Wie lange ist meine Kündigungsfrist (TVÖD)?

5 Antworten

Hallo, um nicht den Flurfunk zu ernähren, stelle ich meine Frage besser erst einmal hier. Möchte gerne den Arbeitgeber wechseln, bin 17 Jahre im ÖD, zuerst BAT dann TVÖD. Kann ich wirklich nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende kündigen? Das ist ja total unpraktikabel. Damit hat man ja quasi keine Chance in die freie Wirtschaft zu wechseln.....

Wenn du im öffentlichen Dienst bist, hast du einen Arbeitsvertrag erhalten. Auch bei einer Befristung.Dort schaust du einfach mal nach! Sonst kannst du auch den Personalrat oder die Personalabteilung befragen.

Solltest du einen anderen Job haben, wird dir bestimmt mit einem Auflösungsvertrag entgegen gekommen. Denn die jetzige Befristung endet mit Ablauf 9/16. Und Kettenverträge sind auch im ÖD nicht legitim.

Grundsätzlich – und gesetzlich – gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
die gleichen Kündigungsfristen: Per Arbeitsrecht wird so eine
grundlegende Frist von vier Wochen zum 15. Oder zum Ende eines
Kalendermonats geregelt. Diese vier Wochen entsprechen dabei nicht der
Dauer eines Kalendermonats (30, bzw. 31 Tage), sondern tatsächlich der
Dauer von 28 Tagen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Frist in
einem Tarifvertrag oder einem Einzelvertrag länger oder kürzer zu
gestalten:

Familiengerd  12.04.2016, 13:09

Grundsätzlich – und gesetzlich – gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gleichen Kündigungsfristen

Wie kommst Du denn da drauf?!?!

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 gilt die gleich Frist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur in den ersten beiden Jahren des Beschäftigungsverhältnisses; danach verlängern sich die Fristen für den Arbeitgeber ja nach Beschäftigungsdauer - aber nicht für den Arbeitnehmer!

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Frist in einem Tarifvertrag oder einem Einzelvertrag länger oder kürzer zu gestalten

Arbeitsvertraglich dürfen nur längere als die gesetzlichen Fristen vereinbart werden, tarifvertraglich längere und kürzere.

Im Übrigen ist Deine Antwort völlig irrelevant, weil hier nach den Fristen des TVöD gefragt wird!

Befristete Verträge können regelmäßig nur mit besonderem Grund gekündigt werden. Einer Kündigungsfrist bedarf es also nicht. Zum Ende der Befristung läuft der Vertrag aus, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Es sei denn, der Tarifvertrag sagt diesbezüglich ausdrücklich etwas anderes aus.

Familiengerd  12.04.2016, 13:11

Eben! Und hier geht es um den TVöD!!

DerHans  12.04.2016, 13:13
@Familiengerd

Wenn sie nach diesem Tarifvertrag arbeitet, kann sie dort doch einfach nachlesen

Familiengerd  12.04.2016, 13:19
@DerHans

Habe ich eingangs meiner eigenen Antwort auch gesagt.

Frage vorweg: Warum fragst Du nicht den Personalrat oder schaust selbst direkt in den Tarifvertrag? Der Tarifvertrag ist beim Personalrat einsehbar und muss ansonsten vom Arbeitgeber bekannt gemacht und an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden (Tarifvertragsgesetz TVG § 8 "Bekanntgabe des Tarifvertrags")!


Aber zu Deiner Frage:

Die Kündigungsfristen für befristete Arbeitsverhältnisse sind im TVöD § 30 "Befristete Arbeitsverträge" geregelt (es gibt dabei keine Unterschiede zwischen den Tarifgebieten Ost und West).


Innerhalb der Probezeit beträgt die Frist 2 Wochen zum Monatsende (Abs. 4 Satz 2), wobei die Probezeit bei Zeitbefristungen 6 Wochen und bei Sachgrundbefristungen 6 Monate beträgt (Abs. 4 Satz 1).

Nach der Probezeit sind die Kündigungsfristen wie folgt festgelegt (Abs. 5 Satz 2):


Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,

von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,

von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.


Eine Kündigung nach der Probezeit ist aber nur möglich, wenn der Vertrag insgesamt mindestens über 12 Monate geschlossen wurde (§ 30 Abs.5 Satz 1). Bei kürzerer Vertragsdauer ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann nur noch einvernehmlich über einen Aufhebungsvertrag - der ansonsten jederzeit geschlossen werden kann - möglich (§ 33 "Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung" Abs. 1 Buchstabe b).