Schwerbehinderung (GdH 50) bei Blindheit eines Auges

8 Antworten

Hallo waswowerichoder,

grundsätzlich ist es doch in der Praxis so, daß jeder Einzelfall anders gelagert ist!

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, unbedingt einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und von diesem den Sachverhalt an Hand der vorliegenden Atteste überprüfen und bewerten zu lassen.

In der Literatur finden sich zwar Hinweise, daß bei einem erblindeten Auge 30 % angesetzt werden, aber es gibt sicherlich Fälle, wo auf Grund bestimmter Umstände eine höhere Bewertung in Frage kommt.

**Das heißt also ich komme auf 30+20=50.

Stimmt meine Kalkulation?**<

Aus meiner Sicht wäre es vermessen, hier an dieser Stelle eine entsprechende Bewertung abzugeben.

Sollte noch kein Rechtsbeistand eingeschaltet sein, wäre die Mitgliedschaft im VDK zu empfehlen.

Der VDK stellt einen kompetenten Rechtsbeistand in allen Fragen der Sozialversicherung, notfalls bis zum Sozialgericht, auch bereits außergerichtlich sowie eine unabhängige Patientenberatung.

Mitgliedsbeitrag monatlich 5 Euro.

Beste Grüße

Konrad

josefs82  02.12.2011, 09:05

Ein Gesamt-Grad der Behinderung wird nicht durch addieren gebildet. Es kommt immer auf die gegenseitige Wirkung des einzelnen Behinderungen an.

Der GdB ist keine Rechengröße, sondern ist immer Einzelfall abhängig. So soll laut SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) nicht die Diagnose, sondern die ganz persönliche "Teilhabe am Leben" bewertet werden. Dies ist aber absolut von Person zu Person unterschiedlich. Daher kann ich hukon nur zustimmen, sich mit Hilfe eines Fachanwaltes beraten zu lassen, um die Möglichkeiten zu prüfen. Nach meiner Erfahrung lohnt es sich immer, gegen einen Feststellungsbescheid Widerspruch einzulegen. In der Begründung kann man dann nämlich seinen ganz persönlichen Tagesablauf und die damit verbundenen Einschränkungen schildern. Auch ist es hilfreich, gegenüber zu stellen, "das konnte ich früher und geht heute nicht mehr" und zu schildern, wo die Behinderung das soziale Umfeld beeinträchtigt (z.B. früher Fussball gespielt - heute nicht mehr möglich, dadurch soziales Umfeld, sprich Bekanntenkreis, verloren). Kommt Dir vielleicht komisch vor, gehört aber zur "Teilhabe am Leben" §1 SGB IX. Die Sozialverbände (Sozialverband Deutschland SoVD oder Sozialverband VdK) sind da sehr hilfreich, weil Du mit Deinem Jahresbeitrag von 60 Euro gleichzeitig anwaltliche Beratung und Vertretung erhältst. Probiere es aus. Viel Glück Deanna

Hallo, gehe auf diese Seite „Anhaltspunkte für Gutachterlichtetätigkeit“ für die ärztliche im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)
Die Anhaltspunkte 2008 werden dem Benutzerkreis weiterhin sowohl in Buchform als auch als Download von der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.bund.de) zugänglich sein. Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Linsenverlust eines Auges (korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse) Sehschärfe 0,4 und mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Sehschärfe weniger als 0,1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 – 30

Hello, viele wenn und aber. Dennoch: allein für eine Blindheit eines Auges gibt es nur 30 GdB MdE oder Gds. Unbenommen ist eine Erhöhung bei weiteren Einschränkungen (Tränen der Augen, Gesichtfeldeinbschränkungen oder Visusminderung des anderen Auges. Wenn allerdings das ander Auge auch (so gut wie) blind wird, kann sich der Prozentwert auf 50 erhöhen, wenn es anteilig um einen Berufsschaden oder ähnliches handeln. D.h. dann z.B. Schwerbehinderung = 100 , anerkannter Berufschaden (Rente) MdE 50 VG Rudi

Ob man es selbst kalkuliert oder nicht,auf jeden Fall einen Erhöhungsantrag stellen. Entschieden wird es vom Amt.