Nebenkostenabrechnung 2013 fehlt/ nicht bekommen?

10 Antworten

Wenn du noch keine NK-Abrechnung erhalten hast kann das Amt dir auch nichts streichen. Wann du die 1.Abrechnung ehälst kommt darauf an welchen Ablesemodus und somit zu welchem Zeitpunkt der Vermieter immer die NK-Abrechnung macht. Weise das Amt schriflich darauf hin das du ihnen diese Unterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht vorlegen kannst.

Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach dem abgelaufenen Abrechnungszeitraum zu erstellen.So hat er bei einem Abrechnungszeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2013 Zeit bis zum 31.12.2014. Der Abrechnunszeitraum kann aber auch vom 1.04.2013 bis zum 31.03.2014 sein (war bei meinem vorherigen Vermieter so) und dann hätter der Vermieter Zeit bis zum 31.03.2015.oder ein anderer beliebiger Zeitraum.

brigitte2014  01.10.2014, 09:35

Das sehe ich auch so. Bin selbst Vermieter.

hallo 12345Luna - da hast du völlig Recht, die Mitwirklungspflicht kann sich nur auf Unterlagen beziehen, die dir vorliegen. Was du nicht vorliegen hast, kann man von dir billigerweise auch nicht verlangen. Schreib also kurz ans Amt (die auffordernde Behörde/Abteilung), dass du noch nicht mal 1 Jahr dort wohnst und also auch noch keine NKA vorliegen hast. Dass du selbstverständlich die NKA nachreichen wirst, sobald sie vorliegt. Sollte der Sachbearbeiter krötig werden - sofort zur (kostenlosen) Rechtsberatung. Du bist 100% im Recht. Aber gewöhnlich genügt eine kurze schriftliche Rückantwort.

Sofern der Abrechnungszeitraum ein Kalenderjahr beträgt, hat dein Vermieter noch bis zum 31.12.14 Zeit die Nebenkostenabrechnung zu erstellen und dir zukommen zu lassen.

Ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr hat der VM bis zum 31.12.2014 Zeit dir die Abrechnung zuzusenden.

Erst einen Tag später, also am 1.1.2015, hättest Du Anspruch auf die Abrechnung.

Und sollte der Abrechnungszeitraum z. B. der 1.10.13 - 30.9.14 sein sogar erst am 1.10.15

Leg dem Sachbearbeiter folgendes vor:

BGB § 556

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Abrechnungszeitraum hat mit dem Nutzungszeitraum nichts zu tun.

Es ist eine normale Aufforderung vom Jobcenter. Frage beim Vermieter nach, wann dir ggf. die Betriebskostenabrechnung zugestellt werden kann oder lass es dir von den schriftl geben. Einfach schriftlich den Vermieter anschreiben, dann wird sich dieser auch meist schriftlich äußern. Beim Jobcenter vorab um die Frist zu wahren, um eine Fristverlängerung bitten - mit den Hinweis (Kopie des Schreibens an den Vermieter) , dass du den Vermieter bereits schriftlich angefragst hast. Und sobald dir dieses vorliegt auch unverzüglich einreichen wirst. Das reicht vollkommen aus.