Muss man am Stauende die Warnblinker einschalten?

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§16 Warnzeichen

(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

medic  16.04.2009, 14:23

Das LG Memmingen ist in seinem Urteil vom 24.07.2007, Az. 2 O 392/07,DAR 2007, 207, der Auffassung, dass eine Haftung zu 25 % in Betracht kommt, wenn beim Heranfahren an ein Stauende der Warnblinker nicht betätigt wird. Ein KFZ war einem anderen aufgefahren, weil dieser beim Heranfahren an das Stauende den Warnblinker nicht eingeschaltet hatte. Das Gericht begründet seine Auffassung wie folgt:

“Nach Auffassung der Kammer hätte ein besonders aufmerksa- mer, besonnener und vorsichtiger Kraftfahrer dann, wenn sich der Verkehr auf der Überholspur einer Autobahn wie von der Klägerin ge- schildert aus einem Geschwindigkeitsbereich von 120 km/h bis 130 km/h auf einen solchen von 20 km/h bis 30 km/h durch das Aus- scheren eines Lastwagens zum Überholen verringert hätte, im Hin- blick auf den sich bildenden Stau und das notwendige Verlangsamen der Fahrzeuge die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs betätigt. Dies erlaubt in einer derartigen Situation § 16 StVO zum einen ausdrück- lich, und die Sinnhaftigkeit eines derartigen Verhaltens ergibt sich aus der Gefährlichkeit hoher Geschwindigkeitsdifferenzen.”

Die Bezeichnung "WARNBLINKER" sagt doch aus, das andere Fahrzeugführer gewarnt werden sollen. Es handelt sich um ein "ZWANGSLÄUFIGES" Halten, dazu auf einer Fahrbahn, wo absolutes Halteverbot besteht. Der Fahrzeuführer in dieser Situation hat also unbedingt die danach folgenden Fahrzeugführer zu warnen, das es sich um ein stehendes Fahrzeug handelt. DER WARNBLINKER IST EINZUSCHALTEN.

Ich finde es auch total gefährlich, dass so viele das nicht machen. Man lernt es aber auch in der Fahrschule schon als "soll" und nicht "muss". Eine Verpflichtung zum einschalten der Warnblinkanlage am Stauende gibt es meines Wissens nicht.

Obwohl ich mich schon manchmal frage warum viele das nicht tun. Damit steigern sie doch im Grunde die Gefahr, dass ihnen jemand hinten drauf fährt. Das dient doch nur zur eigenen Sicherheit. Und das beleuchtete Knöpfchen wird doch wohl zu finden sein...

Soweit ich weiß soll man das, eine Pflicht ist es jedoch nicht. Das ergibt sich auch aus dem Beitrag von "medic": "...Im übrigen darf...Warnblinklicht nur einschalten, wer andere...vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau..."

Zu meiner Fahrschulzeit war es Pflicht, ganz sicher. Kann mir nicht vorstellen, das das geändert worden sein soll.