Kündigen wegen Eigenbedarf im 2-Familienhaus
Hallo.
Folgende Situation: Habe mir August 2013 ein 2-Famielienhaus gekauft und die obere Wohnung vermietet. Die war ja komplett renoviert. Mittlerweile wurde angebaut und die zweite Wohnung muss komplett renoviert werden. Da Ich vieles selber mache und nur Abends das mache geht es schwer, wenn Leute wohnen.
Daher meine Frage: Kann Ich die wegen Eigenbedarf kündigen? Ich will selber wohnen und unten arbeiten damit das alles schneller funktioniert. Hin und her fahren geht voll auf die Zeit. Darf Ich kündigen obwohl Ich vorübergehend einziehen will, damit Ich die Wohnung schnell renovieren kann. Wegen der Baustelle ausserhalb des Hauses sind wir momentan auch nicht auf dem grünen Zweig mit dem Mieter. Würde dann das Gesetz § 573a Abs.1 BGB hier eingreifen? Wobei die Kündigungsfrist sich um 3 Monate verlängert. Welche Variante würdet ihr hier vorziehen?
Danke im Voraus.
5 Antworten
Würde dann das Gesetz § 573a Abs.1 BGB hier eingreifen? Wobei die Kündigungsfrist sich um 3 Monate verlängert.
Das ginge erst dann, wen du selbst eine der beiden Wohnungen bewohnst. Vorher nicht. Du müsstest also erst einziehen und danach vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen (gemäß § 573a BGB). Allerdings verlängert sich dann die KF um drei Monate wie du richtig schon selbst erkannt hast. Wenn die derzeitigen Mieter schon mehr als 5 Jahre wohnen, wären 9 Monate KF einzuhalten, nach 8 Jahren Mietzeit sogar 12 Monate.
Erst einziehen, auch wenn das bedeuten würde auf/in einer Baustelle zu leben, und dann dem Mieter gemäß § 573a kündigen.
Das ist ziemlich schwierig, da du ja nur für kurze Zeit dort wohnen möchtest, wenn ich dich richtig verstanden habe. Geh mal zum Anwalt für Wohnrecht, der wird dir dort am besten weiter helfen können.
Wenn du in der zu renovierenden Wohnung wohnst (kannst Du ja auch formal, oder an ein paar Tagen dort schlafen...), kannst Du nach 573a kündigen. Siehe meine Antwort.
Wohnst Du in der Wohnung, die gerade renoviert wird? Dann würde ich 573a vorziehen. Du musst (und darst!) keine Begründung (außer den Bezug auf diesen Paragrafen) angeben. Dafür ist die Kündigungsfrist länger. Aber Du bist auf einer sehr sicheren Seite. Das ist unangreifbar.
Mit dem Eigenbedarf ist es so eine Sache: Du musst dann die Wohnung wirklich beziehen. Und allein schon die Absicht, die Wohnung nur sehr vorübergehend zu nutzen, könnte Dir zum Strick werden, den sie Dir drehen.
Ich will auf jeden Fall einziehen. In der Wohnung wo Ich grad wohne ist ja auch zur Miete. Finanziell ist mir das sogar lieber.
Zieh erst ein, kündige dann.
Da du die Wohnung nur temporär nutzen willst und das ganz bewusst ist eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich.
Du machst dich dann schadensersatzpflichtig.
Keine Chance in die Wohnung selber einzuziehen? Die andere Wohnung ist ja noch nicht fertig?! Das dauert eben seine Zeit.
Eventuell 1 Jahr noch..
Nein und das aus meheren Gründen.
a) Die bereits bewusste temporäre Nutzung b) Verhältnissmäßigkeit
An eine Eigenbedarfskündigung knüpft das Gesetz die Rechtsprechung strenge Auflagen. Du musst genau benennen wer einziehen soll. Warum es geboten ist, dass diese Person einzieht. Du musst belegen, dass du den jetzigen Mietern keine andere in deinem Eigentum stehende Wohnung anbieten kannst.
Dann muss dein Einzug der Verhältnismäßigkeit entsprechen, was im Einzelfall das Gericht entscheidet.
Die Eigenbedarsfkündigung ists nicht einfach und wenn dein Mieter Einspruch einlegt, dann kommst du sofort in Beweisnöte.
Ich erachte den Sachverhalt als schwierig
Solange hallt bis Ich die Wohnung unten fertig renoviert habe.
Und wie siehts mit dem § 573a Abs.1 BGB aus?