Ist die Kündigung der Mietsache bei falscher Fristsetzung trotzdem gültig?

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Zunächst wäre zu klären, ob die Kündigung überhaupt fristschädlich ausgesprochen wurde.

Dies wäre sie ausschliesslich dann, wenn diese 6-Monats-Frist durch mehr als 5-jährige Mietzeit n. § 573 c Abs.1 Satz 2 bestimmt wäre.

Nicht einmal ein individuell vertraglich beiderseits vereinbarter "Kündigungsschutz von 6 Monaten" steht diesem zwingenden (!) Recht ordentlicher Kündigung entgegen, § 573c Abs. 4 BGB :-O

Dann gilt sie eben auch nicht bei außerordentlicher fristgerechter Kündigung, etwa Kündigungsrecht des Vermieters bei Eintritt der Erben nach Tod des Mieters, § 564 BGB.

Grds. ist eine Kündigung jedoch einmal erklärt auch wirksam und weder vom Kündigenden zurückzunehmen noch vom Gekündigten für inhaltsunwirksam zu erklären. Nur wirkt sie eben anders als genannt (juristisch: "hilfsweise") erst zum gesetzlich zulässigen, dann aber frühstmöglichen Zeitpunkt :-)

Bsp.: Dem Mieter wurde nach 7 1/2 Jahren Mietdauer Ende Oktober zum 31.01.2015 gekündigt, weil seine Wohnung für die studierende, im 6. Monat schwangere Tochter dann dringend benötigt wird. Diese Kündigung wirkt unbeschadet der Notlage eben erst hilfsweise zum 31.04.2015, sofern man sich nicht per Aufhebungsvertrag und gegen großzügige "Umzugskostenbeihilfe" auf einen früheren Zeitpunkt verständigt.

G imager761

G imager761

Gerhart  09.11.2014, 17:52

Korrektur : 30.04.

Wenn der Vermieter mit einer Frist von 3 Monaten kündigt obwohl der Mieter einen Kündigungsschutz von 6 Monaten genießt, gilt diese Kündigung dann als nicht ausgesprochen?

Nein sie ist nicht unwirksam:

Falsche Kündigungsfrist angewendet

Wird durch ein Versehen oder auch z.B. wegen einer unvorhersehbare Verzögerung beim Zugang des Schreibens die Kündigungsfrist falsch angegeben, so bleibt die Kündigung nach wohl überwiegender Ansicht dennoch wirksam (OLG Ffm NJW-RR 1990, 337, Hamm MDR 94,56). Die Kündigung wird - statt zum engegebenen Zeitpunkt - erst zu einem späteren Zeitpunkt (bei dem die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist eingehalten ist) wirksam. Man nennt dies Umdeutung der unwirksmen (verfristeteten) Kündigung in eine wirksame (fristgerechte) Kündigung.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kuend_form.htm

MfG

Johnny

Was bitte heißt Kündigungsschutz von 6 Monaten?

Wenn eine Vertragspartei zu spät oder zu einem falschen Termin als zulässig kündigt, wird die Kündigung automatisch zum nächstmöglichen Termin wirksam, aber nicht komplett unwirksam.

Übrigens können Vermieter nur aus wichtigem Grund kündigen.

Eine Kündigung mit falscher Frist (und z.B. auch falscher Form, weil sie schriftlich erfolgen muss) ist in der Regel unwirksam.

Um das aber einzuschätzen, müsstest du etwas mehr erzählen. Was heißt "Kündigungsschutz von 6 Monaten"?

imager761  09.11.2014, 09:50
Eine Kündigung mit falscher Frist (und z.B. auch falscher Form, weil sie schriftlich erfolgen muss) ist in der Regel unwirksam.

Nein, sie wirkt vielmehr grds. hilfsweise zu zulässigem Termin.

angy2001  11.11.2014, 00:38
@imager761

Lieber Imager, wo steht das geschrieben?

Dann muß der Vermieter auf Antrag den Kündigungstermin um 3 Monate verlängern, die Kündigung ist maßgebend, nur das Datum muß geändert werden.

anitari  08.11.2014, 17:25
Dann muß der Vermieter auf Antrag den Kündigungstermin um 3 Monate verlängern

Nö, das ergibt sich aus dem Gesetz. Vorausgesetzt der Mieter wohnt schon 5 Jahre in der Wohnung.