Dürfen mich meine Eltern zu einer Zeugenaussage bei der Polizei zwingen?

10 Antworten

Vor der Polizei muss man keinerlei Angaben zur Sache machen.

Offenbar wollen deine Eltern eher verhindern, dass die Sache an die Staatsanwaltschaft geht, die ein Verfahren eröffnet. Was machst du, wenn deine Freunde dich belasten und dir die Schuld an der Tat in die Schuhe schieben, du aber schweigst?

Wenn du das erst vor Gericht bestreitest, wird man das als billige Schuldabweisung bewerten, wenn die Freunde als Zeugen gegen divh ausgesagt haben. Was denkst du, raten deren Eltern ihnen?

Besprich das bitte noch einmal mit deinen Eltern oder deinem Anwalt. Der vertritt deine Interessen, auch wenn du schuldig bist.

Ich fände es beser, zu seiner Tat zun stehen, Schadensbegleichung oder Wiedergutmachu8ng zu betreiben und es auf kein Verfahren ankommen zu lassen, dass die Staatsanwaltschaft dann wegen Geringfügigkeit oder mangelndem öffentlichen Interesse einstellen dürfte.

Wieso sagst du eigentlich nicht, was genau vorgefallen ist?

G imager761

Na dann guck mal hier und überleg Dir das nächste Mal, ob Du so einen Sch** mitmachst.

§ 51 StPO Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint,
werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich
wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die
zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und dieFestsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschuldentrifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden diegetroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

§ 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche

Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52

Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer

Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

§ 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.

§ 57 StPO Belehrung

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und

über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen
Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie
hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des
Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden kann.

Aliha  23.12.2016, 17:57

Es geht hier um eine Vorladung durch die Polizei. Deine ganze copy & paste Aktion ist hier überhaupt nicht relevant.

Wippich  23.12.2016, 18:01

Erscheinen muss er,das heißt nicht das er auch Aussagen muss.

Aliha  23.12.2016, 18:04
@Wippich

Nein, er muss nicht erscheinen. Einer polizeilichen Vorladung muss nicht Folge geleistet werden.

Du solltest aussagen. 

Du musst so oder so eine Zeugenaussage machen allerdings musst du dich nicht selbst belasten 

Nein , dürfen sie nicht , das darf auch die Polizei nicht 

Nach Ihren Angaben benötigt die Polizei vorliegend lediglich eine Zeugenaussage von Ihnen. Grundsätzlich besteht daher kein Grund, für Besorgnis. Die Polizei ist in vielen Fällen auf die Hilfe von Zeugen angewiesen, wenn sie Straftaten effektiv aufklären will. 

Vergewissern Sie sich jedoch nochmal, dass in der Vorladung ausdrücklich angegeben ist, dass Sie als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen werden sollen. Ebenso sollte angegeben sein, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet . Sollte eine diesbezüglich ausdrückliche Regelung fehlen, sollten Sie auf keinen Fall der Vorladung nachkommen. 

Ohnehin müssen Sie der Vorladung durch die Polizei nicht zwingend Folge leisten und können ebenso gut hingehen wie fernbleiben. Erzwingen kann die Polizei Ihre Aussage nicht. 

Sollten Sie davon absehen den Termin wahrzunehmen sollten Sie jedoch mittels eines kurzen Anrufs Ihr Nichterscheinen ankündigen. Sollte Sie jedoch eine Vorladung zur Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft erreichen müssen Sie dieser Folge leisten.

 http://www.frag-einen-anwalt.de/Zeugenvernehmung-bei-der-Polizei-ohne-Risiko--f274939.html