Lohnabrechungsfehler entdeckt, kann ich eine Nachforderung stellen?

4 Antworten

Wenn in deinem Arbeitsvertrag tatsächlich kein Monatslohn vereinbart wurde, sondern eine Entlohnung von € 10,40/Stunde bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (steht das tatsächlich da so geschrieben?), dann ist tatsächlich eine falsche Lohnberechnung zu Deinen Ungunsten erfolgt, und Du kannst selbstverständlich verlangen, dass das korrekt nachgerechnet und der fehlende Differenzbetrag ausbezahlt wird. Schau aber sicherheitshalber noch einmal in Deinem Arbeitsvertrag nach, ob das tatsächlich stimmt!

Die Vereinbarung eines Stundenlohnes hat natürlich zur Folge, dass auch die tatsächlich geleitesten Stunden vergütet werden müssen, mindestens aber die vereinbarte Wochenarbeitszeit. Demnach ist die Abrechnung eines monatlich gleichbleibenden Festgehalts offensichtlich falsch.

Nach § 195 BGB und der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren könnte der Anspruch möglicherweise noch geltend gemacht werden, wenn einzel- oder tarifvertraglich keine Ausschlussfrist geregelt worden ist!

Im Übrigen ist die gängige und rechtlich anerkannte Berechnungsformel der monatlichen Durchschnittsstunden auf Basis der wöchentlichen Arbeitszeit wie folgt: Wochenarbeitszeit mal 13 durch 3, mithin bei einer 40-Std.Woche also 173,33 Std. mtl. Bei 10,40€ hätten das monatlich dann zumindest 1802,67€ sein müssen, wenn der ArbG schon aus dem Stundenlohn einen monatlichen Festlohn machen wollte.

Hat der Bruder auch die Herkunft der 4,35 erklärt ? Denn diese Zahl ist dahingehend falsch als dass die Arbeitswoche 40 und er der Arbeitsmonat nur bestenfalls ca. 4,15 Arbeitswochen hat.

Allerdings könnte das mit den 1664 € als generelle Monatsabrechnung auch unrichtig sein. Denn 7 Monate haben 21 Arbeitstage mit je 8 Arbeitsstunden.

Das aber ist vorbei, der An war schlau/trickreich formuliert. Das hätte man schon nach Erhalt der Abrechnungen reklamieren müssen.

Herb3472  30.03.2014, 11:49

Es muss nicht einmal sein, dass der Arbeitgeber daran Schuld ist. Wenn es eine kleinere Firma ist, wird die Lohnverrechnung außer Haus gemacht. Wir machen das auch so. Wir melden unserem Steuerberater/ Lohnverrechner die Mitarbeiterdaten, und den Rest macht die Lohnverrechnerin dort. Wir verlassen uns darauf, dass sie das ordentlich und richtig macht. Wenn ein Fehler aufgedeckt würde, stünden wir selbstverständlich dafür gerade. Aber wir überprüfen die Lohnberechnungen nicht im Detail auf ihre Richtigkeit. Es kann also durchaus sein, dass der Abechnungsfehler aus einem Kommunikationsfehler entstanden ist.

Familiengerd  30.03.2014, 12:17

Das hätte man schon nach Erhalt der Abrechnungen reklamieren müssen.

Das stimmt so nicht!

Für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. aufgrund falscher Lohnabrechnung) gilt entweder eine Ausschlussfrist (sofern sie arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurde - dann ist der Anspruch allerdings wegen der meist kurzen Fristen inzwischen verwirkt -, oder es gilt (wenn keine Ausschlussfristen anzuwenden sind) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist" eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist oder fällig war.

Nach BGB könnten Ansprüche z.B. aus 2011 also noch bis Ende 2014 geltend gemacht werden; danach bestünde der Anspruch zwar immer noch, müsste vom Arbeitgeber aber nicht mehr bedient werden!

ralosaviv  30.03.2014, 12:23
 der Arbeitsmonat nur bestenfalls ca. 4,15 Arbeitswochen hat. 

Die Zahl ist mindestens genau so falsch wie die 4,35 (eher schlimmer)

Familiengerd  30.03.2014, 12:25

Denn diese Zahl ist dahingehend falsch als dass die Arbeitswoche 40 und er der Arbeitsmonat nur bestenfalls ca. 4,15 Arbeitswochen hat.

Der Umrechnungsfaktor beträgt genau 4,348125, gerundet also 4,35 - womit der Bruder Recht hat.

ralosaviv  30.03.2014, 14:47
@Familiengerd

13/3 ergibt 4,333333333 und nicht 4,35. Auf zwei Jahre gerechnet reden wir von einem Unterschied von 200€, die ich als ArbG dann aber auch nicht klaglos zahlen würde.

Familiengerd  30.03.2014, 18:52
@ralosaviv

Die Zahl von 4,35 gegenüber 4,33 ergibt sich aus einem deutlich längeren Zeitraum, der damit auch die zusätzlichen Tage in Schaltjahren erfasst; sie ist also nicht falsch.

Der Faktor 4,33 ist richtig bei Berücksichtigung des Zeitraums 13/3 oder auch 52/12.

Mit dem Faktor 4,348 rechnet auch der TVöD (§ 24 Abs. 3 Satz 3)!

Es hat so also schon seine Ordnung!

Die Antwort von ralosaviv ist absolut richtig!

Die Berechnung des monatlichen Mindestentgelts aufgrund der vereinbarten 40 Wochenarbeitsstunden mit Stundenlohn erfolgt entweder auf der Basis von 13 Wochen/3 Monaten (40 x 13 ./. 3) oder auf Jahresbasis (40 x 52 ./. 12) - das Ergebnis ist aber völlig identisch: 173,33 Monatsarbeitstunden mit 1.802,67 € Monatsentgelt.

Über 2 Jahre beträgt die Differenz demnach 3.328,08 €.

Ob diese "erkleckliche Sümmchen" allerdings nachgefordert werden kann, hängt von Fogendem ab:

Für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gilt entweder eine Ausschlussfrist (sofern sie arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurde - dann ist der Anspruch allerdings wegen der meist kurzen Fristen inzwischen verwirkt, evtl ist eine Frist auch direkt auf der Abrechnung angegeben), oder es gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist oder fällig war.

Nach BGB können Ansprüche aus 2011 also noch bis Ende 2014 geltend gemacht werden, aus 2012 noch bis Ende 2015; danach besteht der Anspruch zwar immer noch, muss vom Arbeitgeber aber nicht mehr bedient werden! Ein Anspruch ist trotz laufender Verjährungsfrist auch dann nicht mehr gegeben, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten dem Arbeitgeber den Eindruck vermittelt hat, er würde seine Ansprüche nicht geltend machen wollen.

Zur Umrechnung siehe auch diese Seite: http://www.lohn-info.de/zeitberechnungen.html