Lohnsteuerklasse 6 mit Kleinunternehmen und vollzeitjob?

3 Antworten

Also es gibt in D gar kein "Kleinunternehmen", sondern nur eine Kleinuternehmen-Regelung, welche umsatzabhängig ist:

Gewerbetreibende und feiberuflich Tätige sind Unternehmer - auch mit einer noch so kleinen und ggf. nebenberuflichen Selbstständigkeit.

Die oft benutzten Begriffe "Kleingewerbe" oder "Nebengewerbe" gibt es in der Realität der Gesetze und Verordnungen gar nicht. Beide sind Unternehmer.
Auch der Begriff "Mehrwertsteuer" entstammt mehr der Umgangssprache als entsprechenden Gesetzen. In dieser Seite wird daher überwiegend der Begriff "Umsatzsteuer" benutzt.
Für Gewerbetreibende und feiberuflich Tätige gibt es aber hinsichtlich der Umsatzsteuer zwei Verfahren:
  • Regelbsteuerung

Der Unternehmer weist in seinen Rechnungen Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer aus und führt sie ans Finanzamt ab. Umsatzsteuer, die er selbst für Lieferungen oder Dienstleistungen zu seinem Unternehmen gezahlt hat, bekommt er vom Finanzamt erstattet.

Der Unternehmer weist in seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer aus. Er kann dafür aber auch keine Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen.

Bei Umsätzen unter 22.000 € pro Jahr (bis 2019:17.500 € pro Jahr) (oft am Anfang der selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit) kann man zwischen diesen Besteuerungsarten wählen. Argumente für oder gegen die beiden Besteuerungsarten finden Sie in meiner Seite Gewerbe-FAQ.

Nachzulesen in klicktipps.de unter "Eigenes Gewerbe gründen" bzw. in dem Link hier: https://www.klicktipps.de/gewerbe-wechsel-unternehmer-kleinunternehmer.php

Ausserdem sind die Einkünfte aus selbstständigem Gewerbebetrieb in der Anlage G in deiner Ek-Steuererklärung anzugeben - da gibt es keine Lohnsteuern; die sind nur für nichtselbständige Lohneinkünfte vorgesehen!

Gruß siola55

verreisterNutzer  20.09.2021, 08:55
Ausserdem sind die Einkünfte aus selbstständigem Gewerbebetrieb in der Anlage G in deiner Ek-Steuererklärung anzugeben - da gibt es keine Lohnsteuern; die sind nur für nichtselbständige Lohneinkünfte vorgesehen!

Begrifflich gesehen ist das richtig, allerdings zahlt jeder Gewerbetreibende auch Einkommsteuer, genauso und nach gleichen Regeln wie jeder Arbeitnehmer.

Die Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber unterliegt der Tarifierung durch die Steuerklasse und wird dem Arbeitnehmer vom Bruttogehalt einbehalten und ans Finanzamt überwiesen. Der gewerbetreibende zahlt seine Einkommsteuer in vier Raten auf Grund der Schätzung des Finanzamt.

Nach Ende des Jahres erklärt man dem Finanzamt seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und ebenso aus dem Gewerbebetrieb, woraus sich das tatsächlich "zu versteuernde Einkommen" ergibt und die daraus resultierende Einkommsteuer errechnet. Alle bereits entrichteten Lohn- und Einkommsteuern werden abgezogen und die Differenz entweder erstattet oder nachgefordert.

Nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden nach Steuerklassen tarifiert.

Jede andere Einkunftsart wird steuerlich durch Schätzung eingestuft und hat keinen Einfluss auf die Steuerklassen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Das spielt aber überhaupt keine Rolle, denn die Tarifierung durch Steuerklasse ist auch nur eine Schätzung, welche die persönlichen Lebensumstände berücksichtigt.

Am Ende wird ohnehin das zu versteuernde Einkommen ermittelt und darauf je nach Familienstand und Günstigerprüfung die Grund- oder Splittingtabelle angewendet.

Nein, denn dein Gewerbe hat nichts mit deinem Hauptjob zu tun

Foxxie666 
Fragesteller
 19.09.2021, 18:09

Weil es doch trotzdem ein „zweiter Job“ ist sozusagen .. aber steuerbefreit, deswegen ändert es nichts an meiner Steuerklasse, richtig ?

siola55  19.09.2021, 20:52
@Foxxie666

...aber steuerbefreit

Woher bitte hast nur wieder diesen Unsinn - ein Gewerbe ist ab dem ersten Euro Gewinn steuerpflichtig! Du meinst vllt. die Lohnsteuer!? Diese gibt es beim Gewerbe nicht, sondern i-wann die Umsatzsteuer...

PEPERONIFREAK  19.09.2021, 21:06
@Foxxie666

Nein. Es ist weder ein zweiter Job noch steuerbefreit. Du wirfst hier Lohnsteuer mit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, welches ebenfalls versteuert werden muss, in einem Topf. Selbstständig Tätige sind keine Jobber