Schwanger und befristeter Arbeitsvertrag: ALG I oder Elterngeld?
Mein errechneter Geburtstermin ist der 11.06.2018. Heute habe ich erfahren, dass mein befristeter Vertrag nun doch nicht verlängert werden kann. Damit endet der Arbeitsvertrag nach zwei Jahren zum 30.08.2018.
Ich weiß nun nicht wie es finanziell weitergehen soll. Soll ich ALG I beantragen? Habe ich hier überhaupt Anspruch? Oder soll ich Elterngeld beantragen? Was gibt es hierbei zu beachten.
Ich bin für zeitnahe Antworten SEHR dankbar!!
2 Antworten
erstmal gehst du 6 wochen vor der geburt in mutterschutz und bekommst bis 8 wochen nach der geburt mutterschaftsgeld.
dann gehst du sicher in elternzeit für mind. ein jahr. dort bekommst du elterngeld anteilig nach dem verdienst der letzten 12 monate. solltest du nach dem jahr elternzeit noch immer keine perspektive haben für einen neuen job oder das elterngeld nicht ausreichen zzgl. kindergeld, betreuungsunterhalt und kindergeld, dann wirst du alg2 aufstockend beantragen müssen bis du dem arbeitsmarkt wieder zur verfügung stehst.
Vielen Dank für die Antworten.
Leider bin ich noch etwas verwirrt. wenn ich nach dem Geburtstermin 8 Wochen im Mutterschutz bin, dann stehe ich nach diesem Zeitpunkt, also am 11. August meinem Arbeitgeber wieder zur Verfügung. Allerdings läuft mein Arbeitsvertrag am 30. August aus. Was ist hier konkret am sinnvollsten?
Grundlegend kann schon mal gesagt werden, dass Du für den Zeitraum wo sich das Beschäftigungsverbot durch Deine Schwangerschaft und das auslaufende Arbeitsverhältnis überschneiden, zunächst mal für die Dauer der ersten 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen nach der Entbindung einen Anspruch auf vollen Lohnausgleich der durchschnittlichen Netto-Entgelte der letzten 3 Monate durch Deinen Arbeitgeber hast. ( Mutterschaftsgeld nach MuSchG während eines absoluten Beschäftigungsverbotes ) .
Wenn Du dann ALG I beantragen willst, so kann Dir diese Leistung erst nach Ablauf des Beschäftiungsverbotes ( frühestens 8 Wochen nach der Niederkunft ) bewilligt werden, da Du für ALG I der Vermittlung in den Arbeitsmarkt für Tätigkeiten von mindestens 6 Stunden täglicher Beschäftigung zur Verfügung stehen musst. ALG I wären 67 % des durchschnittlichen Netto-Einkommens aus SV - pflichtiger Erwerbstätigkeit .
Wenn Du zum Zeitpunkt Deines Ausscheidens aus dem AV 24 Monate beitragspflichtiger Beschäftigung voll hast, stehen Dir 12 Monate / 52 Wochen ALG I zu und du wärest weiterhin über die Agentur . A. in der GKV versichert.
Beim reinen Bezug von alleinigem Elterngeld müsstest Du entweder durch Deinen Partner im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sein, oder Dich andernfalls freiwillig auf eigene Kosten ( ca. 170 Eur. / mtl. ) in der GKV selbst versichern.
Falls Du direkt nach Deinem Ausscheiden im Betrieb statt ALG I Elterngeld beantragen wolltest, musst Du beachten, das Elterngeld nicht als Einkommen im Bezuge der Arbeitslosenversicherung betrachtet wird.
Somit wäre es u.U sinnvoller, nach Deinem Ausscheiden aus dem Betrieb ALG I + Elterngeld gleichzeitig zu beantragen.
- Zu Punkt 1 . : Der befristete AV soll laut Kommunikation in der Anfrage ohnehin 08-1018 auslaufen.
- Zu Punkt 2 . : Wenn sich die letzten Jahre beim ALG I nichts geändert hat, müssten es werktäglich immer noch 6 Stunden der Verfügbarkeit sein. Ansonsten bitte anders lautende Quelle offizieller Natur. 3h im Minimum wären es werktäglich m.W. nur bei ALG II .
- Punkt 3 kann ich nicht beurteilen, da das befr. Arb-Verh. ohnehin zum August 2018 per Vertrag enden soll.
- zu Punkt 4. : ALG II kann es nur geben, wenn dem keine bestehende Ansprüche auf " Vorrangsleistungen " ( z.B. ALG I ) in dieser Zeit gegenüberstehen würden nach dem generellen Beschäftigungsverbot.
- zu Punkt 5 lässt sich aus der Fragestellung garnicht ableiten, ob die beiden Elternteile noch eine Einstandsgemeinschaft darstellen, oder ob Unterhalt bereits strittig ist gegen den Vater.
Dabei sollte man aber beachten, dass das ALG I auf das Elterngeld angerechnet wird, sodass man dann wahrscheinlich nur noch den Mindestbetrag an Elterngeld erhalten würde und nicht mehr die 65% vom alten Lohn.
Richtig, aber umgekehrt bedeutet ein reiner Antrag auf Elterngeld halt für den Bemessungszeitraum von 25 Monaten auch je nach Bezugsdauer Zeiten ohne anrechnungsfähige Beitragszeiten, da für ALG I nur diejenigen Monate zählen, wo auch tatsächlich Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erzielt wurde.
Je nach Dauer des Bezuges von Elterngeld zwischen der letzten SV-Beschäftigung und dem Antrag auf ALG I kann es somit entweder zu einer Minderung der Anspruchstage i.H.v 67 % , oder der Anzahl der Anspruchstage von ALG I im erweiterten Bemessungszeitraum von 24 Monaten kommen.
manches ist richtig, dass meiste was du schreibst ist falsch.