Privatwagen und Firmenwagen Einzelunternehmer
A ist Einzelunternehmer und besitzt einen privaten PKW, nutzt ihn für Fahrten zum Büro und Kunden, rechnet das steuerlich über die Kilometerpauschale ab (0,30ct/km). A überlegt nun, sich ein Auto auf die Firma zu leasen, welches ausschließlich für beruflische Fahrten genutzt werden soll. Kann A den Firmenwagen voll als Firmenausgabe absetzen, oder muss er nach 1%-Regelung/Fahrtenbuch geführt werden?
Inwiefern prüft das Finanzamt solche Konstellationen (Privatwagen + Firmenwagen).
Vielen Dank!
3 Antworten
A will morgens zum Bäcker fahren um für sich und seinen Übernachtungsbesuch Brötchen zu holen. Es steht vor der Tür sein Privatwagen und der Geschäftswagen. Welchen Wagen wird er nehmen? Was wird das Finanzamt unterstellen?
Allein diese Möglichkeit zu haben, also die Entscheidung zu treffen reicht dem Finanzamt in der Regel aus. Dabei hat man sich selbst davon befreit (also ich meine das Finanzamt), zu sagen, dass lediglich ein größeres privates Fahrzeug im Vergleich zum Betrieblichen zu einer rein betrieblichen Nutzung des Firmenwagens führt.
Handelt es sich bei dem Firmenwagen um einen Pkw kommt man schwer um die 1%-Regelung herum. Es gibt für Montagefahrzeuge, Lieferwagen u.ä. Sonderregelungen.
Ob die Regelung einer Ermäßigung für Pkw noch gilt, wenn man das Fahrzeug mit Werbung versieht könnte man prüfen. Eine Ermäßigung ist aber auch kein Wegfall.
Bei der Führung eines Fahrtenbuches werden kleinste Beanstandungen zu einem Verwerfen des Fahrtenbuches und zur Ansetzung der 1%-Regelung führen. Je nach Finanzamt werden solche Feststellungen bereits im Rahmen der jährlichen Veranlagung geprüft oder es bleibt der Betriebsprüfung vorbehalten.
Das wird eher auf das Fahrzeug ankommen, bei einem reinen PKW wird er sich es anrechnen lassen müssen. Bei einem reinen Firmenfahrzeug sind bestimmt Kriterien einzuhalten. z.B. Pritsche mit Verdeck und Kabine oder geschlossenem Aufbau.
Das Finanzamt unterstellt immer eine private Nutzung. Dass diese nicht erfolgt ist der Steuerpflichtige in der Beweislast.
Also ist ein Fahrtenbuch zu führen.