Enge Parklücke parken auf Kosten von Anderen?

8 Antworten

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§ 1 StVO Grundregeln


(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


Eine Behinderung oder Belästigung liegt schon dann vor wenn der Betreffende auf der Beifahrerseite einsteigen muss, kommt er überhaupt nicht in sein Fahrzeug kann sogar ein Straftatbestand verwirklicht sein - Nötigung nach §240 StGB.

Beim Ausparken dagegen sind für einen durchschnittlichen Fahrer 3-4 Lenkkorrekturen zumutbar, man muss also nicht soviel Platz lassen das auch Opa Heinrich in einem Zug ausparken kann.

Auch wenn Du keine Zeit hast, eine Behinderung Anderer ist beim Parken immer vermeidbar - nämlich dann wenn man sich einen anderen Parkplatz sucht. Hört sich blöd an, entspricht aber der Rechtsprechung.
klauszi 
Fragesteller
 27.08.2015, 08:15

Danke, so eine Antwort habe ich gebraucht :) - Ich werde, wenn es nicht um Leben oder Tod gehen würde, deinen Rat auf jeden Fall befolgen :)

1. Bewusstes Zuparken ist Nötigung und somit verboten.

2. Meines Wissens ist "quer Parken" sowieso nicht erlaubt, wenn keine entsprechende Markierung / Parkordnung gegeben ist.

Naja...würdest du mich absichtlich zuparken, würde ich die Polizei rufen...oder das Ordnungsamt.

klauszi 
Fragesteller
 27.08.2015, 07:40

Die Frage, die ich mich nun stelle ist, was dann passieren würde? Theoretisch gesehn hätte ja auch der Andere dich zuparken können oder jegliches. Kennst du vielleicht einige Präzendesfälle, die dazu passen? Gibt es einen Mindestabstand den ich halten muss?

AuroraRich  27.08.2015, 08:49
@klauszi

Das entscheidet dann die Polizei bzw das Ordnungsamt.
Ich wurde schon mal eingeparkt, nach hinten hatte ich etwas Platz gelassen und der vor ist mi fast 1cm bis auf die Stoßstange...da war dann klar, dass ER mich eingeparkt hatte.

klauszi 
Fragesteller
 27.08.2015, 09:04
@AuroraRich

Welche Kosten musste der Täter in deinem Falle bezahlen?

AuroraRich  27.08.2015, 09:05
@klauszi

Öhm das weiß ich nicht....also die Abschleppkosten eben....aber darum musste ich mich ja nicht kümmern.

Rücksichtnahme und Moral, ja!

Grundsätzlich hängt es letztendlich auch mit von der Beweisbarkeit ab!

Wenn es Zeugen gibt, dass Du derjenige warst, der das andere Fahrzeug eingeparkt hast, also am Einsteigen/Wegfahren hinderst, bekommst Du ein Knöllchen und trägst alle weiteren Kosten (Abschleppen,.....).

klauszi 
Fragesteller
 27.08.2015, 07:37

Wenn die Person aber an der Beifahrtür evtl einsteigen könnte, würde ich theoretisch gesehen den Zugang ja nicht verwehren, sondern nur erschweren. Wie siehts mit der Rechtslage aus? Gibt es einige Präzendensfälle?

Es gibt ein Urteil, wenn Stellplätze markiert sind (was in deinem Fall scheinbar nicht zutrifft): Nach Urteil des AG München (Az. 415 C 3398/13) darf der Inhaber eines Stellplatzes diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Das Auto darf auch dann bis zur rechten Markierung geparkt werden, wenn dies dem Nutzer des danebenliegenden Parkplatzes das Einsteigen erschwert.

Sind keine Markierungen vorhanden, gilt § 1 StVO.