Ist es erlaubt das eigene Haus oder die Wohnung mit aufgestellten Fallen gegen Einbrecher zu sichern?

7 Antworten

Das alles ist hier in Deutschland verboten. Schilder kannst du aufstellen, aber es darf nicht drin sein, was auf dem Schild draufsteht.

Reanne  17.12.2015, 19:15

Ob die Einbrecher das überhaupt lesen können, ist ja die Frage?

pn551  17.12.2015, 19:37
@Reanne

Dann mußt Du Symbole darauf machen lassen. Hunde.....Pistolen.....Handgranaten...... usw.  Im Grunde genommen gibt es nur eine Sprache, die die verstehen.

Das mit dem Messer oder Pfeil lass mal lieber sein, das ist verboten. Lass Dich von der örtlichen Polizei beraten, wie Du Dein Heim oder Wohnung einmbruchhemmend ausrüsten kannst, totale Sicherheit gibt es aber nicht.An der Haustür oder Wohnungstür kann Du eine Alarmanlage einbauen, nur schlecht, wenn man selbst rein will und vergisst, sie auszuschalten.

Lügen oder Täuschung  zum Schuitz des Eigentums ist nicht veboten; verletzen eines Eindringlings durch Heimtücke hingegen schon. Es ist erlaubt, das Grundstück durch sinnvolle passive Sicherheitsvorkehrungen zu schützen bzw. ein Eindringen erheblich zu erschweren. Notwehr und Notstand stehen Ihnen im gesetzlich zulässigen Rahmen selbstverständlich zu, wenn Sie persönlich bei einem Einbruch anwesend sind.

Wenn sich andere Menschen auf deinem Grundstück verletzen, haftest Du dafür, egal ob derjenige sich unberechtigt oder berechtigt dort aufhält.
Kommt durch dein Fallenbau ein Mensch zu Tode, kannst Du mit einer Mordermittlung rechnen.

NEIN! Meines Wissens nach ist der Einbruch auf dein Grundstück zwar schon eine Notwehrlage, ABER: Es gibt die sog. Verhältnismäßigkeit der Mittel. Das heißt,

wenn dich jemand schägt, darfst du dich wehren, du darfst ihn aber nicht erschießen. Sowas würde aber bei deienr Idee passieren.

Du könntest ja z.B. irgendwelche Gummispinnen oder sowas von oben fallen lassen, bei Berührung von etwas wie einer Gehwegplatte...

PS: Wie immer bei Rechtsfragen, keine Gewähr

ES1956  17.12.2015, 21:01

Es gibt die sog. Verhältnismäßigkeit der Mittel

Nicht bei Notwehr nach §32StGB