Kündigung nach Hauskauf bei Eigenbedarf?
Guten Abend Zusammen,
wir haben morgen eine Besichtigung eines Hauses, welches aktuell allerdings noch vermietet wird.
Nun habe ich gelesen, dass wir eine Sperrzeit hätten, wenn wir der Mieterin kündigen, selbst wenn wir das Haus als Eigenbedarf nutzen wollen.
Gilt diese Sperrzeit von 3 Jahren immer?
Wir wohnen in NRW, falls das von Bedeutung ist.
Liebe Grüße 🖖
3 Antworten
Hallo MelF88,
wenn du das Haus kaufst, dann trittst du in den Mietvertrag als neuer Vermieter ein.
Du kannst Eigenbedarf anmelden. Da gelten die üblichen Fristen, außer im Mietvertrag wurden noch irgendwelche Mieterschutzklauseln eingebaut. Du solltest dir den Mietvertrag vor Vertragsabschluss genau ansehen.
Sperrzeiten entstehen nur bei der Umwandlung zu Eigentumswohnungen. Das trifft hier nicht zu.
Viel Erfolg!
Karliemeinname
Diese "Sperrzeit" für Eigenbedarf gilt nur für Wohnungen die, während der Mietzeit des Mieters, in ETW umgewandelt und dann erstmals verkauft werden.
Nein.
Beim Kauf eines vermieteten Einfamilienhauses besteht keine Kündigungssperrfrist. Hier müssen lediglich die gesetzlichen Kündigungsfristen je nach Länge des bestehenden Mietvertrages eingehalten werden.
Es gilt folgende Rechtsgrundlage gemäß:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Also nicht für ein Haus/Bungalow?