befristeter arbeitsvertrag frist

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Nein!

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 15 "Ende des befristeten Arbeitsvertrages" endet ein befristetes Arbeitsverhältnis schlicht (oder schlecht) und einfach durch Ablauf der Zeit, für die das Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ohne dass es einer Kündigung oder weiteren Information durch den Arbeitgeber bedarf.

Lediglich bei Arbeitsverträgen mit einer Sach- oder Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis frühestens 14 Tage nach der schriftlichen Information des Arbeitgebers, dass der Befristungsgrund/-zweck erreicht worden ist (§ 15 Abs. 2). Aber auch hier ist keine Kündigung oder weitere Information vorgeschrieben.

In Zusammenhang mit einem befristeten Arbeitsverhältnis musst Du Dich 3 Monate vor dessen Ende bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden (das ist auch telefonisch oder online möglich); Informationen findest Du hier: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/dienststellen/rdn/stralsund/Agentur/Presse/Presseinformationen/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI611332

Alleine die Annahme oder Hoffnung, ein befristetes Arbeitsverhältnis würde verlängert, ist keine Entschuldigung für das Versäumnis einer Meldung; ob sich daraus Konsequenzen ergeben, hängt von den konkreten Umständen (und leider oft auch vom Sachbearbeiter oder der "Linie" der zuständigen Agentur) ab.

Nein. Du musst dich vorsorglich arbeitslos melden, spätestens 3 Monate vorher. Du weißt ja schon bei Unterzeichnung, wann der Vertrag endet.

Bevor Arbeitnehmer arbeitslos werden, müssen sie sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – so verlangen es die Regelungen des Arbeitslosengeldes I. Viele Arbeitnehmer vergessen jedoch: Diese Meldefrist gilt auch bei befristeten Beschäftigungen.

Ansonsten kann er dich bis zum letzten Tag warten lassen.

Allerdings sollte die Frist ablaufen und du dann am nächsten Tag zur Arbeit erscheinen und er sagt nichts wird daraus ein unbefristet Arbeitsverhältnis!

Familiengerd  08.06.2014, 00:00
[...] arbeitslos melden. Spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – so verlangen es die Regelungen des Arbeitslosengeldes I.

Das kann man natürlich nur, wenn man so lange vorher weiß, dass man - voraussichtlich - arbeitslos wird, wie z.B. beim Auslaufen befristeter Verträge. Darum meldet man sich dann nicht arbeitslos - das ist man 3 Monate vorher ja noch nicht -, sondern erst einmal (auch online) arbeitsuchend. So weit nur der Genauigkeit wegen ...

Familiengerd  08.06.2014, 00:23

@ Tina2012:

Wenn Du Texte aus dem Internet kopierst und hier zitierst - also den ersten Absatz Deiner Antwort z.B. von der Seite der Arbeitsagentur -, solltest Du diese Passage auch als Zitat kennzeichnen!

Du weißt doch wann der Vertrag abläuft und solange Du keine Verlängerung bekkomst (schwaruz auf weiß in der Tasche) musst du damit rechnen, das der Vertrag einfach ausläuft ....

das heißt du musst Dich rechtzeitig arbeitslos melden ... 3 Monate vorher ....

Nein, gibts nicht. Einfach vorsorglich schonmal arbeitslos melden, kann man ja rückgängig machen, wenns doch verlängert wird.