Gutachter bei Sachbeschädigung, wer wählt ihn aus?

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Auch der Geschädigte ist zur Kostenminimierung angehalten (§ 254 BGB). Die In-Rechnung-Stellung eines Gutachtens ist somit nur gerechtfertigt, wenn dessen Erstellung unabdingbar war. Das ist nach meinem Verständnis nicht der Fall, wenn die Höhe des Schadens unstrittig ist.

Frage doch mal bei dem Anwalt, der die Forderung eintreiben will, nach, weshalb die Einschaltung des Gutachters notwenig gewesen ist. Evtl. hat man aus irgendeinem Grund Zahlungsunwille erkannt. Frage aber freundlich nach! Denn der Anwalt ist überhaupt nicht verpflichtet, dir eine solche Auskunft zu geben. Also bitte nicht empört dem eigenen Unmut Ausdruck verleihen oder gar pampig werden (der Anwalt hat auch nur einen Auftrag), sondern ruhig, sachlich und (am besten über-)freundlich nach der Rechtmäßigkeit fragen und woraus diese sich ableite. Druckst der Anwalt nur rum oder kann bzw. will keine konkrete Rechtsnorm nennen, muss das nicht nur bedeuten, dass er sie nicht nennen will (sondern evtl. auch, dass es sie nicht gibt).

Denn der Geschädigte kann angehalten werden, ein Angebot des Beklagten (Bezahlung des Schadens, Einschaltung eines günstigeren Gutachters) anzunehmen. Der Geschädigte darf der anderen Partei nicht unvernünftige oder unangemessene Ausgaben in Rechnung stellen.

Ansonsten kannst du ja die Hauptforderung von 3000€ bezahlen und die Gutachterkosten zunächst mit Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit zurückweisen. Dann zahlt zunächst der Auftraggeber. Und dieser muss die Kosten dann von dir zurückholen. Das geht m. E. nur, wenn er die Einschaltung des Gutachters aufgrund des durch den Verursacher entstandenen Schadens als unabdingbare Notwendigkeit begründen kann. Evtl. wäre ein günstigerer Gutachter zum gleichen Ergebnis gekommen.

Eine weitere Möglichkeit ist ein Gegengutachten, das zwar der Auftraggeber bezahlen muss, aber, wenn der Gegengutachter zu einem anderen Ergebnis kommt, muss der Geschädigte seinen Gutachter selbst bezahlen. Es sei denn, der Geschädigte beauftragt einen weiteren Gutachter, der das Erstgutachten bestätigt.

WLU11 
Fragesteller
 19.06.2012, 10:24

Bin ja selber Gott sei dank nicht betroffen. Hab für jemand anderen gefragt. Leider bleibt es so wie es ist. Alle Kosten müssen bezahlt werden.

Ich finde das schon ziehmlich übel, dass jemand das Doppelte abdrücken muss als eigentlich nötig wäre. Den Schaden zu beheben und die Rechnung zu schicken hätte doch völlig gereicht. Und wenn kein Geld geflossen wäre, hätten die anderen ja immer noch Anwalt und so einschalten können...tzz! Zumal die Polizei das Eingeständnis und die Zahlungswilligkeit ja schriftlich hatte...man...braves Deutschland!

kosy3  19.06.2012, 21:18
@WLU11
  1. Ich vermute mal, der/die Betroffene hat zu irgendeinem Zeitpunkt nicht richtig reagiert oder eine Frist zu einem Einspruch nicht eingehalten. Ansonsten muss man sich so etwas nicht gefallen lassen.

  2. Die Polizei hat mit dem zivilrechtlichen Verfahren rein gar nichts zu tun. Selbst die Schuldfrage kann in beiden Verfahren unterschiedlich beantwortet werden. Deshalb wird die Polizei mit einer evtl. Zahlungswilligkeitserklärung nichts anfangen können. Die Polizei hat ohnehin nicht die Schuldfrage festzustellen, sondern nur ein Richter.

Nein, der Geschädigte kann einen Gutachter beauftragen. Es kommt auf die Art des Schadens an, ob ein Gutachter gerechtfertigt ist oder nicht. Dazu lies das hier:http://www.verkehrslexikon.de/Module/SVGutachten.php

Danke euch. Das ist echt harter Tobak. Der Schaden war/ist offensichtlich und beträft laut Gutachter schon knappe 3000€. Is ja schnell zusammen bei Lackschäden und Heckscheibe...Ich meine, man hätte einfach darauf verzichten können. Ging in dem Fall ja nicht darum, sich vor dem Schaden zu drücken. Einfach von Werkstatt machen lassen und gut is... So sind die Menschen leider...

Jede Seite kann ein Gutachten erstellen lassen. Wird sich gestritten, zahlt der die Gutachter, der verliert.

Nein der Geschädigte oder die Versicherungen, zur Not bestimmt das Gericht wen .