Muss meine Wohnung komplett gestrichen übergeben?

5 Antworten

Wesentlich entscheidend ist das, was im Mietvertrag steht. Das ist allerdings möglicherweise durch Rechtsprechung unwirksam. Deshalb meine Bitte: Schreib hier den exakten Wortlaut auf sowohl für die Durchführung von Schönheitsreparaturen während als auch zum Ende der Mietzeit. Danach kann ich verbindlich antworten was richtig bzw. für dich zutreffend ist. MfG vom albatros

Naja es steht sicherlich irgendwo im Mietvertrag das du dich zu einer Renovierung und demzufolge instandhaltung verpflichtet hast. Du hast jetzt da gewohnt und da ist es unerheblich wie lange (ausgenommen es wäre nur 1 Woche) aber durch kochen,, duschen usw. über einen längerem Zeitraum, bleicht die Farbe auch aus. Du kannst es zwar so lassen aber dann zieht der VM eventuell einen Teil oder auch alles von der MSH ein. Streich doch erstmal die farbigen Wände und vergleiche das dann mit den Wänden die immer noch im Urzustand sind. UNd auch wenn der Vormieter nichts gemacht hatte weißt du ja nicht ob der VM dafür seine MSH einbehalten hatte. Weicht das völlig davon ab streichst du sie halt ansonsten würde ich es erstmal ohne versuche. Mach das aber so das dir nach einer Besichtigung noch Zeit fürs streichen bleibt ansonsten wird dir das Geld für die Renovierung von der MSH abgezogen und das ist wirklich nicht billig.

Soviel ich weiß, muß man nur die 'bunten' Zimmer streichen. Ansonsten besenrein. Wann komplett renoviert werden sollte, müßte im Mietvertrag stehen. Ich mein, alle 4????? (5 ????) Jahre.

Entscheidend ist zunächst, ob eine gültige Klausel für Schönheitsreparaturen im Vertrag enthalten ist. Wenn ja:

Der Vormieter wäre möglicherweise schon verpflichtet gewesen. Vielleicht war der letzte Anstrich damals ca. 3 Jahre her. Dann hätte der Vermieter lt. normalen Mietvertragsformulierungen möglicherweise das Recht gehabt, vom Vormieter einen Betrag dafür zu verlangen, der die anteiligen Kosten für das Streichen der Wände nach bestimmten Fristen (dürfen keine starren sein), abdeckt. Diesen Betrag müßte er Dir geben, wenn er von Dir verlangt, dass Du alles streichst. Oder er verlangt von Dir den anteiligen Betrag für das eine Jahr.

Bunte Wände musst Du nur dann weiß streichen, wenn die Farben kräftig bis grell sind. Dezente Farbgebung z. B. in Pastelltönen musst Du nicht weißen.

Löcher musst Du zu machen. Ränder hinter Bildern oder Schränken kann man kaum weg machen. Ist so etwas vorhanden, ist wohl auch ein Anstrich fällig. Wenn diese Ränder vor einem Jahr noch nicht waren, bist Du in der Pflicht.

Hat der Vermieter vom Vormieter nichts verlangt, kann er auch nicht von Dir verlangen, dass Du alle Wände streichst. Das wäre nur dann möglich, wenn genau das zusätzlich im Mietvertrag vereinbart worden wäre, also wenn Du beispielsweise als Gegenleistung für die Vermittlung als Nachmieter dem Vormieter seine Pflichten abgenommen hättest.

L> aut Aussage meiner Vermieter muss ich die Wohnung komplett streichen, wobei die Wände nun nicht verschmutzt sind oder ähnliches. Im Mietvertrag ist es auch nicht erläutert das ich diese komplett streichen müsse!

  1. Man muss schauen ob es eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag gibt; wenn es keine gibt oder sie unwirksam ist, muss man nur besenrein hinterlassen.

Besenrein

Keine Renovierungsarbeiten

(dmb) Ist der Mieter nach der Vereinbarung im Mietvertrag nur zur „besenreinen“ Rückgabe der Wohnung verpflichtet, muss er nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) keine Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten durchführen. Der Mieter muss die Wohnung leer räumen und grobe Verschmutzungen beseitigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 124/05) hat – so der Mieterbund – entschieden, dass beim Auszug des Mieters keine besonderen Reinigungsverpflichtungen hinsichtlich Wohnung, Keller oder Fenster bestehen. Besenrein bedeute, „mit dem Besen grob gereinigt“.

Diese Verpflichtung erfüllt der Mieter schon dann, wenn er grobe Verschmutzungen beseitigt. Dazu gehört – so die Bundesrichter – auch das Entfernen von Spinnweben im Kellerraum. Weitergehende Reinigungsarbeiten können über die Vertragsvereinbarung „besenrein“ nicht verlangt werden.

Alles oder nur meine farbigen Wände und der Rest besenrein?

So würde man vorgehen und ist rechtens; was dem Vermieter aber nicht gefallen wird. _______________________________________________________________________

2.) Wenn es eine wirksame Klausel gibt muss man nur renovieren, wenn es erforderlich ist.

MfG

johnny