Parken an Y-Kreuzung bzw. Gabelung?

4 Antworten

Da wirst du vermutlich die genauer Begründung im Bescheid lesen müssen, denn da muss der entsprechende Paragraph aufgeführt werden. Womöglich beziehen die sich auf §12 StVO:

Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5. vor Bordsteinabsenkungen.

Das ist keine Y-Kreuzung, rechtlich gesehen sind das drei Einmündungen. Jede wird einzeln und für sich betrachtet.

Jede der Einmündungen hat einen sogenannten Einmündungsbreich.

Dieser Bereich definiert sich durch die jeweiligen Schnittpunkte der Fahrbahnkanten als Eckpunkte es Einmündungsbereiches.

Bei der unteren Einmündung ist das ein bisserl schwammig, weil es zu wenig Eckpunkte gibt. Ist das der Fall, wird eine Hilfslinie gezogen, welche im rechten Winkel zur Fahrbahn verläuft und durch die vorhandenen Eckpunkte geht.

(Zudem hat dieser Einmündungsbereich nach Süden kein Ende, hier wird dann rechtlich eine Hilfslinie rchtwinklig zum Fahrbahnverlauf gezogen, welche von der definierbaren Linie in etwa so weit enfernt ist wie diese breit ist - das nur am Rande, es tut hierbei nichts zur Sache).

Und von diesem Bereich muss man, so man parken möchte, mind. 5 Meter entfernt bleiben.

Wenn Du also Dein Fahrzeug direkt neben das Eingangstor zum Rosental stellst, stehst Du unter 5 Meter entfernt zum Einmündungsbereich der südlich davon liegenden Einmündung.

Und das ist untersagt und kostet Bußgeld.

Im Bild auf Google Earth ist ein dort an dieser Örtlichkeit ein geparkt abgestellter roter Kleinwagen zu erkennen (der hinterste von 5). Wenn Du jetzt noch hinter diesem parkst, kostet es Geld.

Der silberne ganz vorne läuft Gefahr, dass es auch ihn was kostet, müsste man genau nachmessen.

Als Bild:

Erst über den 5 Meter darf man parken. Stehst Du drin, und sei es auch nur mit dem Stoßfänger, bist Du dabei.

Bild zum Beitrag

 - (Recht, Auto, Auto und Motorrad)

Leider ist mir nicht klar wo du geparkt hast als du das Ticket dafür bekommen hast:

Warum darf man jetzt auf der Linken Gabelung Parken, aber direkt vor dem Tor nicht? Da ist kein Parkverbot gekennzeichnet, dennoch wurde ein Verwarnungsgeld ausgesprochen.

Wenn du die 5 Meter Mindestabstand nicht eingehalten hast -> ist klar wieso du das Ticket erhalten hast.

"Direkt vor dem Tor" wäre für mich direkt an der Spitze der Gabelung. Dort hält man natürlich nicht die erforderlichen 5 Meter ein.

Zudem hast du angegeben das auf der linken Seite Parkflächen markiert sind.

Wo hast du denn geparkt gehabt?

Ich habe mir das Bild angesehen. Dazu § 12 Abs. 3 StVO:

Das Parken ist unzulässig [...] 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, [...] 5. vor Bordsteinabsenkungen.

Trifft etwas davon zu?

MrRengar 
Fragesteller
 20.02.2019, 07:45

Es ist keine Ausfahrt und auch kein Grundstück wo jemand Lebt, es ist eine Grünfläche mit einem Tor drauf (Wohl ein Denkmal). Vor dem Tor herum ist kein Bordstein nur Straßenpflaster der im Schlamm endet. Links darf noch geparkt werden, es sind Parkmarkierungen dran, rechts bevor das Parkverbot anfängt sind jedoch keine Parkmarkierungen da.

Schnarchix  20.02.2019, 07:51
@MrRengar

Das Tor stellt einen Zugang zu einem Grundstück dar - egal wie das Grundstück genutzt wird. Lass mich raten, das Tor ist groß genug für ein Kfz? Damit ergibt sich das Parkverbot aus § 12 Abs. 3 StVO.

Wie wurde denn das Verwarngeldangebot begründet?

MrRengar 
Fragesteller
 20.02.2019, 07:58
@Schnarchix

Das Tor ist nur Symbolisch und lässt sich auch nicht öffnen, weil es eigentlich 2 Zäune sind. Siehe Bild: https://goo.gl/maps/whPzA4CCu8p

Es wurde nicht begründet, es stand nur unerlaubtes Parken da.

Schnarchix  20.02.2019, 08:15
@MrRengar

Noch einmal für mich zum besseren Verständnis:

Du hast hinter den Kfz geparkt, die innerhalb der Parkmarkierung standen? Oder hast du auf dem anderen "Ast" (dem mit der Einbahnstraße) geparkt?

Es wurde nicht begründet, es stand nur unerlaubtes Parken da.

Schade. Die genaue Begründung folgt dann im Bußgeldbescheid.

chevydresden  20.02.2019, 08:17
@MrRengar

Ich sehe weder Tor noch Zaun auf dem Bild, auch kein Pflaster, das im Schlamm endet. Markierte Parkplätze sehe ich dort auch nicht.

MrRengar 
Fragesteller
 20.02.2019, 08:26
@chevydresden

Das hat damit zu tun, das die Bilder älter sind und mittlerweile auf der Linken Seite Markierungen angebracht sind.
Ich stand mittig vor der Tor wie andere Fahrzeuge auch, es gab halt nie Zettel was mich wundert und habe öfter das Ordnungsamt gesehen und die haben es auch nie gesagt.

Schnarchix  20.02.2019, 08:39
@MrRengar
es gab halt nie Zettel was mich wundert und habe öfter das Ordnungsamt gesehen und die haben es auch nie gesagt.

Daraus lässt sich aber kein Rechtsanspruch ableiten.

MrRengar 
Fragesteller
 20.02.2019, 08:47
@Schnarchix

Das wollte Ich damit auch nicht sagen, sondern nur meine Überraschung über das Verwarnungsgeld ausdrücken.

Schnarchix  20.02.2019, 08:54
@MrRengar

Dass das überraschend kam, kann ich nachvollziehen.

Die Frage ist jetzt die: Willst du das Verwarngeldangebot zahlen oder den (genauer erläuterten) Bußgeldbescheid abwarten um dann dagegen anzugehen.

Ich würde vielleicht versuchen, kurzfristig mit der Bußgeldstelle Kontakt aufzunehmen, um genauere Informationen über den Tatvorwurf zu erhalten. Ich denke, dann sehen wir deutlich klarer.