Kann ein Freispruch aufgehoben werden?

7 Antworten

§362 StPO beschreibt die Gründe die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu ungunsten des Angeklagten vorliegen müssen.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; 2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; 3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat; 4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

Nr. 2 dürfte in deinem Fall vorliegen.

Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn die im § 362 StPO aufgeführten Gründe vorliegen.

Einer der Wiederaufnahmegründe ist

"wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat".

Das dürfte in deinem Fall vorliegen.

Nein man darf wegen einer Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt werden, wenn jemand wegen Mordes freigesprochen wurde und jetzt durch die Technik, DNA Test doch deine Täterschaft bewiesen wurde kann z. B. ein Freispruch aus den 1980 er nicht mehr widerrufen werden , weil die Frist zur Einlegung eins Rechtsmittels um ist. Nur wenn es es dar Fall wäre dass 1980 jemand wegen Totschlag freigesprochen wurde aber man ihm heute nachweisen kann, dass es Mord war, könnte er wieder , weil Mord nicht verjährt angeklagt werden. Ist er aber 1980 wegen Mordes rechtkräftig freigesprochen könnte man heute trotz Tatnachweis nichts mehr machen.

Nein, ein Freispruch kann nicht aufgehoben werden. Es ist "Strafklageverbrauch" eingetreten. Eine Wiederaufnahme des Verahrens ist nur dann zulässig, wenn sie zugunsten des Verurteilten erfolgt. Das KANN nicht der Fall sein, wenn er freigesprochen wurde, da er sich ja nur verschlechtern könnte.

coloredhorse 
Fragesteller
 18.07.2011, 00:02

Wie kann das sein? Der Freispruch ist doch aufgrund einer Lüge zustande gekommen. Andere Leute bestätigen meine Meinung und du machst alles zu nichte. kann ich das nachlesen?

Cyrex  18.07.2011, 00:08
@coloredhorse

ne bis in idem. art 103 III Grundgesetz

niemand darf für die selbe tat zweimal angeklagt werden. wenn die staatsanwaltschaft beim ersten mal mist gebaut hat, hat sie beim zweiten mal pech gehabt.

skyfly71  18.07.2011, 00:13
@coloredhorse

Alle Gründe für eine Wiederaufnahme finden sich in der Strafprozeßordnung (wo auch sonst) http://dejure.org/gesetze/StPO/359.html Und da geht es nur darum, daß eine Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten bzw. Verurteilten erfolgt.

Dabbel  18.07.2011, 07:34
@skyfly71

Hallo Sky,

den § 362 StPO hast du aber auch gelesen?

Dabbel  18.07.2011, 07:43
@Cyrex

"ne bis in idem" oder 103 GG zieht hier nicht, da es das Verbot der Doppelbestrafung, aber nicht das Verbot der mehrfachen Anklage beinhaltet. Dem trägt auch der § 362 StPO Rechnung.

skyfly71  18.07.2011, 08:56
@Dabbel

Nein, hab ich nicht :-/ Spät am Abend und so...

coloredhorse 
Fragesteller
 18.07.2011, 00:48

Das ist klar! Aber in diesem Fall war der Freispruch 2009 und erst durch langem nachfragen habe ich den Urteilsspruch bekommen im April diesen Jahres und habe dann festgestellt das der Zeuge gelogen hat, ich habe nämlich von dem Anwalt schriftliche andere Zusagen. Angeblich gab es die aber 2009 nicht. Ich habe diese aber bekommen Jan. 2006!

Der Fall wird- sofern die Aussage des Anwaltes maßgeblich zum Freispruch beigetragen hat- neu aufgerollt und unter Berücksichtigung dieser Falschaussage neu verhandelt.