Hat man gegen Verwandte ersten Grades eine Straftat Meldepflicht?

8 Antworten

Das betrifft nicht nur Verwandte, sondern jede Straftat, egal von wem sie begangen wird. Selbst wenn du von einer geplanten Straftat erfährst mußt du dies anzeigen, da dir sonst ggf. sogar Mittäterschaft vorgeworfen werden kann.

Du hast in einem späteren Gerichtsverfahren je nach Verwandtschaftsgrad evtl. aber ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Bitterkraut  01.09.2016, 11:03

Nein, es gibt keine generelle Meldepflicht für Straftaten.

Wenn man von einer geplanten schweren Straftat erfhrt,muß man das melden, weil die Tat dann verhindert werden kann, aber es gibt ansonsten keine generelle Anzeigpflicht.

Bitterkraut  01.09.2016, 11:07
@Bitterkraut

Und natürlich ist man kein Mittäter, nur weil man keine Anzeige erstattet, woher hast du diesen Schmarrn?

soedergren  01.09.2016, 11:45
@Amtsschimmel25

Hast du den 138 StGB auch selbst gelesen? Dann würdest du doch wissen, dass es dabei nur um ausgewählte, besonders schwere Straftaten geht. Unabhängig davon soll man ja auch immer ein, zwei Paragraphen weiterschauen, und in denen findest du dann sogar in den Fällen des 138 noch reihenweise Ausnahmen.

Bitterkraut  01.09.2016, 12:50
@Amtsschimmel25

Ach, und da steht drin, daß man jede Straftat, von der man Kenntnis hat, anzeigen muß? Kannst du mal zitieren, ich finde das nicht.

Amtsschimmel25  01.09.2016, 13:26
@Bitterkraut

Dies ergibt sich natürlich nicht wortwörtlich aus dem Gesetzestext. Wenn es so einfach wäre, wären Juristen und Gerichte überflüssig, da jeder genau wüsste, was er wann, wo und wie zu tun oder zu unterlassen hat.

Oft ergibt sich die Tatsache wie ein Gesetz zu verstehen ist aus der Auslegung (Kommentierung) und der Praxis (Rechtsprechung).

Hier ist es so, das von Straftaten gesprochen wurde. Straftaten sind immer sog. Offizialdelikte deren Verfolgung eine Amtspflicht des Staates ist, egal ob ein Beteiligter (Täter oder Opfer) dies wünscht. Kennzeichen einer Straftat ist das rechtswidrige Schädigen des Rechtsgutes eines Dritten die meist auch eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitbringt.

Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass jede Person, die von einer geplanten Straftat Kenntnis erlangt und diese nicht durch eine Anzeige bei den Organen der Exekutive versucht zu verhindern, sich mittelbar oder evtl. sogar unmittelbar auch strafbar machen könnte, wenn durch sein tun oder unterlassen, ein Rechtsgut einer dritten Person vermeidbar geschädigt wird.

vitus64  01.09.2016, 20:01

"Dies ergibt sich natürlich nicht wortwörtlich aus dem Gesetzestext."

Das müsste sich aber wortwörtlich hieraus ergeben, da sonst ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) vorläge.

"Straftaten sind immer sog. Offizialdelikte ...).

Das stimmt auch nicht.

Amtsschimmel25  01.09.2016, 21:39

welche Straftat ist den keines? Mit dem Argument der Bestimmtheit,so wie du es für dich interpretierst würden gut 90% aller Gesetze nich diesem Grundsatz entsprechen.

Bereits begangene Straftaten:

Für diese gilt grundsätzlich: Erfährt jemand davon, muss er sie nicht anzeigen. Eine Anzeige- bzw. Ermittlungspflicht besteht nur für die Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen, auch wenn sie außerdienstlich von der Straftat erfahren. Für außerdienstliche Kenntniserlangung gilt dann aber, dass sie nur solche Straftaten melden müssen, die von herausragendem öffentlichem Interesse sind, weil sie besonders schwer wiegen.

Fall 1:
Hat also Person A einen Taschendiebstahl mitbekommen, dann kann ihr das getrost egal sein, sie muss es nicht anzeigen. Ist Person B Staatsanwalt oder Kriminalpolizist und erfährt im Dienst von dieser Straftat, dann muss B Ermittlungen einleiten. Ist B dagegen gerade privat unterwegs, dann muss er die Straftat nicht verfolgen.

Fall 2:Jetzt beobachtet A, wie ein Mord geschieht. Trotzdem trifft A keine Pflicht, die Tat im Nachhinein anzuzeigen. Beobachtet dagegen B aus Fall 1 diese Straftat, dann muss er sie auch bei außerdienstlicher Kenntniserlangung verfolgen (gleichgültig ob er sie selbst beobachtet oder ihm jemand davon erzählt). Diese Pflicht für Strafverfolgungsorgane ergibt sich aus § 160 StPO.

Anzuführen ist jetzt noch § 258 StGB, die Strafvereitelung. Dieser Straftatbestand ist aber noch nicht erfüllt, wenn jemand bloß eine Straftat nicht anzeigt. Außerdem gibt es in den Absätzen 5 und 6 Privilegien, dass derjenige nicht wegen Strafvereitelung bestraft wird, der die Strafvereitelung zu seinen oder zugunsten eines Angehörigen begeht.

Für bereits begangene Straftaten gilt also in jedem Fall: Es besteht keine Pflicht, einen Angehörigen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB; d.h. Verwandte ersten Gerades gehören dazu) wegen einer solchen Straftat anzuzeigen. Wenn eine solche Pflicht nicht besteht, kann man deswegen auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Noch bevorstehende Straftaten:

Etwas anderes kann gelten für noch bevorstehende Straftaten. Das ist auch logisch, denn bei noch bevorstehenden Straftaten geht es um die Verhinderung derselben, im Gegensatz dazu geht es bei schon begangenen Straftaten nur noch um deren Verfolgung. Daher besteht auch nicht die Pflicht, jede beliebige bevorstehende Straftat anzuzeigen, sondern nur einige wenige, die in § 138 StGB genannt sind. Darunter fallen beispielsweise Mord, Totschlag, Raub, Brandstiftung und einige schwere Straftaten gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Steht eine solche Straftat bevor und man bekommt das mit, so ist man verpflichtet, das einer zuständigen Stelle anzuzeigen. Tut man das nicht, macht man sich strafbar nach § 138 StGB.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Diese sind in § 139 StGB geregelt. Hier kommt unter anderem auch der vor, dessen Angehöriger eine in § 138 StGB genannte Straftat plant. Allerdings ist der Angehörige desjenigen, der die Straftat plant, nur dann straffrei, "wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden". Außerdem nennt § 139 Abs. 3 StGB einige Straftaten, die immer, d.h. auch von Angehörigen angezeigt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Mord und Totschlag.

Erfährst du also, dass ein Verwandter in gerader Linie von dir einen Mord begehen will, so musst du diesen geplanten Mord bei einer zuständigen Stelle anzeigen. Tust du das nicht, machst du dich nach § 138 StGB strafbar.

Soweit ich weiß, darfst du schweigen. Anzeigen darfst du aber jeden. Wenn du es nicht sagen willst, musst du das nicht. Du sprichst aber bestimmt über etwas schlimmeres, sonst hättest du ja keine Angst vor den Konsequenzen wegen des schweigen. Überlege dir gut, ob du nicht doch auspackst, auch wenn es scheiße ist. Mach dir kein Kopf, du musst gar nichts sagen und kannst im Ernstfall mit einer Aussage höchst wahrscheinlich nur entlasten.

xAnonymo  01.09.2016, 11:00

Zudem: Im Falle, dass es anders rauskommt und ihr vor Gericht müsst, solltest du wirklich nicht schweigen, denn du darfst es, aber ich persönlich finde es total auffällig und seltsam, wenn man nichts sagt, weil wenn nichts war, kann man es ja sagen. Du musst dich und deine Familie aber nicht belasten... deshalb, tu was du für richtig hälst. Extra anzeigen gehen musst du aber keinesfalls. Alles Gute!

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,

zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hallo art1234

Das betrifft überhaupt nur geplante Straftaten, was bereits begangen wurde muss nicht bei der Polizei gemeldet werden.

Für Angehöre gibt es eine Ausnahme das man nicht betraft wird wenn man es nicht meldet, hat man allerdings eine Aufsichtspflicht für den jeweiligen Angehörigen so muss man zumindest selber eingreifen und sein möglichstes tun um die Straftat zu verhindern.

LG

Darkmalvet