Sind diese Inkassokosten zulässig?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ist die Forderung bereits tituliert?

Und zur Übersicht was du davon bezahlen musst und was nicht:

  • Hauptforderung: 310€ ---> Bezahlen
  • Mahnkosten 18€ AG ---> Was ist "AG" ? ... wäre unzulässig.
  • Auskunftskosten 13€ --> unzulässig, max. 10,00 €
  • einige Auslagenpauschalen ~20€ --> bitte genauer benennen!
  • Inkassokosten 40€ ---> unzulässig! Maximal 15,00 €
  • Rechtsanwaltsgebühren 35€ ---> unzulässig! Kostenverdopplung
  • Rechtsanwalts-Auslagenpauschale 12€ ---> unzulässig! max. 3,00 € in Verbindung mit dem Inkasso
  • rund 30€ an Zinsen ---> Unwahrscheinlich. Aber unzulässig.

Wichtig ist die Frage der Titulierung.

wovon ich bereits 190€ bezahlt habe.

Du hättest erstmal einen Widerspruch schreiben müssen bevor du auch nur 1. Cent bezahlst.

wenn ich dafür ein Schuldanerkenntnis unterschreibe. Nachdem ich eine Forderungsaufstellung gefordert habe, war der Vergleich dann wieder hinfällig,

Normale Taktik. Die wollen nicht dass du nachfragst oder irgendwas anforderst.

TheIrelia 
Fragesteller
 31.03.2021, 00:14

Okay, und was könntest du mir raten nun zu tun? Ich bin dankbar für jede Art von Hilfe

TheIrelia 
Fragesteller
 31.03.2021, 00:21
@TheIrelia

Die Forderung ist nicht tituliert

Comp4ny  31.03.2021, 00:31
@TheIrelia

Wenn sie nicht tituliert ist (also kein Vollstreckungsbescheid bisher zugestellt wurde und die Frist nicht verstrichen), dann ist das schon mal gut.

Es müssen nur noch die Fragen geklärt werden, wer da was im Detail fordert. Weil 30 € Zinsen würde bedeute die würden schon seit Jahren fordern.

Pro Jahr wären das nämlich nur 12,77 € Zinsen bei 4,12%.

  • Wer ist Hauptgläubiger
  • Was sind Mahnkosten AG
  • Welches Inkasso fordert
  • Welcher "Rechtsanwalt" fordert

Wenn du mir die Fragen noch beantworten könntest, dann wäre das Perfekt.
Dann kann ich dir genauer sagen was du tun kannst.

TheIrelia 
Fragesteller
 31.03.2021, 07:15
@Comp4ny

Hauptgläubiger ist die Roller GmbH

Mahnkosten Auftraggeber

Zuerst hatte InterCard gefordert und nun der RA Andreas Engler. Bzw fordert er schon seit vielen Monaten.

Die Forderung ist leider aus Oktober 2018.

Besten Dank!

Comp4ny  31.03.2021, 10:55
@TheIrelia

Also 18 € Mahnkosten würde bedeuten, du hättest von Hauptgläubiger mind. 7 Briefe erhalten müssen. Stimmt das? Wenn nein, dann musst du das natürlich nicht bezahlen.

InterCard sagt mir jetzt nichts als Inkasso.
Aber unabhängig davon bleibt aktuell bleiben von 8 Posten nur 1 Posten übrig, der unumstritten bezahlt werden muss.

Aber das erzklärt zumindest die fast 30 € Zinsen, dann kommt das wiederum hin. Mich wundert nur dass laut deiner Aussage bisher noch keine Mahnbescheid oder gar Vollstreckungsbescheid erstellt wurde. Ich meine gut für dich. Fassen wir kurz zusammen welche Posten du bezahlen musst:

  • Hauptforderung
  • Inkassogebühren (einmalig) - 15,00
  • Auslagenpauschale (einmalig) - 3,00
  • Zinsen - 2x 12,77 + 1/2 Jahr (2021) - insgesamt ca.: 31,92 €.

Gesamt: 360,00 € (Zinsen Gerundet)

Abzüglich deiner Zahlung von 190,00, bleiben noch REST: 170 €

Die Posten der Adressermittlung, sofern überhaupt notwendig, wären maximal mit 10,00 € (einfache Schufa-Prüfung) zu berechnen & durchsetzungsfähig.

Die restlichen Posten würde ich soweit Widersprechen, die letzten 170 € bezahlen & dann nichts mehr weiter unternehmen. Sollte tatsächlich ein Mahnbescheid irgendwann kommen, diesem mit dem beigefügten Formular dann widersprechen.

TheIrelia 
Fragesteller
 23.04.2021, 21:29
@Comp4ny

Guten Tag, ich habe Post von dem Rechtsanwalt erhalten.

Dieser stimmt nun einem Vergleich zu und bietet mir, eine Summe i.H.v. 181€ zu zahlen (anstelle der von mir erwähnten 170€).

Ansonsten, so schreibt er, würde er weiter mit rechtlichen Mitteln gegen mich vorgehen.

Ich nehme an, dass ich trotzdem den Vergleich annehmen sollte, auch wenn es 11€ mehr sind, als ich angeboten habe?

Vielen Lieben Dank.

Comp4ny  23.04.2021, 22:51
@TheIrelia

Also erstmal schön dass dein Widerspruch bisher funktioniert hat.
Und dass der RA nun zurückrudert, zeigt einmal mehr dass die Gebühren so auch nicht durchsetzungsfähig gewesen wären und der RA das auch mit dem Vergleich bestätigt.

Wären immerhin etwas ca. 100 EUR Ersparnis ;) die du sonst zu viel bezahlt hättest.

Gut 11 € mehr... kann man nun drüber streiten ob man sich drauf einlassen will oder nicht. Von den Drohungen würde ich mich unbeeindruckt lassen.

Um die Sache zum Abschluss zu bringen, kann man sich drauf einlassen oder weiter gehen und es weiter treiben.
Ich würde aber noch ein Schreiben aufsetzen was in etwas aussehen könnte, wenn du die 11 € mit bezahlen willst:

Sehr geehrte Damen & Herren,
hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2021 mit Ihrem Vergleichsvorschlag. Ich habe so eben per Überweisung an das von Ihnen genannte Bankkonto Ihre Vergleichszahlung überwiesen. Im Gegenzug erwarte ich binnen 10 Tagen ab Datum dieses Schreibens, die schriftliche Bestätigung dass damit die Forderung als Erledigt anzusehen ist.
Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, so werde ich weitere Schritte einleiten. Ebenso untersage ich Ihnen weiter personenbezogene Daten meiner Person zu speichern & erwarte mit o.g. Frist die Löschung sämtlicher Daten zu meiner Person. Ein Nachweis darüber ist mir zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
geheim007b  31.03.2021, 12:30
Inkassokosten 40€ ---> unzulässig! Maximal 15,00 €

gibt es da denn deutliche Gerichtsaussagen dazu? Wenn ja, ein automatismus ist es nicht, ich habe hier Urteile (war aber alles vor 2013) bei den die Inkassokosten (auch 1,3er Satz) voll durchgingen bei der Zahlungsklage (waren allerdings Versäuminssurteile). In meinen Augen war der 1,3er Satz aber auch gerechtfertigt, weil 0,3 eben nur für "schreiben einfacher Art" ist und das schon ziemliche Problemfälle waren... und auch dort gab es Adressermittlung, mehrere schreiben und diverse andere Dinge).

Comp4ny  31.03.2021, 13:39
@geheim007b
gibt es da denn deutliche Gerichtsaussagen dazu?

Fällt unter 0.3 RVG - Schreiben einfacher Art
https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/bundesgerichtshof-fuer-masseninkasso-koennen-nur-kosten-in-hoehe-einer-03-fachen-rechtsanwaltsgebuehr-verlangt-werden/

Der BGH hat schon mehrfach gleichbleibend dazu geurteilt. Aber auch das Amtgericht Gütersloh (rechtskräftig) gegen Infoscore (heute Paigo), dass die maximal eine 0.5 verlangen können.

und auch dort gab es Adressermittlung, mehrere schreiben und diverse andere Dinge).

Eine Adressermittlung maximal 10,00 €, da Schufa-Tarif.
Meist wird dieser Posten aber einzeln berechnet zzgl. hoher Inkassogebühren was ja dann nicht sein dürfte.

Eine kleine Übersicht was im Rahmen wäre, findest du hier:
https://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulaessig-unzulaessig-korrekt-oder-zu-hoch/

Streng genommen sind viele Inkassogebühren sogar gänzlich nicht zu bezahlen, wenn diese von großen Unternehmen kommen die eine eigene Mahnabteilung haben. Bei Konzerninkasso sowieso nicht (EOS & Otto Gruppe zb.) oder PayOne / Ingenico & das eigene Inkasso CCS.

geheim007b  31.03.2021, 14:01
@Comp4ny
Der BGH hat schon mehrfach gleichbleibend dazu geurteilt. Aber auch das Amtgericht Gütersloh (rechtskräftig) gegen Infoscore (heute Paigo), dass die maximal eine 0.5 verlangen können.

Ich hatte mir einige der Urteile durchgelesen, dort ging es aber meist darum dass eben schon ein einfacher Brief zu einer 1,3er Gebühr führt. Mich würden da eher beispiele interessieren bei denen Inkassogebühren bei Inkassotätigkeiten die weit über einen einfachen Brief hinaus gehen (ich meine jetzt keine Schuldeingeständniss sondern dinge wie X-Fachten Umzug, Zahlungszusagen, Falschaussagen usw... kurzum Fälle bei denen der Schuldner den Aufwand in die höhe getrieben hat durch sein Fehlverhalten). Wie gesagt, ich hatte 2 Versäumnissurteile die auch mit der 1,3 durch sind... allerdings mit langer dokumentierter Historie und auch die Tatsache dass sich die Schuldner vor Gericht dann nicht geäusert haben (alles schriftliche verfahren) könnte dazu beigetragen haben.

Insg. sind 15€ Inkassogebühren aus betriebswirtschaftlicher Sicht aber deutlich zu wenig um x-fachen Briefwechseln, Adressauskünfte und einiges mehr abzubilden.

Eine Adressermittlung maximal 10,00 €, da Schufa-Tarif.
Meist wird dieser Posten aber einzeln berechnet zzgl. hoher Inkassogebühren was ja dann nicht sein dürfte.

Sofern das ohne Mitgliedschaft geht und die Adresse so ermittelt werden kann -> klar. Kostenminderung gilt.

Streng genommen sind viele Inkassogebühren sogar gänzlich nicht zu bezahlen, wenn diese von großen Unternehmen kommen die eine eigene Mahnabteilung haben.

Stimme ich zu. Wobei der Gesetzgeber einfach mal realistische Kosten für den InHouse Inkassobereich vorgeben sollte der sich am Schuldnerverhalten orientiert (wie im B2B Bereich inzwischen möglich mit über 40€ Pauschalkosten)... dann wäre das Thema Masseninkasso vermutlich eh durch und die meisten Inkassobüros würden ihre Existenzgrundlage verlieren bei Konzernkunden.

Comp4ny  31.03.2021, 17:00
@geheim007b

Es gibt hier den Grundsatz, dass ein Inkasso nicht klagt.
Die Wahrscheinlichkeit liegt bei vll. 1%. Die von dir genannte Historie bzgl. der Versäumnisurteile ist ein Einzelfall, aber die Thematik abenteuerlich lang worüber man seit Jahren streitet.

Die Kernfrage die man sich erstmal beantworten muss ist, was macht ein Inkasso eigentlich? Gehen wir von den üblichen großen Namen aus.
Sie pflegen kurz Daten ein, sofern nicht schon im System, klicken Textbausteine zusammen, schicken es los. - Eben, ein einfaches Schreiben gemäß der RVG.

Besonders interessant ist immer wieder zu sehen, wenn ein Inkasso einen MB beantragt, dass auf einmal die Kosten oft niedriger sind als ursprünglich gefordert. Woran das wohl liegt? 😅

Insg. sind 15€ Inkassogebühren aus betriebswirtschaftlicher Sicht aber deutlich zu wenig um x-fachen Briefwechseln, Adressauskünfte und einiges mehr abzubilden.

Naja was heißt "zu gering". Schau dir die Entwicklung mancher Inkasso´s mal an. Heute kommen Forderungen per E-Mail, SMS oder auf anderem Digitalen Weg. Damit fallen wieder Gebühren für das Inkasso weg, fordern aber dennoch viel zu viel um wieder mehr Gewinn zu machen.

Für den Schuldner ist das völlig uninteressant ob es sich Betriebswirtschaftlich für das Inkasso lohnt oder nicht. Das ist nicht sein Problem. Auch bei den aktuellen durchsetzungsfähigen Gebühren (bspw. 0.3 Gebühr) bleibt etwas an Reingewinn übrig. Vielleicht nicht mehr so viel, aber das kann man dem Schuldner nicht auferlegen. --- Stattdessen werden dann oft Gebühren "erfunden" um das wieder auszugleichen.

Und beim Thema Konzerninkasso brauchen wir gar nicht erst reden.

Wobei der Gesetzgeber einfach mal realistische Kosten für den InHouse Inkassobereich vorgeben sollte der sich am Schuldnerverhalten orientiert

Da gibt es doch schon seit Jahren "Vorschläge" bzw. Vorschläge für ein eigenes Inkassogesetz, was von Lobbyisten entwickelt wurde. Aber bis heute ist das nicht durch... und solange das nicht der Fall ist, nutzt man geltende Gesetze.

Insbesondere unter Berufung auf § 2 des RVG.
Stichpunkt: Rechtsdienstleistung.

Inkasso´s argumentieren gerne damit dass man die Gebühren auch von 1.3 oder 1.5 verlangen darf. Problem dabei ist aber, wenn man dann gerne das Vertragswerk zur Überprüfung haben will, geht man dann gar nicht mehr drauf ein weil ein Inkasso i.d.R. überhaupt keine Rechtsdienstleistung erbringt im Sinne.

Die Forderung wird entweder Verkauft oder Abgetreten. Keine Einzelfallüberprüfung (die einen Mehraufwand rechtfertigen) o.ä.

geheim007b  31.03.2021, 19:54
@Comp4ny
Auch bei den aktuellen durchsetzungsfähigen Gebühren (bspw. 0.3 Gebühr) bleibt etwas an Reingewinn übrig.

wenn es bei einem automatisierten schreiben einfacher Art bestimmt., dann muss der Schuldner aber sofort Zahlen und mehr wie 5 min Arbeitszeit darf da nicht rein kommen. Ob es jetzt ein Inkassobüro gibt das massiv auf KI setzt und gar kein Mensch mehr dran sitzt weiß ich nicht, ich vermute es allerdings eher nicht.... aber wie viel Inkassoverfahren laufen in der Realität wirklich so ab dass die Inkassobüros einen brief rausschicken, der Schuldner überweist den richtigen Betrag so dass automatisiert eine Abrechnung zwischen Inkasso<->Gläubiger passieren kann ohne dass mehr wie 5min Arbeitszeit drauf gehen. Wenn es die gibt, keine Frage.... 15€ sind da ausreichend, das Problem sind nur alle anderen.

Inkasso´s argumentieren gerne damit dass man die Gebühren auch von 1.3 oder 1.5 verlangen darf. Problem dabei ist aber, wenn man dann gerne das Vertragswerk zur Überprüfung haben will, geht man dann gar nicht mehr drauf ein weil ein Inkasso i.d.R. überhaupt keine Rechtsdienstleistung erbringt im Sinne.

Dürfen sie nicht und tun sie auch nicht, das die Kosten ans RVG angelehnt werden waren IMHO mal Gerichtsurteile die gesagt haben in Anlehnung daran nicht mehr. Wenn wir mal ehrlich sind macht auch ein Anwalt nicht mehr vorgerichtlich, ich habe auch schon unbegründete Rechnungen von Anwälten bekommen... hätten die auch nur eine Minute zum prüfen verschwendet hätten sie ihren Clienten direkt stoppen müssen. Die Streitfrage ist denke ich welcher Satz analog verwendet werden kann und was alles pauschal unter dem schreiben einfacher Art fällt (rein vom Wortlaut ja schlichtweg nur ein Brief).

Besser wäre eine staatlich festgelegte Gebührentabelle... 1. - 3. Mahnung, Adressauskunft, Mahnbescheid, Zahlungsklage, Gf, Lohnpfändung usw. usw. usw.... so dass der Gläubiger sich aussuchen kann ob er es selbst macht, oder extern machen lässt (je nach dem was sich eben mehr lohnt). Wer spielchen macht kann dann aus 10€ HF auch mal gern 500€ Forderung machen... wer mitarbeitet automatisch weniger. Es ist eingentlich absoluter Blödsinn bereits am Anfang des Inkassoverfahrens die Gebühr festzulegen ohne zu wissen was kommt.

Du hast doch hier eine genaue Liste der Gebührenzusammensetzung, was genau wolltest du da noch anfordern?

Die gelisteten Kosten sind sehr klar und in dem Sinne auch "fair" (Auskunftskosten fallen ja an, wenn du zuvor auf nix reagiert hast, dann muss klar geschaut werden ob du da überhaupt noch erreichbar bist)

Da wirst du ums Zahlen nicht drumherum kommen

TheIrelia 
Fragesteller
 30.03.2021, 21:59

Die Gebühren kenne ich nun, nachdem ich die Forderungsaufstellung angefordert habe. Soweit ich weiß sind Inkasso- und dazu noch Anwaltsgebühren aber nicht zulässig.

geheim007b  31.03.2021, 12:26
@TheIrelia

stimmt... beides vorgerichtlich ist nicht zulässig...... ABER.... so wie es scheint kannst du die kosten derzeit nicht zahlen.... du könntest dich jetzt sperren und die könnten das ganze titulieren und pfänden samt Schufa eintrag... oder eben du spielst mit, zahlst in Raten (da kommt dann nochmal was drauf) und lernst fürs leben.

Wenn du auf Konflikt aus bist Streich die Inkassokosten, zahl so schnell wie möglich und warte ab was passiert.

TheIrelia 
Fragesteller
 31.03.2021, 12:29
@geheim007b

Ich kann die Summe aktuell bezahlen, jedoch zahle ich nicht für unerlaubte Gebühren. Daher habe ich mich an das Forum gewand und Comp4ny hat mich sehr gut beraten.

Vielen Dank

geheim007b  31.03.2021, 12:39
@TheIrelia

wenn du alles sofort zahlen kannst hast du eine wesentlich bessere position... in den sauren Apfel beißen gilt vor allem dann wenn man eben in der position ist dass das gegenüber einem auch noch schaden kann wenn es will.

Trotz allem, pauschal sind solche Aussagen "max. XY€" falsch... das lese ich ständig bei den Rücklastschriftkosten dass die angeblich max. 3,5€ kosten dürfen. Es ist der Schaden zu zahlen der angefallen ist und der dem Kostenminderungsprinzip unterliegt. Ich habe da leider zu wenig überblick über alle Urteile, ich weiß aber dass 0,3er Satz nicht immer garantiert ist. 0,3 ist der Satz für ein "schreiben einfacher Art", rein vom Wortlaut ist das einfach nur ein Brief. Abrechnungskosten die geführt werden wenn man z.B. über das Inkasso zahlt, Adressauskunft, x-fache schreiben etc. können zumindest meinem Verständnis nach nicht mehr unter einen 0,3er Satz fallen.... aber ich lerne da gern dazu (am liebsten mit Urteilen zum nachlesen).

Auf jeden Fall eindeutig ist die Kostendopplung, die geht eindeutig nicht.... andere posten sind ggf. nachzuweisen (hat man ein recht drauf).

Um die Problematik mit den Abrechnungsaufwand zu umgehen könntest du übrigends die Hauptforderung direkt an den Gläubiger überweisen, die Rechtsanwaltkosten direkt an den Anwalt.... da würde schonmal ein Posten wegfallen der den 0,3er Satz bröckeln lässt.

Was ich seltsam finde sind 30€ zinsen... ist die Forderung schon 2 Jahre alt (ca. 15€/Jahr bei 5% grob gerechnet)? Was ist in der zwischenzeit evt. sonst noch passiert?

30,-- € Zinsen sind unverständlich ( “vor kurzem “ ) Zahle einfach die Hauptforderung, also 120, -- € und zur Sicherheit noch 5,-- € mehr. Die werden zwar weiter nerven, aber nicht klagen.