Reperatur Heizung bei Einzug

7 Antworten

Ihr habt den Vermieter in Kenntnis gesetzt. Macht dies noch mal schriftlich per Einschreiben. Fristsetzung 8-10 Tage und Ankündigung der Mietminderung, bzw.Beauftragung eines Handwerkers, wenn er innerhalb der 10 Tage nicht reagiert.

Da dem Vermieter bekannt ist, dass die WW-Versorgung nicht funktioniert,

1.** die Mietminderung ab dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem dies dem Vermieter bekannt gegeben wurde.

2.Mietminderung 10% von der Brutto-Miete.**

3.Betrag bei der nächsten Mietzahlung einbehalten. 4.Die Rechnung muss der Vermieter tragen.

siehe auch Link: http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_warmwasser.htm

Für die Wartung einer Heizung ist der Mieter zuständig, für Reparaturen der Vermieter. Bei Neuvermietung muß die Heizung in Ordnung, sonnst ist das ein Mangel. Der muß schriftlich beim Vermieter geltend gemacht werden mit der Ankündigung einer entsprechenden Mietminderung.

hoermirzu  16.06.2012, 07:49

Ist nicht wahr. Da müsste doch jeder Mieter Heizungsbauer sein. Als Mieter musst Du nur dem Schornsteinfeger/Servicepersonal den Zutritt ermöglichen.

helmutgerke  16.06.2012, 08:00
@hoermirzu

Für die Wartung einer Heizung ist der Mieter zuständig, für Reparaturen der Vermieter

wurde doch seitens Waldschrat auf den Punkt gebracht; so ist es doch in zahlreichen Mietverträgen geregelt, das die Thermenwartung vom Mieter durchzuführen ist.

Ist doch nicht so, dass der Mieter selbst Hand anlegen muss, sondern dieses Wartung muss sach- und fachgerecht vom einem Gas-/Wasser-/Installateur ausgeführt werden.

Takezo  16.06.2012, 08:03
@hoermirzu

Ist wohl wahr. Bei uns ist es so, dass unser Vermieter die Kosten für die Wartung mit in die Nebenkosten einbezieht. Ist eine Heizung defekt muss natürlich der Vermieter die Reparatur bezahlen. Und letzteres scheint ja hier der Fall zu sein.

hoermirzu  16.06.2012, 08:17
@Takezo

Das ist klar formuliert, Danke!

Da muss wohl die Holhammermethode her. :-)

  • Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einwurfeinschreiben)

  • Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel, hier würde ich 14 Tage veranschlagen.

  • Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].

  • Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden.

Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.

www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html

Heizung ist immer Hausherrnsache! Mietminderung androhen, wenn er nicht reagiert, auch veranlassen. Die Konsumentenschutz-Vereinigung in Eurer Nähe gibt Euch auch per E-Mail Auskunft über die Einzelheiten.

Zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört die ständige Bereitstellung von Warmwasser. Die hat der Vermieter gem § 535 (1) BGB zu gewährleisten :-O

Im Übrigen käme, da der Mangel hat schon bei Überlassung der Mietsache vorgelegen hat, ein Schadensersatzanspruch aus Garantiehaftung in Betracht.

Ich würde ihn schriftlich per Einwurfeinschreiben "unter Fristsetzung von 14 Tagen auffordern, den Mangel der Mietsache zu beheben und die Warmwasserversorgung wiederherzustellen", ankündigen, "zunächst eine Mietminderung für die Dauer des Ausfalls von 20% der Bruttomiete vorzunehmen sowie nach fruchtlosem Fristverlauf eine Ersatzvornahme der Reparatur vorzunehmen".

Vorsicht Falle:

  1. Für die Wirksamkeit wären alle Unterschriften der im Vertrag genannten Mieter erforderlich :-O

  2. Die Mietminderung wäre zwingend taggenau vorzunehmen: Sie beginnt ab Datum der Kenntis (Zugang des Schreibens) für die Zeitspanne des Ausfalls. Hätte er den Brief am 19.06 zugestellt bekommen (Sendungsverfolgung) und die Anlage wäre am 10.07. einsatzbereit, bestand der Mangel 21 Tage. Ein fünftel von 21/30 eurer Bruttomiete wäre demnach zu kürzen - ein Euro zuviel und der Vermieter kann aus Mietrückstand eine qualifizierte Abmahnung aussprechen :-O

  3. Die Anspruch auf Zahlung der Ersatzvornahme gem. § 536a (2) Nr. 2 BGB verpflichtet euch dennoch zur Zahlung der geschuldeten Miete - eine Forderungsaufrechnung, also keine Miete in Höhe der Handwerkerrechnung zu zahlen, ist nicht statthaft:-O

Viel Erfolg :-)

G imager761