Krankenversicherungsbeiträge nachzahlen?
Hallo zusammen,
ich habe letztes Jahr ein freiwilliges Praktikum vom 1.8. bis zum 30.9 2012 gemacht. Monatlich habe ich 350€ Praktikumsgeld dafür bekommen. Jetzt am 28.August 2013 meldet sich die Krankenkasse und sagt mir ich soll ca. 300€ Versicherungsbeitrag nachzahlen da die 2 Monate Praktikum als Minijob gegolten haben und mein damaliger Arbeitgeber kein Krankenversicherungsbeiträge gezahlt hat. Ist das richtig ? **Ich habe in den 2 Monaten weder von der Krankenkasse noch von meinem Arbeitgeber irgendwas gesagt bekommen dass ich nicht krankenversichtert bin während meines Praktikums und nun soll ich 300€ nachzahlen.
7 Antworten
was für ein Praktikum war das? studierst du? sind die 350 Euro brutto oder netto? wie alt bist du? warst du familienversichert?
Bei einem Minijob schuldet der ARBEITGEBER den Beitrag. Darauf solltest du die Krankenkasse hinweisen. Warst du zu diesem Zeitpunkt denn noch über deine Eltern versichert?
Damit ist die Forderung der Krankenkasse gerechtfertigt. Als über 25- jährig besteht kein Anspruch mehr auf die kostenfreie Familienversicherung, druch das Praktikum kam es nur zur Meldung als Minijob, der keine Beitragszahlung an die Krankenkasse mit sich bringt. Und somit sind die beiden Monate mit den Mindestbeiträgen zu belegen, dei sich auf rund 150,--€/ Monat belaufen. Die Forderung ist berechigt und zu bedienen.
Wie alt bist du denn? Hast du davor auch schon gearbeitet und warst selber krankenversichert? Wie ich einer anderen Frage von dir entnehme, hast du gerade deine Ausbildung angefangen. Wenn du unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Praktikums noch zur Schule gegangen bist, müsstest du doch eigentlich noch bei deinen Eltern familienversichert gewesen sein, als du das Praktikum gemacht hast. Dann wärst du auch während des Praktikums familienversichert gewesen, auch wenn dieses als Minijob gesehen wird. Solltest du vorher schon gearbeitet haben und selbst versichert gewesen sein, dann hättest du nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses wieder zurück in die Familienversicherung gemusst, um überhaupt krankenversichert zu sein.
Ich lese gerade, du bist bereits 25 Jahre alt. Ob hier die Familienversicherung noch gilt, weiß ich nicht. Das müsstest du mit der Krankenkasse klären. Solltest du nicht mehr familienversichert gewesen sein, ist die Forderung der Krankenkasse leider berechtigt, da es sich um ein freiwilliges Praktikum gehandelt hat.
Hallo Alukah1986,
Infos für dein Praktikum findest du in der minijob-zentrale.de unter Minijobs im gewerblichen Bereich -> Besondere Personengruppen -> Praktikanten
bzw. in dem Link hier unter Praktikanten u.a. folgendes: http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/14_besondere_personengruppen/node.html
z.B. bei vorgeschriebenen Praktika:
Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen sind. Aufgrund der Verpflichtung, im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, wird dieses im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Verpflichtung zur Ausübung des Praktikums ist nachzuweisen.
Personen, die einem vorgeschriebenen Praktikum während des Studiums nachgehen, sind hingegen für die Dauer dieses Praktikums sozialversicherungsfrei. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unerheblich.
Wird das Praktikum im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung ausgeübt, unterliegt der Praktikant unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Die Minijob-Regelungen finden hier selbst bei einem Verdienst bis 450 Euro oder einer Befristung bis zu zwei Monaten keine Anwendung.
oder bei nicht vorgeschriebenen Praktika:
Nicht vorgeschriebene Praktika während des Studiums, die aus Zweckmäßigkeitsgründen absolviert werden, unterscheiden sich in ihrer Art nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Allerdings besteht keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums. Wegen dieser fehlenden Verpflichtung werden solche Praktika auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Minijob-Regelungen gelten in diesem Fall. Hat sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sind die Arbeitgeber jedoch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung verpflichtet. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind hingegen zu zahlen.
Gruß siola