Wann verjährt Rechnung nach Widerspruch?
Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen. Im Dezember 2011 bekamm ich eine Rechnung vom Abwasserverband für einen Schmutzwasseranschluss. Gegen diesen legte ich Januar 2012 Widersruch ein. Jetzt nach über 3 Jahren bekam ich einen neuen Bescheid. In diesem steht, dass Sie meinen Widerspruch anerkennen und deshalb jetzt die Summe XXX berechnet haben. Die Bauleistung war schon Mitte 2011. Deshalb jetzt die Frage, ist die Forderung verjährt ?
5 Antworten
Meines Wissens verjährt die Forderung nach 3 Jahren und zwar immer am 31.12.
Da sich die Forderung hier auf die Summe des Widerspruchs bezieht, der Anfang 2012 eingegangen ist, dürfte diese Forderung also am 31.12.2015 verjähren und ist somit noch gültig.
Nö, in der Regel nicht.
Die Summe bezieht sich auf die im Dezember 2011 ergangene Rechnung, demnach die Forderung zum 31.12.2014 verjährte.
Im Dezember 2011 bekamm ich eine Rechnung vom Abwasserverband für einen Schmutzwasseranschluss.
Somit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Kostenbescheid.
Gegen diesen legte ich Januar 2012 Widersruch ein. Jetzt nach über 3 Jahren bekam ich einen neuen Bescheid. In diesem steht, dass Sie meinen Widerspruch anerkennen und deshalb jetzt die Summe XXX berechnet haben.
Na, das ist doch positiv.
Die Bauleistung war schon Mitte 2011. Deshalb jetzt die Frage, ist die Forderung verjährt ?
Nein. Hier greift nicht § 195 BGB, sondern es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz - und das legt in § 53 Abs. 1 fest, dass ein Verwaltungsakt die Anspruchsverjährung hemmt, und in Abs.2, dass bei Unanfechtbarkeit die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt. Somit ist hier weit und breit keine Verjährung eingetreten, und der Anspruch form- und fristgerecht.
Oh, öffentlich-rechtlichen Forderungen sind ein ganz heikles Thema und unterscheiden sich deutlich gegenüber privaten Forderungen. Daher kannst du dich auch nicht auf 3jährige Verjährungsfrist im BGB berufen.
Öffentlich-rechtlichen Forderungen werden durch einen Bescheid erstellt, diese verjähren aber erst nach 30 Jahren und zudem gibt es etliche Sonderregelungen, die wiederum durch diverse Hemm- und Unterbrechungsgründe eingeschränkt werden können.
Einer davon ist, dass du Widerspruch eingelegt hast und die nun erst einen neuen Bescheid versendet haben und daher auch nun erst die Verjährungsfrist läuft. Sehe also kaum Chancen für dich auf Verjährung.
Nein das BGB gilt auch zunächst für öffentlich rechtliche Forderungen.
Die Verjährung dürfte am 01.01.2015 eingetreten sein.
1. Es handelt sich um öf-re Schulden und nicht private
2. Dein Datum ist ziemlich haltlos, denn die Verjährung läuft erst dann, wenn sie fällig ist. Wenn also die Forderung erst im Jan 2012 fällig war, ist dein Datum kaum haltbar.
3. Da der FS Widerspruch einlegte, dürfte gar keine Verjährung anlaufen.
Es handelt sich um öf-re Schulden und nicht private
Hast Recht, hab ich überlesen
Da der FS Widerspruch einlegte, dürfte gar keine Verjährung anlaufen.
In meinen Augen ist das keine Form von Verhandlungen
Wohl eher nicht.
Zwar geht aus deinem Beitrag die Rechtsnatur der Forderung nicht genau hervor, doch du kannst von einer Verjährungsfrist von 30 Jahren ausgehen (§ 53 Abs. 2 VwVfG).
Das BGB bezieht sich aber auf private Schulden, hier dürfte es aber um öf-re Schulden gehen und da gelten ganz andere Fristen.