Totalschaden bzw. fiktive Abrechnung: Reparatur (netto) - Restwert (brutto)? - BGB §249 Abs. 2 S.2

3 Antworten

Erst einmal musst du deine Zahlen erläutern und die fehlenden veröffentlichen.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden bekommst du den Wiederbeschaffungswert (netto) abzüglich dem Restwert, dieser ist steuerneutral, sofern du nicht zum Ausweis der MwSt. berechtigt bist. Weitere Voraussetzung ist, das du das Auto nicht wieder verkehrssicher reparierst.

Erfolgt von dir selber eine Reparatur des Schadens (ohne vollständige Rechnung) und liegt dieser unter dem Wiederbeschaffungswert, dann stehen dir die Reparaturkosten (netto) und die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer (durch Rechnungen zu belegen) zu.

Liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor und erfolgt keine Reparatur dann erhältst du die netto Reparaturkosten (ohne Abzug des Restwerts!)

Der Wiederbeschaffungswert enthält entweder 19 %, 2,5 % oder gar keine Mehrwertsteuer. Dies steht im Gutachten und ist vom Fahrzeugalter und Modell bzw. Art abhängig.

Schreib hier mal bitte folgende Angaben rein:

  • Reparaturkosten netto
  • Reparaturkosten brutto
  • Wiederbeschaffungswert netto
  • Wiederbeschaffungswert brutto
  • Restwert
  • Hersteller, Modell, Baujahr, Laufleistung
  • Ergebnis des Gutachtens

Zusätzlich bestehen evtl. noch Ansprüche bezüglich dem Nutzungsausfall.

Die Versicherung hat eine Firma gefunden, die für das Auto 5.950 EUR (brutto) zahlen würde (kostenlose Abholung).

Wieso hat die Versicherung jemanden gefunden, was in dem von dir beauftragten Gutachten als Restwert angegeben ist, ist maßgebend!

Wer hat denn den Kfz-Sachverständen ausgesucht und beauftragt? Ich hoffe du hast hier von deinem Recht gebrauch gemacht und dein  Auto wurde von einem unabhängigen KFZ-Sachverständigen deiner Wahl besichtigt. Die gegnerische Versicherung hat kein grundsätzliches Besichtigungsrecht!

chriskmuc 
Fragesteller
 01.04.2015, 19:05

Ich habe mir den unabhängigen Sachverständigen selber ausgesucht.

Der Anwalt ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und seine Visitenkarte lag im Büro des Sachverständigen aus.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt wohl nicht vor – steht zu mindestens auch nicht im Gutachten.

„Liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor und erfolgt keine Reparatur dann erhältst du die netto Reparaturkosten (ohne Abzug des Restwerts!)“

Wie ist das zu verstehen? Gilt das auch dann, wenn ich das Auto nicht komplett reparieren lasse – sondern nur das notwendigste, so wie ich es dem Anwalt mitteilte, dann erhalte ich tatsächlich, die kompletten netto Reparaturkosten (ohne Abzug des Restwerts) zzgl. der Mehrwertsteuer, die bei der Teil-Reparatur anfällt? Siehe unten, die Versicherung hat was anderes geschrieben.

"Schreib hier mal bitte folgende Angaben rein:"

•Reparaturkosten netto: 10.368,86 EUR

•Reparaturkosten brutto: 12.338,94 EUR

•Wiederbeschaffungswert netto: keine Angabe

•Wiederbeschaffungswert brutto: (13.400 EUR) – beinhaltet die gesetzliche MwSt. in Höhe der Regelbesteuerung

•Restwert (steuerneutral): 3.600 EUR (vom Sachverständigen):      •Restwert                        :  5.950 EUR (brutto) von der gegnerischen Versicherung, anhand der Firma KM Cars in Berlin (ich wohne in München), der wohl via http:/www.cartv.eu ermittelt wurde. Die Fa. KM Cars würde das Auto kostenlos abholen.

•Hersteller, Modell, Baujahr, Laufleistung: Opel, Zafira B, 2012 , 24.950 km

•Ergebnis des Gutachtens:

"Auf der Basis des jeweils gültigen Schwacke-Marktberichts, unter Berücksichtigung der örtlichen Marktlage und aller sonstigen Wertbeeinflussenden Faktoren zu folgendem Ergebnis geführt:

Wiederbeschaffungswert mit MwST EUR ***** 13.400,00 EUR

Reparaturkosten – siehe oben

Die Reparatur wurde aus Sachverständigensicht freigegeben.

Reparaturdauer: ca. 10 Arbeitstage

Nutzungsausfallentschädigung: Gruppe E, 43 EUR incl. MwSt.

Wertminderung (steuerneutral): 1.000 EUR

Wiederbeschaffungswert: Es wird derjenige Preis zugrunde gelegt, der für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler am Wohnort des Kunden erbracht werden muss.

„Wieso hat die Versicherung jemanden gefunden, was in dem von dir beauftragten Gutachten als Restwert angegeben ist, ist maßgebend!“

Die Versicherung beruft sich auf meine Schadenminderungspflicht gem. BGB § 254 Abs. 2 S.1 Fall 2 und schrieb an meinen Anwalt folgendes:

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Wir empfehlen dieses höhere Angebot (Restwert von 5.950 EUR anstatt von 3.600 EUR A.d.V.) anzunehmen, da ansonsten ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) in Betracht kommen kann.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang das Urteil des BGH vom 30.11.1999, Az. VI ZR 219/1998 und BGH, Urteil vom 01.06.2010, Az.: VI ZR 316/09).Ihren Mandanten haben wir informiert und ihm empfohlen, umgehend mit der Firma Kontakt aufzunehmen und einen Abholtermin zu vereinbaren.

++++++++ 

Dieses Angebot habe ich nicht angenommen. Soeben wird das Auto repariert, so dass es auch durch den TÜV kommt (Dellen und ausgebesserte Lackschäden bleiben) und ich frage mich, wieviel Geld die Versicherung erstatten muss. Ich fände es auch nicht in Ordnung, wenn der erzielbare Verkaufspreis von den Reparaturkosten abgezogen werden würde.

H2Onrw  01.04.2015, 20:13
@chriskmuc

Bei dir liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Reparaturkosten höher sind als die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Du hast ferner Anspruch auf die netto Reparaturkosten, schau dir dazu mal das BGB Urteil an

VI ZR 35/10

Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

Zum Restwert gibt es sehr viele BGH Urteile, hier mal eins welches 10 Jahre jünger ist als das in deinem Versicherungsschreiben genannte:

BGH

13.10.2009

AZ: VI ZR 318/08

a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

Ich fände es auch nicht in Ordnung, wenn der erzielbare Verkaufspreis von den Reparaturkosten abgezogen werden würde.

Diese Abrechnung (Reparaturkosten minus Restwert) gibt es gar nicht und ist niemals korrekt!

Auf der Internet Seite www.captain-huk.de findest noch jede Menge Informationen, die Mitglieder meiner Berufsgruppe (unabhängige Kfz-Sachverständige) und Rechtsanwälte zusammen gestellt haben.

Er macht das ja nicht zum ersten Mal.

Ist es ein Fachanwalt für Verkehrsrecht?

Da keine Reparatur zum Tragen kommt, so bekommst nur den ermittelten Wert ohne die Mwst zurück; bei dem Zeitwert ist das nur ein durchlaufender Posten, da noch die Mwst abgeführt wird und zwar vom Betrieb.

chriskmuc 
Fragesteller
 01.04.2015, 14:32

"bei dem Zeitwert ist das nur ein durchlaufender Posten, da noch die Mwst abgeführt wird und zwar vom Betrieb"

Meines Erachtens hätte mir der Händler gar keine "Gutschrift" über 5.000 EUR Netto und 5.950 EUR brutto aushändigen dürfen, da ich nicht Vorsteuerabzugsberechtigt bin. Das heisst, der Händler hätte netto=brutto 5.950 EUR an mich bezahlt und weder der Händler noch die Versicherung hätten was an das FA abgeführt - oder?

Jetzt habe ich noch mehr ???? im Kopf ;-)  !