenzeichen: 31 C 266/11 Dokumenttyp: Urteil

Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

mepeisen  14.05.2014, 19:26
@134Nm

Bei den 20€ brauchst du dir keine Gedanken zu machen im Normalfall. eMail-Mahnungen generieren keine Kosten. Bestenfalls ein Cent für Strom. Mit den 7,50€ ist der Gläubiger verdammt gut bedient.

Wenn wir Forderungen in dieser Höhe zum Inkasso geben, gehen ca. 60 € IK drauf. Wenn wir nachgewiesen haben, dass ordnungsgemäßen Mahnungen in der richtigen Form (mit ausreichender Fristsetzung) erfolgte wurden die Inkassokosten bisher immer vom Gericht anerkannt. Anders sieht dies bei bestrittenen Rechnungen aus. (Den Fall hatten wir erst einmal und es kam zum Vergleich)

Wenn es sich um Bankrücklastschriften handelte konnten wir bisher sogar noch die Bankrücklastkosten inkl. Bearbeitungsgebühr beanspruchen und die Sache auch noch absondern bei einer Insolvenz (inkl. der Inkassokosten).

Begründung war auch die Schadensminderungspflicht aus dem BGB. Weil der in Vorleistung gegangene Handwerker nicht bezahlt wurde, durfte er sich fachliche Hilfe holen, als seine Mahnungen nicht bezahlt wurden.

Hi,

Inkassospam kannste ignorieren.

Der Gläubiger müsste ja einen Zugangsnachweis erbringen, dass du irgendwelche Mahnungen überhaupt erhalten hast.

E-Mails sind als solche gerichtlich nicht verwertbar.

Den Anwalt sollteste mangels rechtlicher Grundlage zrückweisen. - mit einem einzigen Schreiben. Ein 2 Zeiler reicht.

Fang nur keine Diskusionen mit solchen Leuten an.

Du musst denen keine Begründung liefern. Damit lieferst du denen nur Argumente.