Muss sich Kindsvater an Miete beteiligen?

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Der Grundbedarf ist vom Alter deines Kindes abhängig. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft, sprich die Hälfte der Miete. Von dem Gesamtbedarf wird der Unterhalt sowie das Kindergeld abgezogen.Den Rest muss das Jobcenter übernehmen. Je nach Alter steht dir evtl noch ein zusatzlicher Bedarf fur Alleinerziehende zu. Außerdem denke ich auch, dass die Miete angemessen ist. Leg gegen den Bescheid schnell Widerspruch ein, damit du diesen Monat evtl noch eine Rückzahlung bekommst.

Entweder lebt der Vater mit Ihnen in einen Haushalt, das bilden sie insgesammt eine Bedarfsgemeinschaft. Oder der Vater lebt nicht mit im Haushalt, dann ist er unterhaltspflichtig.

Die Kosten der Unterkunft sind dabei grundsätzlich in den Unterhaltssätzen enthalten. Der Vater muß also auf keinen Fall zustätzlich Miete für seinen Sohn zahlen.

Der Unterhalt ist allerdings Einkommen des Sohnes und wird auf das Harz 4 angerechnet. Ist der Unterhalt so hoch, das der Bedarf gedeckt ist, dann fällt der Sohn aus der Bedarfsgemeinschaft. In der Praxis heißt das, das die 290€-30€  Versicherungspauschale  = 260€ vom Harz 4 abgezogen werden.

Also 500€ KDU + 404€ Regelsatz + Regelsatz Kind ( altersabhänig) - 260€ Unterhalt - Kindergeld.

Bis zum 3. Lebensjahr des Kindes haben sie den Grunde nach auch selbst einen Unterhaltsanspruch. Voraussetzung wäre dann aber natürlich auch die Leistungsfähigkeit des Vaters.

Lebst du nicht mit dem Vater des Kindes zusammen, so muss er für das Kind Unterhalt zahlen.

Vom Unterhalt sollen alle Lebenshaltungskosten des Kindes abgedeckt werden - also die Kosten für seine Verpflegung, Hygieneartikel, für seine Unterkunft (anteilige Mietkosten, Stromkosten, Telefon....), seine Kleidung, Spiel-/ Schulsachen, Ausflüge usw...)

Wenn der Mann also wenigstens den Mindestunterhalt für das Kind zahlt, so sind dessen Kosten (zusammen mit dem Kindergeld) abgedeckt - dann ist das Kind selbst nicht mehr auf staatliche Unterstützung angewiesen - du bekommst vom Jobcenter keine Zahlungen mehr für das Kind.....

Sollte der Mann ausreichend "leistungsfähig" sein, so wäre er über den Kindesunterhalt hinaus auch dir selbst noch (bis max. zum dritten Geburtstag des Kindes) unterhaltspflichtig - diese Leistungen würden dann auf dein ALGII angerechnet, es entsprechend verringern....

Schneefall222  28.11.2016, 09:49

Der Vater zahlt schon 290 Euro. Steht in der Frage.

Menuett  28.11.2016, 10:47
@Schneefall222

Und davon ist der Mietanteil vom Kind zu zahlen. Dir bleiben dann noch die 190 € Kindergeld und 40€ Unterhalt und 7 € vom Jobcenter um das Kind zu nähren und zu kleiden.

DFgen  28.11.2016, 12:52
@Schneefall222

Wenn du vom Kindsvater 290 Euro erhältst, ist der Mietanteil des Kindes darin bereits enthalten - von ihm kann nichts mehr zusätzlich verlangt werden....

Vom Unterhalt den der Vater zahlt plus Kindergeld muß Miete, Nebenkosten, Heizung, Strom, Nahrung und Kleidung fürs Kind gekauft werden.

290+190=480-250=230+7=237€

Kleinkinder haben einen Bedarf von 237€. Ja, von dem Unterhalt muß Du den anderen Teil der Miete zahlen.

Der Vater zahlt Unterhalt (ob der Betrag okay ist kann ich nicht beurteilen, weiß nicht wieviel er verdient usw.) und du bekommst das Kindergeld. Extra an der Miete muss er sich nicht beteiligen, solange keine Unterhaltspflicht gegenüber dir besteht.

Sarahsofi 
Fragesteller
 27.11.2016, 23:44

Danke :) Unterhaltspflicht gegenüber mir würde bestehen , wenn wir verheiratet/geschieden wären oder ?

DFgen  28.11.2016, 08:49
@Sarahsofi

Eine Unterhaltspflicht des Mannes dir gegenüber (sog. "Betreuungsunterhalt") würde bestehen, wenn

  • ihm nach Zahlung des Kindesunterhaltes noch mehr als 1200 Euro von seinem Einkommen verbleiben würden
  • und das Kind noch keine drei Jahre alt wäre.

Trifft das nicht zu, schuldet der Mann dir selbst keinen Unterhalt mehr. Müsste er hingegen noch Betreuungsunterhalt für dich zahlen, würde dieser auf dein ALGII angerechnet werden.....

Betreuungsunterhalt ist unabhängig davon, ob die Eltern des Kindes verheiratet waren oder nicht.....

Menuett  28.11.2016, 10:51
@Sarahsofi

Nein, in den ersten drei Jahren nach Geburt besteht auch für Dich eine Unterhaltspflicht.

Den zieht Dir das Jobcenter aber vom Bedarf ab.

claudialeitert  28.11.2016, 07:54

ja

Menuett  28.11.2016, 10:50
@claudialeitert

Nein. Auch Ledige haben einen Anspruch auf 3 Jahre Betreuungsunterhalt.