Unterhaltsvorschuss zurückzahlen (Bremen)

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Wenn UV gezahlt wurde, weil Du nachweislich nicht leistungsfähig warst, so braucht dieser nicht zurückgezahlt werden.

Sollte trotz (teilweiser) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kein Unterhalt gezahlt worden sein, so dass das JA "ersatzweise" UV gezahlt hat, würde es diesen vom Pflichtigen zurückfordern.

traumwicht 
Fragesteller
 20.11.2013, 09:56

danke für wenigstens eine richtige antwort, ich habe es auch gerade endlich gefunden und mir ist ein stein vom herzen gefallen. wenn man finanziell nicht in der lage war unterhalt zu zahlen, dann muss man den uv nicht zurück zahlen!!!

Wenn Du damals deiner Auskunftspflicht gegenueber dem Amt nachgekommen bist und denen eben Nachweise erbracht hast, dass Du zur Zeit nicht leistungsfaehig bist (und nicht wie viele Vaeter einfach auf die Schreiben nicht reagiert hast), dann muss man den Vorschuss nicht zurueck zahlen. Nur wenn man halt alles schleifen laesst, dann kann er zurueckgefordert werden. Nur wer Leistungsfaehig ist, ist zur Zahlung verpflichtet. Das ganze wird monatlich gesehen, d.h. die Monate, wo man nicht leistungsfaehig war, muss man auch nicht zahlen.

Es ist aber durchaus moeglich, dass das Amt das Geld von Dir zurueckfordern wird (versuchen kann man es ja mal). In diesem Falle solltest Du mit eben der Begruendung (mangelnde leistungsfaehigkeit) sofort Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen, bzw. auf ein Schreiben sofort antworten. Das werden sie dann wahrscheinlich so hinnehmen.

Schlimm ist immer nur, wer nichts tut und nicht reagiert, der wird naemlich am Ende zur Zahlung verpflichtet ohne Ueberpruefung der Leistungsfaehigkeit. Und das gilt dann auch nachtraeglich.

traumwicht 
Fragesteller
 21.11.2013, 09:01

ja danke, jetzt weiß ich ja bescheid, es war nur schwer heraus zu bekommmen, denn die allgemeine meinung ist, man muss es zurück zahlen, als wäre es ein darlehen. dieses unwissen ist auch gefährlich, denn dann braucht man irgendwann gar nicht mehr arbeiten zu gehen, wenn man sowieso unhaltspflichtig ist, dann noch unterhaltsvorschuss zurück zahlen müsste und wie in meinem fall noch bafög. dann fehlt nur noch schülerbafög auch zurück und alg II geld auch...

Ja du musst den Unterhaltsvorschuss zurueckzahlen. Der Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt solange gezahlt bis der unterhalspflichtige Elternteil wieder zahlen kann. Der Unterhaltsvorschuss wurde vor Jahren eingefuehrt vom deutschen Staat, weil sich viele Vaeter weigerten Unterhalt zu zahlen. Bis dann eine gerichtliche Entscheidung vorgelegen hat und bis der Vater dann auch wirklich Unterhalt zahlen konnte vergingen manchmal Jahre. Die Muetter standen dann da und hatten kein Geld. Sie koennen sich jetzt an den Staat wenden, der zahlt solange Unterhalt bis alles geregelt ist. Dann geht der Staat hin und fordert das Geld von dem Unterhaltspflichtigen wieder ein. Du kannst auch eine Ratenvereinbarung mit dem Jugendamt oder dem Sozialamt treffen, Sie werden erst einmal einen Bescheid dir zuschicken ueber die Gesamtsumme. Diese musst du dann innerhalb von einer bestimmten Frist auf einmal bezahlen l;t. Bescheid. Wenn du aber sofort einen Ratenzahlungsantrag stellst,.dem meistens auch stattgegeben wird, dann bleibst du auch von weiteren Mahnungen und Vollstreckungsveruschen verschont.

DFgen  20.11.2013, 11:38

"...Der Unterhaltsvorschuss wurde vor Jahren eingefuehrt vom deutschen Staat, weil sich viele Vaeter weigerten Unterhalt zu zahlen..."

Von Vätern, die den Unterhalt verweigerten, obwohl sie leistungsfähig waren, wird der UV durch das Jugendamt "vorgestreckt" und vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.

Sollte ein Unterhaltspflichtiger (zumeist Vater) nicht in der Lage - also "nicht leistungsfähig" - gewesen sein, muss der UV auch nicht zurückgezahlt werden.

petrapetra64  21.11.2013, 08:54
@DFgen

DFgen genauso ist es!

Gibt aber auch einige Vaeter, die vielleicht nicht leistungsfaehig waren, aber nie auf Schreiben des Jugendamts reagiert haben und auf die vom Gericht auch nicht und die werden dann zur Zahlung verurteilt, da die Leistungsunfaehigkeit ja nicht ueberprueft werden kann und das waere dann auch zurueck zu zahlen, weil rechtskraeftig verurteilt.

Vermutlich ja - sagt ja schon der Begriff UnterhaltsVORSCHUSS!

Das Amt ist in Vorleistung getreten und holt sich das Geld von dir zurück sobald du leistungsfähig bist.

Du kannst aber eine Ratenzahlung vereinbaren.

DFgen  20.11.2013, 11:40

Sollte ein Unterhaltspflichtiger (zumeist Vater) nicht in der Lage - also "nicht leistungsfähig" - gewesen sein, muss der UV auch nicht zurückgezahlt werden.

Von Vätern, die den Unterhalt verweigerten, obwohl sie leistungsfähig waren, wird der UV durch das Jugendamt "vorgestreckt" und vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.

michaelmess  11.11.2020, 22:01
@DFgen

Im Unterhaltsvorschußgesetz steht nichts davon, daß Väter, die nicht leistungsfähig waren, für diese Zeit nichts bezahlen müssen.

Vielmehr werden sie während der Leistungsunfähigkeit nicht zu Zahlungen herangezogen, die Vorleistungen häufen sich aber dann zu Schulden an.

Gesetzestext §7a: "Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt."

Soll heißen, es wird solange nicht gemahnt oder der Gerichtsvollzieher vorbeigeschickt, die Rückzahlungsansprüche für die Vorleistungen bleiben aber weiterhin bestehen und sammeln sich an, sie werden nur nicht verfolgt.

Ansonsten würde da anstelle von "nicht verfolgt" das Wort "erlassen" stehen.

Du musst dann zurückzahlen, wenn du zwar leistungsfähig, aber nicht leistungswillig warst. Sobald du also genug verdienst, musst du selber zahlen, tust du das nicht, dann holt sich das Jugendamt das Geld zurück.