AfA rückwirkend ändern bzw. neue Afa nutzen
Hallo,
2010 haben wir ein ferienhaus gekauft, es bis Mitte 2011 renoviert und fortan vermietet. für den steuerbescheid 2011 hat unser steuerberater eine afa-berechnung durchgeführt, bei der er den wert des hauses m.e. falsch ermittelt hat. lt. bodenrichtwert müsste der bungalow doppelt so viel wert sein. dies wollte ich im kommenden jahr anpassen, habe das manuell auch eingegeben, doch der alte wert wurde weiter berechnet. was soll ich nun für die steuer 2013 und weitere tun? a) die berechnung des steuerberaters weiter nutzen b) fortan die eigene schätzung des bungalowwertes nutzen und eine neue afa (+400€) ansetzen c) wie b und das finanzamt um korrektur der steuerbescheide von 2011 und / oder 2012 bitten
für eure fachlichen antworten wäre ich sehr dankbar. bitte keine meinungsbilder, wie ich denke, glaube, vermute...
Beste Grüße
2 Antworten
Du solltest beantragen, daß die Steuerbescheide nachträglich geändert werden; sie sind zwar bestandskräfig aber die Festsetzungsfrist (Verjährung) ist noch nicht eingetreten:
Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide:
entweder wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO oder wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO.
Hier wäre § 173 AO zu empfehlen - aber eine genaue §§-Bezeichnung ist nicht unbedingt erforderlich - der Antrag sollte nur bestimmt auf eine Änderung der Steuerbescheide wegen eines, aus Deiner Sicht, falschen Gebäudewertes wegen eines falsch ermittelnden Bodenrichtwertes enthalten; alle notwendigen Unterlagen beifügen und die korrigierten AfA-Werte der einzelnen Jahre auflisten...
2011 hat unser steuerberater eine afa-berechnung durchgeführt, bei der er den wert des hauses m.e. falsch ermittelt hat.
Ich neige eher zu der Annahme, dass die Berechnung durch den Steuerberaters zutreffend ist
2010 haben wir ein ferienhaus gekauft, es bis Mitte 2011 renoviert und fortan vermietet
Bemessungsgrundlage für die AfA ist dann der Kaufpreis abzgl. des auf den Grund und Boden entfallenden Anteils zuzüglich der Renovierungskosten.
. lt. bodenrichtwert müsste der bungalow doppelt so viel wert sein.
Mag sein, aber als Bemessungsgrundlage der AfA kann man diesen Wert nicht zugrunde legen.