Ungerechtes, hohes Verwarnungsgeld bei (Falsch)parken!

16 Antworten

In der StVO steht, wo Du parken darfst. Grünflächen gehören nicht dazu. Einfach zahlen und gut ist. Wenn Du Widerspruch einlegst, wird es ein Bußgeldverfahren, dann wird es mit 98%iger Wahrscheinlichkeit für Dich noch teurer statt billiger.

Wo man parken darf oder auch nicht, das entscheiden noch immer die Kommunen und nicht die Autofahrer.

Du hast auf einer öffentlichen Grünfläche geparkt.

Das Verwarnungsgeld ist gerechtfertigt und entsprichend den Bestimmungen

Leb damit und bezahle es, alles andere wird für dich nur noch umso teurer. Du kannst natürlich auch vor Gericht ziehen, nur wird kein Richter der Welt deine krude Auffassung teilen.

odz130 
Fragesteller
 29.11.2013, 12:47

naja hier unterscheiden wir besser mal zwischen teilen und teilen aus gesetzessicht bzw. im wohle des Schutzes unserer Gesetzeshüter...

Knarff  29.11.2013, 12:49
@odz130

Du hast falsch geparkt, du hast ein Verwarnungsgeld dafür bekommen. Seh es ein und lebe damit.

Alles andere wird für dich nur noch teurer...

odz130 
Fragesteller
 30.11.2013, 11:44
@Knarff

sieh!

Knarff  30.11.2013, 12:02
@odz130

Och Purschi, willst du mir hier nun auch noch Deutschunterricht geben ja? Weißt du, was ich liebe? Solche blasierten Typen wie dich, die Mist bauen und dann rumjammern, dass sie für den Mist zur Kasse gebeten werden, weil sie es nicht einsehen wollen, dass sie Mist gebaut haben. Und nun geh bitte gepflegt sterben!

EIn Grünstreifen ist kein Parkplatz. Da könntest Du ja auch gleich im Park parken.

Die 30 Euro sind da noch ziemlich billig.

Zahl sie einfach und gut ist. Ein Widerspruch wird ohnehin abgeschmettert.

odz130 
Fragesteller
 29.11.2013, 12:34

Du meinst also es wäre das gleiche wenn ich auf einem 2 meter breitem, von der Bevölkerung vollkommen und zu 100 prozent ungenutztem Grünstreifen und in einem durch Schilder gekennzeichnetem udn von der Bevölkerung genutzem Park parke???

Zahltag  03.12.2013, 12:46
@odz130

Grünfläche bleibt Grünfläche und ist keine Parkzone, egal wie "unbenutzt" sie ist.

Das Befahren bzw. Parken führt zu Beschädigungen in der Bepflanzung und muss teuer ausgebessert werden.

Wenn alle auf dem Grünstreifen parken würden, hätten wir sehr schnell nur braune Matsch-Streifen anstatt einer Grünfläche zwischen den Fahrbahnen.

Ob 30 Euro gerechtfertigt sind, kann man schlecht beurteilen, wenn man den Vorwurf nicht kennt. Was steht im Brief, wofür die 30 Euro fällig sind?

odz130 
Fragesteller
 30.11.2013, 11:47

Parken auf Grünfläche steht im Brief, versehen mit einem Zahlencode der sich in der legende nicht mal auffinden lässt leider :-D

user353737  30.11.2013, 11:50
@odz130

Aber der Zahlencode wäre nun wichtig. Und auch die Rechtsgrundlage, auf die Bezug genommen wird. Im Bußgeldkatalog finde ich nichts zu "Grünflächen". Schreib es also einfach mal komplett ab.

odz130 
Fragesteller
 30.11.2013, 11:53
@user353737

ähm um das ganze genau wiederzugeben, para 2 abs 1 para 49 stvo para 24 stvg und bkat... :D

user353737  30.11.2013, 13:35
@odz130

Da fehlt was. Was kommt hinter bkat? Da muss es doch eine Tatbestandsnummer geben. Warum muss man Dir jeden Wurm einzeln aus der Nase ziehen? Schreibe doch bitte alles auf.

§ 2 Absatz 1 StVO: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn." Eine Grünfläche ist keine Fahrbahn.

§ 49 StVO: "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über (...) 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 5 oder 6 oder Absatz 5, (...)

Da hast Du auch gleich den Grund, warum § 24 StVG auch erwähnt wird:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Dass Du nicht die Fahrbahn genutzt hast, ist wohl unstrittig. Jetzt brauche ich die Tatbestandsnummer, um den genauen Vorwurf zu erkennen und zu sehen, ob ein Widerspruch lohnen könnte.

Zahl doch, nimm es dir zu Herzen und Pass auf ;-)