Kündigungsfrist?
Guten Abend,
Ich bin Pflegekraft und angestellt unter den Tarif "BAT-KF"
Meine Ausbildung war 2013 und war danach noch bis August 2018 als ausgelernte Kraft in Firma A tätig . Ab dann war ich bis 14. März 2019 bei Firma B tätig und bin ab 15.März 2019 bis heute wieder bei Firma A tätig.
Beginnt die Berechnung der Kündigungsfrist ab dem März 2019 wieder von von oder wird mir die ganze Zeit ab 2013 wieder angerechnet ??
Verstehe das leider nicht so ganz vielleicht kann da jemand helfen..
Person A sagt mir neee das wird alles mit angerechnet ab 2013...deswegen wäre eine Kündigung erst Ende Juni wirksam
Person B sagt nee 6 Wochen zum Quartalsende ..also Ende März dann raus.
Finde keine Passage im Tarifvertrag welche meine Frage mit der Berechnung der Beschäftigungsdauer klärt... Vielleicht ist jemand von euch versiert?
Liebe grüße
1 Antwort
Beginnt die Berechnung der Kündigungsfrist ab dem März 2019 wieder von vorn
Nein.
oder wird mir die ganze Zeit ab 2013 wieder angerechnet ??
Ja.
Person A sagt mir neee das wird alles mit angerechnet ab 2013...deswegen wäre eine Kündigung erst Ende Juni wirksam
Das ist richtig.
Person B sagt nee 6 Wochen zum Quartalsende ..also Ende März dann raus.
Das ist falsch.
Zwar:
Üblicherweise werden Zeiten eines Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber vor einer Unterbrechung nicht berücksichtigt, wenn diese Unterbrechung nicht nur kurzfristig (ganz wenige Wochen) war. In Deinem Fall würde dann das Arbeitsverhältnis für die Berechnung der Kündigungsfrist erst ab März 2019 berücksichtigt.
Aber:
Der auf Dein Arbeitsverhältnis anzuwendende Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) schreibt - von der üblichen Regelung abweichend - vor, dass als Beschäftigungszeit auch die Zeiten vor einer Unterbrechung mit angerechnet werden.
Bei Dir zählen also die Zeit seit Beginn der Ausbildung 2013 bis zum August 2019 ( 5 Jahre) und dann seit März 2019 (fast 3 Jahre) - insgesamt also fast 8 Jahre.
Geregelt ist das im Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) § 33 "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" Abs. 6 Satz 1:
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
Nach diesem § 33 Abs. 1 hast Du ab vollendeten 5 Jahren eine Kündigungsfrist von 3 und ab 8 Jahren von 4 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Bei Dir wären es zur Zeit also noch 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Du kannst also noch frühestens zum 30.06.2022 kündigen.
Wenn Dir das zu lang ist, kannst Du - sofern der Arbeitgeber einverstanden ist - das Arbeitsverhältnis aber auch früher durch einen Aufhebungsvertrag beenden (§ 32 "Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung" Abs. 1 Buchst. b).
Finde keine Passage im Tarifvertrag welche meine Frage mit der Berechnung der Beschäftigungsdauer klärt...
Siehe die Verlinkungen oben oder (identische Seite) https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/3877/search/BAT#s47000061 .
Du kannst Dich auch an die Mitarbeitervertretung wenden (den klassischen Betriebs- oder Personalrat gibt es bei kirchlichen Arbeitgebern ja nicht).