5 Jahre Gewährleistung auf Handwerker-Leistung (Heizung und Sanitär) - was fällt drunter?!

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Moin,-das is so wie "mig112" schreibt.-In den meisten Fällen gilt die VOB, in der fast Alles ziemlich genau geregelt ist.-Gerichte beziehen sich häufig auch bei lückenhaften BGB-Verträgen auf die VOB.-In die 5-jährige Gewährleistung fällt z.B. ein Montagefehler.-oder wenn nicht zulässige Materialien verarbeitet wurden.-Man kann z.B nicht einfach so verschiedene Materialien Verbinden.-Das würde zwangsläufig Korrosion geben (elektrochemische Spannungsreihe). -Oder wenn ne Brandschutztür mit PU-Schaum fixiert wurde (Todsünde), is es mit dem Brandschutz vorbei.- Oder bei Geländern usw. wenn die einer mit Plastikdübeln (Baumarktbilligzeug) befestigt hat.- Damnn fägt sowas meist nach 2-3 Jahren, (wenn das Plastik spröde is) an zu wackeln.-da is beim Geländer nicht gut.-Wenn jetzt z.B. bei deiner Heizung ne Pumpe kaput ist, fällt das unter dir Herstellergarantie o Verschleis.-D.H Die 5jährige gewährleistung gilt nur für die Bauleistungen, bzw. Handwerksleistungen, NICHT für die Ware, wie z.B die Heizung, dafür gilt die "normale" Gewährleistung v. 2 Jahren.-Wenn ein Fliesenleger z.B falschen (unzulässigen) Kleber verwendet, dann ist das son 5-Jahres Fall.- Das Problem is immer die Beweislast.-Zug genauen Information solltest du dich an die Handwerkskammer o. die Innung wenden.-Die so genannten "anerkannten Regeln der Technik" ändern sich alle paar Jahre.- Was z.B. vor 5 Jahren Vorschrift war. kann heute unzulässig sein.- Das heißt nun NICHT, dass man sofort alles umreißen müsste.- Es gilt immer die Regelung. die bei der Erstellung der Leistung gültig war.-Da wird sich häufig bei Hellhörigen wohnungen gezankt.- Funktionierender Trittschall z.B. war halt vor 35 Jahren noch nicht "anerkannte Regel der Technik"- Wenn man das aber heute vernachlässigt, ist gleich große Kirmes.-Also, für genaue Einzelheiten Kammer u. Innung fragen.-

Wenn ihr den Vertag mit dem Bauträger gemacht habt, ist der euer Ansprechpartner. Ich gehe mal davon aus, dass kein weiterer Vertrag mit dem Heizungsbauer unterschrieben wurde. Also den Mangel bei dem Bauträger Schriftlich Anzeigen und mit einer angemessenen Frist die Beseitigung des Mangels fordern. Wenn nicht passiert, weitere Frist mit dem Hinweis auf anderen Fachhandwerker (auf Kosten des Bauträgers) setzen. Sollte hier nicht passieren, Fachhandwerker beauftragen und Rechnung an den Bauträger weiterleiten. Falls etwas falsch eingebaut wurde - oder nicht nach Herstellerangaben - handelt es sich um einen Verdeckten Mangel. Hier haftet der Unternehmer 30 (!) Jahre.

Eine falsch gepresste Muffe die sich nach 3 Jahren löst und einen Wasserschaden verursacht, beispielsweise.

Gewährleistung bedeutet einfach nur, daß Du beweisen mußt, daß der Schaden von Anfang an bestanden hat.

Wie lange Herstellergarantie ist, weiß ich nicht. Aber wenn das abgelaufen ist, hast Du Pech.

Vertragspartner ist der Bauträger. Dieser hat uns gesagt, wenn wir irgendwelche Probleme hätten, sollten wir uns direkt an die Handwerker wenden. Sehr engagiert ist er leider auch nicht, was Mängel betrifft. Kann man das irgendwie rechtlich festmachen, dass es nicht relevant ist, wer die Heizungswartung gemacht hat? Momentan haben wir kein Problem, und die 2 Jahre sind auch noch nicht ganz rum. Allerdings gehen wir fest davon aus, dass auch nach den zwei Jahren (nach ca. 15 Reklamationen bis jetzt!) nicht auf einmal alles reibungslos funktionieren wird auf Dauer. Daher wollen wir gerüstet sein, um reagieren zu können, wenn der Handwerker sich weigert, Fehler zu beheben.