Kaution überweisen vor Mietvertrag und Schlüsselübergabe?

6 Antworten

Nein, auf keinen Fall muss die Kaution vor Unterzeichnung des Mietvertrages überwiesen werden. Der Mietvertrag ist die rechtliche Grundlage für die Kautionszahlung. Ich würde also erst den Mietvertrag unterzeichnen, dann die Kaution überweisen und dann die Wohnungsübergabe mit Schlüsselaushändigung machen.

Die Höhe der Kautions darf maximal 3 Kaltmieten betragen, da hast du Recht.

Ich wäre auch vorsichtig an deiner Stelle!

Drei MonatsWARMmietren sind rechtlich tatsächlich nicht zulässig, drei MonatsINKLUSIVmieten aber sehr wohl...

Die Kaution würde ich auf diese Weise nicht zahlen, ohne wenigsten einen Vertragsentwurf o.ä. in der Hand zu halten, irgendwas anhand dessen ich die Vertragsverhandlungen nachweisen kann...

Letztlich war ich halt in der Wohnung und bin wie gesagt auch in Kontakt. Trotzdessen mutet mir das Ganze ein wenig merkwürdig an - was meint ihr. Schon ähnliche Erfahrungen gemacht?

Finger weg das riecht nach Betrug.

Erst die Kohle dann die Schlüssel? Für mich stinkt das! Bis jetzt durfte ich in alle meine Wohnungen erst einmal gemütlich einziehen und hab dann die Kaution erst nach 2-3 Tagen überwiesen! Und die Vermieter haben da nie Stress gemacht.

Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Kaution eine dreifache Monatsmiete nicht übersteigen. Maßgeblich ist die Grundmiete (Kaltmiete) der Wohnung. Betriebskosten bleiben unberücksichtigt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind. Achtung: Ist dagegen eine PAUSCHALMIETE vereinbart, so ist für die Kautionsberechnung der gesamte Mietpreis maßgebend.

Quelle:

http://deutschesmietrecht.de/kaution/66-mietkaution-drei-kaltmieten.html

Dann noch zusätzlich:

Selbst dann, wenn Mieter und Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages ausdrücklich vereinbaren, dass die Mietsicherheit vollständig zu Beginn des Mietverhältnisses erbracht werden muss, hat der Mieter das Recht, die Sicherheit in drei Monatsraten zu leisten. Dies entschied das Landgericht Lüneburg. Die Lüneburger Richter gaben zur Begründung an, die gesetzliche Regelung in § 551 Abs. 2 Satz 1 BGB, die dem Mieter eine Ratenzahlung ermögliche, sei zwingend und könne daher durch vertragliche Absprachen nicht umgangen werden. Der Mieter müsse somit die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses und die beiden nachfolgenden Raten in den darauffolgenden Monaten leisten.

Quelle: Wikipedia