Auf Einbrecher schießen?
Mein stiefvater befürchtet einen Einbruch und hat gesagt er hat mit dem Nachbar der Jäger ist ,ausgemacht, dass der Jäger den Einbrecher quasi ertappen soll von seinem Schlafzimmerfenster aus mit seinem Gewehr.
Ich habe gesagt dass das doch gar nicht geht und dass das verboten ist, aber er ist der festen Überzeugung dass es Notwehr ist.
Dazu kommt dass er das eigentlich wissen müsste weil er Beamter ist und sich gut mit dem (bayerischen) Recht auskennt.
Was ist eure Meinung hierzu? Das ist doch nicht mehr durch Notwehr gedeckt oder? Ich bin mir auch nicht sicher ob er das alles ernstgemeint hat.
12 Antworten
Der Gesetzestext des §32 Strafgesetzbuch (StGB), lautet: "Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden". Da der Nachbar nicht direkt der Betroffene ist, heißt es juristisch "Nothilfe".
Notwehrfähig ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe nicht nur das Leben und die körperliche Unversehrtheit sondern jedes geschützte Rechtsgut, unter anderem explizit auch die Privatsphäre und das Eigentum. Ein Einbrecher, dringt logischerweise immer in die Privatsphäre ein und hat das Ziel, das Eigentum zu entwenden.
Der Angriff muss gegenwärtig stattfinden. Das ist er nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder aber noch anhaltend ist.
Der Angriff muss rechtswidrig sein, das ist er.
Die Verteidigung muss erforderlich sein, um den Angriff abzuwenden, also im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Auf einen Einbrecher zu schießen und das auch noch mit einem Jagdgewehr, ohne das Leben und körperliche Unversehrtheit direkt bedroht sind, das liegt mit Sicherheit außerhalb der Verhältnismäßigkeit und ist somit nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt.
Mfg
Richtig, das Gesetz unterscheidet da nicht aber in der Rechtsprechung ist in diesem Fall der Begriff der "Nothilfe" gebräuchlich. Man darf nicht mehr machen, als zur Abwehr des Angriffes erforderlich ist, ansonsten liegt eine Überschreitung der Notwehr vor, insofern "Verhältnismäßigkeit" der Notwehrhandlung. Mfg
Richtig, das Gesetz unterscheidet da nicht aber in der Rechtsprechung ist in diesem Fall der Begriff der "Nothilfe" gebräuchlich.
Geschenkt.
Man darf nicht mehr machen, als zur Abwehr des Angriffes erforderlich ist, ansonsten liegt eine Überschreitung der Notwehr vor, insofern "Verhältnismäßigkeit" der Notwehrhandlung.
Völlig abwegiger Unsinn. Verhältnismäßigkeit ist etwas gravierend anderes als Erforderlichkeit.
Gut, dann bezeichne du es als "völlig abwegigen Unsinn". Trotzdem habe ich recht, ich habe ganz "zufälligerweise" Juristen in meinem unmittelbaren Umfeld und ein mehreren hunderte Seiten umfassendes Buch über das Strafrecht. Man kann die Notwehr überschreiten, steht auch in §33 StGB . Mfg
Trotzdem habe ich recht,
Nein.
ich habe ganz "zufälligerweise" Juristen in meinem unmittelbaren Umfeld
Zufälligerweise schreibst du hier gerade mit einem Rechtsanwalt. Noch was?
und ein mehreren hunderte Seiten umfassendes Buch über das Strafrecht.
Wenn's ein halbwegs gescheites ist, steht da auch drin, dass die Notwehr kein Verhältnismäßigkeitserfordernis kennt (oder auch ein nicht gescheites, denn das muss in jedem noch so schlechten Buch stehen).
Man kann die Notwehr überschreiten, steht auch in §33 StGB
Klar kann man das.
Hat nur alles nix mit Verhältnismäßigkeit zutun.
Wusste ja nicht, das ein Rechtsanwalt hier ist, habe extra auf das Profil geschaut und da steht das nicht. Nun ja, mir ging es darum, die Notwehrüberschreitung deutlich zu machen, daher habe ich den Begriff der "Verhältnismäßigkeit" benutzt, um es verständlich auszudrücken. Das Buch muss gescheit sein, es ist nämlich das, das meine Mutter in ihrem Studium hatte. Wie gesagt, ich habe den Begriff der "Verhältnismäßigkeit" wenn man es so sehen möchte falsch benutzt, um deutlich zu machen, dass man die Notwehr auch überschreiten kann und volkstümlich ausgedrückt nicht einfach "mit Kanonen auf Spatzen schießen" darf. Mfg
Das ist mindestens Totschlag, wenn nicht sogar Mord. Eine Notwehr läge vor, wenn er selbst schösse, beim Nachbarn könnte es allenfalls Nothilfe sein, wenn Dein Vater in Bedrängnis wäre. Die Verhinderung der Flucht ist auf jeden Fall keine Notwehr mehr.
omg er hat aber nichts von Töten gesagt oder so
Das Risiko ist aber implizit - und man wird hier vom entsprechenden Versuch ausgehen.
WEnn man auf jemanden schießt dann ist das Risiko dass der SChuss tödlich ist aber sehr hoch
Die Verhinderung der Flucht ist auf jeden Fall keine Notwehr mehr.
Warum eigentlich nicht? Besitztum ist doch grundsätzlich auch notwehrfähig. Aber na ja, wenn Täterschutz halt großgeschrieben wird...
Nennt man Verhältnsmäßigkeit und staatliches Gewaltmonopol. Natürlich darf man den an der Flucht hindern, aber eben nicht durch Schüsse, schon gar nicht der nicht involvierte Nachbar (da kommt schon die Grenze zur Selbstjustiz).
Ja, das wird mehr und mehr zum Problem in unserer Gesellschaft.
Wenn sich die Polizei bei einer Kontrolle zurückzieht, wegen "Verhältnismäßigkeit", ist der Lerneffekt, dass die Polizei sich im Zweifelsfall nicht durchsetzt. 😉
Schwer jemanden, der körperlich überlegen ist, an der Flucht zu hindern, ohne Waffen. Aber ich schätze, das ist dann das Problem des Opfers. lol
Nennt man Verhältnsmäßigkeit
Die in der Notwehr bekanntermaßen und völlig indiskutablerweise nix zu suchen hat.
Nur reden wir bei einer Flucht nicht mehr über Notwehr.
Nur reden wir bei einer Flucht nicht mehr über Notwehr.
Mal abgesehen davon, dass wir hier in keiner Fluchtsituation sind: Der Angriff auf das Eigentum ist noch solange gegenwärtig, wie der Dieb keinen gesicherten Gewahrsam an der Sache hat.
Das erzähle dem Richter, wenn der Dieb eine Kugel des Nachbarn im Rücken hat, weil er nicht schnell genug über den Zaun klettern konnte ... Nebenbei hast Du Dich wohl mächtig vertippt, lies noch mal, was Du geschrieben hast.
Das erzähle dem Richter, wenn der Dieb eine Kugel des Nachbarn im Rücken hat, weil er nicht schnell genug über den Zaun klettern konnte ...
Tja. Und dann?
Nebenbei hast Du Dich wohl mächtig vertippt, lies noch mal, was Du geschrieben hast.
Ach, wo denn?
"Der Angriff auf das Eigentum ist noch solange gegenwärtig, wie der Dieb keinen gesicherten Gewahrsam an der Sache hat." - überlege mal, was das in letzter Konsequenz bedeutet: Der Angriff auf das Eigentum läge demnach nicht mehr vor, wenn der Dieb bereits gesicherten Gewahrsam an der Sache erklangt hätte ...
Der Angriff auf das Eigentum läge demnach nicht mehr vor, wenn der Dieb bereits gesicherten Gewahrsam an der Sache erklangt hätte ...
Ist ja auch so.
Ah ja, wenn der Dieb also seine Beute schon hat, liegt kein Angriff auf mein Eigentum mehr vor ... für mich ist die Diskussion damit beendet.
Ah ja, wenn der Dieb also seine Beute schon hat, liegt kein Angriff auf mein Eigentum mehr vor ... für mich ist die Diskussion damit beendet.
Er ist damit nicht gegenwärtig i.S.d. § 32 StGB und eröffnet damit nicht das Notwehrrecht. Sprich: Ich darf nicht zum Dieb nach Hause fahren, ihm auf die Schnauze hauen und mir meine Sachen zurückholen.
So schwer zu verstehen ist das doch nicht.
Ich hab' ein Beispiel für dich. Wenn du eine Geisel bist, darfst du dem Geiselnehmer 24/7 auf die Schnauze hauen, um zu entkommen. Genauso darfst du dem Dieb solange auf die Schnauze hauen, solange er deinen TV unter dem Arm hat.
Und was hat das alles noch mit der Frage zu tun? Andere Sachverhalte führen zu anderen Ergebnissen ...
Nein, natürlich ist das keine Notwehr. Notwehr ist das notwendige um eine Gefahr abzuwehren. Da hilft auch Licht an und Rumschreien.
Gute Idee, wenn man umgebracht werden will. 😉
Das ist nur ein Einbrecher. Nicht jeder Einbrecher ist ein Serienmörder oder überhaupt bewaffnet.
Die meisten Einbrecher sind nicht bereit, jemanden zu töten, die wollen schnell rein, etwas finden, ungesehen wieder weg.
Wer Angst hat, kann sich nachts in seinem Zimmer einschließen. Wenn da ein Einbrecher kommen SOLLTE und an der Tür rüttelt, weil er denkt, hier sind die Wertsachen eingeschlossen und nur "wer ist da?!" hört, ist der schneller wieder draußen, als man gucken kann!
Ein Einbruch an sich verletzt individuelle Rechtsgüter (hier: Eigentum / Besitz und die Unverletzlichkeit der Wohnung). Indivualrechtsgüter sind grundsätzlich notwehrfähig.
Die Frage bei der Notwehr ist immer ob eine Handlung erforderlich ist den rechtswidrigen Angriff zu beenden.
Die meisten Einbrecher versuchen zu fliehen und wenn sie keine Beute gemacht haben, ist der Angriff durch die Flucht beendet und dann läge keine Notwehrsituation mehr vor.
Flieht der Ertappte nicht, geht ggf. zum Angriff über oder ist mit Beute auf der Flucht sieht die Situation wieder etwas anders aus.
Ertappen kann er ihn schon, erschießen nicht. Ein Schuss ist - leider - nur gerechtfertigt, wenn das Leben bzw. die Gesundheit in Gefahr ist.
Notwehr ist nach dem Gesetz genauso korrekt. Das differenziert nicht.
Unsinn. Verhältnismäßigkeit hat in der Notwehr überhaupt gar nichts zu suchen.