Was passiert wenn der Mieter nicht zur Schlüsselübergabe kommt?

13 Antworten

Der Mieter kommt nicht zum Mietbeginn (Schlüsselübergabe)? Er verletzt den wirksamen Mietvertrag und schuldet die Gesamtmiete und die erste Kautionsrate ab den Tag des Mietbeginns, als ob er die Wohnung übernommen hätte, solange, wie der Mietvertrag nicht wirksam beendet ist oder wird.

Zahlt der Mieter auch im 2. Mietmonat nicht die vereinbarte Gesamtmiete und die 2. Kautionsrate , so kann der Vermieter fristlos kündigen unbeschadet der bereits wirksamen ordentlichen Kündigung des Mieters.

Nachmieterangelegenheiten muss der Vermieter nicht berücksichtigen.

Renick  25.07.2019, 16:14
Er verletzt den wirksamen Mietvertrag

In welchem Punkt genau verletzt der Mieter den Vertrag? Steht irgend wo im Vertrag, dass ein Mieter die Wohnung in Besitz nehmen MUSS? Nein, nicht wahr?

Gerhart  25.07.2019, 16:45
@Renick

Wenn der Mietvertrag den Mietbeginn fixiert hat, dann ist der Mietbeginn ein MUSS. Gibt es keinen Mietbeginn im MV, dann kann jede Partei von der anderen den Mietbeginn einfordern.

Schließlich bedeutet Mietbeginn Beginn der Miet- und Kautionszahlung.

Ist die Mietsache zum Mietbeginn nicht in einem vermietungsfähigen Zustand, muss der Vermieter mit Schadensersatzforderungen des Mieters rechnen, falls ein Schaden durch den Verzug entstanden ist.

Renick  25.07.2019, 17:06
@Gerhart

Davon spreche ich nicht. Klar tritt der Mietbeginn ein, und klar muss Miete gezahlt werden. Aber es besteht keine Pflicht, die Wohnung in Besitz nehmen zu müssen. Das ist ein Recht des Mieters, aber keine Pflicht. Das ist keine Pflichtverletzung.

... nichts, was soll wem denn auch passieren?

Der Mieter hat gekündigt und der Vermieter darf neu vermieten, sogar ab sofort.

Wir haben meist eine Warteliste und die wird es hier auch geben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es nur einen einzigen Bewerber für den Mietgegenstand gab.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Natürlich kann der Mieter das verweigern und wie willst Du ihn zwingen? Die Polizei hilft Dir dabei sicher nicht.

Wir hatten solche Fälle schon. Ein junges Paar mietet eine Wohnung und zerstreitet sich unmittelbar danach. Die Frau ruft in Tränen aufgelöst an, dass sie sich die Wohnung allein nicht leisten kann und fortan weiter bei ihrer Mutter wohnen wird.

Wir baten darum, den Mietvertrag direkt schriftlich fristgerecht zu kündigen und baten sie aber um jeweils pünktliche Überweisung von 3 Monatsmieten zu den jeweiligen Zahltagen. Da sie aber von vornherein sagte, dass sie das gar nicht zahlen kann, boten wir ihr eine Ratenzahlungsvereinbarung an. Mit einem eher niedrigen zweistelligen Betrag zahlte sie ihre Schuld über 3 Jahre lang ab. Tatsächlich gelang es uns damals, erst wieder eine Nachmieterin zu finden, die 4 Monate nach dem ursprünglichen Mietbeginn einziehen konnte. Einen Monat Mietausfall mussten wir also verkraften.

Auf die Kaution haben wir verzichtet, hätten diese aber auch verlangen können.

In einem anderen Fall war es ähnlich. Erst der Entschluss die Wohnung zu mieten, Mietvertrag unterzeichnet und dann aber gleich wieder gekündigt. 3 Monate Miete waren fällig. Auch hier konnte nicht so schnell ein Nachmieter gefunden werden. Die Miete incl. Nebenkosten wurde bezahlt. Auf die Kaution verzichteten wir.

Grundsätzlich steht Dir also zu, was der Mieter als Leistung für die Zeit bis Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen gehabt hätte. Miete + monatliche Betriebskosten + Kaution. Da auch ein gerichtliches Mahnverfahren sehr lange dauert, macht es bei jemandem, der nicht zahlen will, wenig Sinn, auch die Kaution zu verlangen. Besser ist es dann, zu erklären, dass man auf die Kaution verzichtet, wenn die Miete pünktlich bezahlt wird, sie aber sofort verlangen wird, wenn die Mietzahlung nicht pünktlich kommt.

Ansonsten ist es tatsächlich besser, man zwingt den verhinderten Mieter nicht zu einer Wohnungsübernahme. Schlüssel bleibt bei Dir und Du suchst in Ruhe andere Mieter. Somit läufst Du auch nicht Gefahr, dass der verhinderte Mieter im Zorn was kaputt macht oder Abflüsse verstopft o. ä.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Klar kann der Mieter das. Er will ja nicht einziehen - was will er dann mit dem Schlüssel,

Er ermöglicht Dir dadurch eine schnelle Weitervermietung.

Ein ehrlicher Mensch!

Du willst den Vertrag aufheben lassen, aber trotzdem noch einen Nachmieter für die Verwaltung suchen?

Macht gar keinen Sinn, zudem hätte ich behauptet dass man sehr wohl ein Widerrufsrecht hat. Hier ein Auszug:

Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, wenn derMieter ordnungsgemäß vom Vermieter über dasWiderrufsrecht belehrt worden ist.

ErsterSchnee  25.07.2019, 15:06

Es gibt bei Mietverträgen kein grundsätzliches Widerrufsrecht.

Jewi14  25.07.2019, 15:07

Wie soll ich deinen letzten Absatz verstehen? Es gibt ein Widerrufsrecht bei Mietverträgen.

Jewi14  25.07.2019, 15:14
@Jewi14

Man immer diese verdammte Autokorrektur.

Es gibt kein Widerrufsrecht

Gerhart  25.07.2019, 15:07

Aus welchem Zusammenhang hast du dass gerissen?

ErsterSchnee  25.07.2019, 15:11
@ErsterSchnee "Welche Voraussetzungen bestehen für das Widerrufsrecht?

Der Vermieter muss Unternehmer im Sinne des Gesetzes (§ 14 BGB) sein. Das ist er nur, wenn er mehrere Wohnungen vermietet. Teilweise wird vertreten, der Vermieter müsse mehr als acht Wohnungen vermieten, um als Unternehmer zu gelten (LG Waldshut-Tiengen, 30.04.2008, Az. 1 S 27/07). Das Landgericht Köln hat aber schon einen Vermieter mit mehr zwei Wohnungen als Unternehmer angesehen (LG Köln, 26.01.1999, Az. 12 S 256/98 – beide zum damaligen HaustürWG)."

RobertLiebling  25.07.2019, 15:08

Ein Widerrufsrecht gibt es beim Mietvertrag nur, wenn der Vermieter Unternehmer ist und der Mieter die Wohnung nicht besichtigen konnte. Sonst ist es ja kein Fernabsatzvertrag.

bwhoch2  25.07.2019, 16:07
@RobertLiebling

Angenommen, Wohnung wurde besichtigt, alles wurde klar gemacht und nun fährt man als Vermieter (Unternehmer) zur aktuellen Wohnung des Mieters und in dieser Wohnung wird dann der Vertrag beiderseits unterschrieben.

Das ist nun auch kein Fernabsatzvertrag, aber ein Vertrag der zwischen Unternehmer und Privatperson in der Wohnung der Privatperson. Das Widerrufsrecht wurde seinerzeit eingeführt, um Leuten, die z. B. von unseriösen Vertretern in ihrer Wohnung zum Abschluss eines Vertrags genötigt werden sollen, eine einfache Möglichkeit zu schaffen, diese Leute wieder los zu werden. Sie können seither einfach einen Kaufvertrag, Abonnement oder sonstwas unterschreiben, damit der lästige Herr/die klebrige Dame wieder geht. Dann schickt man einen Widerruf hinterher und die Sache ist erledigt.

Ich fürchte und bin daher immer sehr vorsichtig, das das gleiche auch für Mietverträge gilt, wenn es ein Mieter darauf ankommen läßt, sofern der Mietvertrag in seiner aktuellen Wohnung unterzeichnet wurde.

RobertLiebling  25.07.2019, 16:19
@bwhoch2

Meines Wissens ist es unabdingbar nötig, dass der Mieter nicht die Möglichkeit hatte, die vertragsgegenständliche Wohnung zu besichtigen. Nur dann sind die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags erfüllt.

bwhoch2  25.07.2019, 17:48
@RobertLiebling

Du schreibst über Fernabsatz und ich über Haustürgeschäfte. Mietverträge fallen da zwar nicht unmittelbar drunter, jedoch möchte ich nicht wissen, wie ein Richter reagiert, dem ein Neumiete erzählt, dass er in seiner Wohnung zur sofortigen Unterzeichnung des Mietvertrags genötigt wurde, weil der Vermieter oder Makler sonst nicht gehen wollten.

Ohne Zeugen könnte es problematisch werden und wer ist bei so etwas schon als unabhängiger Zeuge dabei. Lieber also, wenn man sich einig ist, Vertrag hinschicken und darum bitten, dass er möglichst bald unterzeichnet zurück gesandt wird.