Darf mein Vermieter auf meine Kosten streichen?
Unsere Wohnung ist gekündigt und wir befinden uns gerade in der Kündigungsfrist. Wir haben hier ziemlich genau ein Jahr gewohnt und haben weder gestrichen, noch sind wir Raucher, noch haben wir Tiere oder Kinder. Die Wohnung ist ein Neubau und somit waren wir "der Erstbezug". Die Wände sind vom Vermieter weiß gestrichen worden. Kurzum: Die Wohnung ist, bis auf die Bohrlöcher unserer kleinen Küche und unseres Regals, noch wie neu. In unserem Mietvertrag steht, dass wir als Mieter die Schönheitsreparaturen selbst machen müssen und dies nicht der Vermieter übernimmt. Nun will er nach unserem Auszug "kleine Sachen ausbessern" und "größere Flächen streichen" und uns das "pauschal in Rechnung stellen". Die Bohrlöcher haben wir bereits verschlossen und überstrichen. Von ihnen kann man nur noch einen Hauch erahnen, wenn man weiß, dass da etwas hing. Darf er uns nach dem Auszug solche Arbeiten in Rechnung stellen? Im Mietvertrag steht auch nichts, wie wir die Wohnung zu verlassen haben (besenrein o.Ä.)
Danke für Ihre Antworten!
3 Antworten
Du musst gar nichts mehr machen,die Wohnung ist neu vermietbar,die Borlöcher sind beseitigt und mehr muss nicht gemacht werden, und wenn der Vermieter renovieren möchte dann kann er das ja gerne tun,aber auf seine Kosten.
Da kann er schlicht null komma nix.
Was steht konkret zu Schönheitsreparaturen (bitte wörtlich!) während und zum Ende der Mietzeit im Mietvertrag? Erst aus der Beantwortung kann ein nützlicher Rat hergeleitet werden.
§7 Schönheitsreparaturen
1. Die Schönheitsreparaturen, die durch eine altersbedingte Abnutzung oder den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden sind, werden vom Mieter auf seine Kosten getragen. Der Vermieter übernimmt keine Schönheitsreparaturen.