Vater im Gefängnis. Muss er Unterhaltsvorschuss zurück zahlen wenn er aus der Haft kommt?
Ich habe eine 6 Monate alte Tochter und bin in Elternzeit. Bin mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet.. Jedoch muss er jetzt für 1 Jahr in Haft. Und so weit ich weiß habe ich Anspruch auf Untergaltsvorschuss weil er ja keinen Unterhalt zahlen kann.. Hab mich jetzt ein bisschen umgehört, jedoch noch nicht beim Amt nachgefragt. Wollte es erst mal so wissen. Muss er wenn er aus der Haft entlassen wird den Unterhalt zurück zahlen an den Staat mir wurde gesagt da er ja bereit ist zu Zahlen aber nicht kann muss er das nicht. Hat einer Vllt Erfahrung oder ein bisschen Ahnung davon :/ ?
1 Antwort
Grundsätzlich solltest du im Interesse des Kindes so schnell wie möglich den Antrag stellen. Dir wird der Mindestbetrag zugestanden. Das Geld selbst, holt sich das Amt vom Vater zurück. Da er im Moment nichts verdient, wird dieser Anteil "gestundet" und erst gefordert, wenn er "Leistungsfähig" ist. Derzeit dürften es 133,. monatl. sein. Kinder, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Unterhaltsvorschuss gibt es maximal für 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (12. Geburtstag) des Kindes. Hierbei ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich. Der andere Elternteil kann zum Regress herangezogen werden, wenn er in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise seine Unterhaltspflichten verletzt. Insoweit gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land oder die Kommune als hinter den Unterhaltsvorschusskassen stehender Sozialleistungsträger über, dieses kann dann den anderen Elternteil anstelle des Kindes auf Unterhalt in der übergegangenen Höhe in Anspruch nehmen. Durchschnittlich wurden in den Jahren 2005 bis 2010 beim Regress 17 bis 20 Prozent von den Unterhaltsschuldnern in Deutschland laut Aussage der Bundesregierung zurückgeholt.