Darf Lehrerin ohne Wissen der Eltern Schüler zum Arzt begleiten?

4 Antworten

Nein darf sie nicht. Ich könnte noch erklären warum, aber das ist glaube ich eher unwichtig.

Fakt ist, deine Eltern könnten dann Regressansprüche gegen das Krankenhaus, den Arzt und die Schule/Lehrerin stellen.

Deine Eltern haben das Sorgerecht, das gilt auch für die Behandlung durch Ärzte.

Sollte es hier Probleme geben, kann ein Jugendamt helfen.

Das Krankenhaus würde deine Behandlung auch nicht antreten. Selbst wenn ihr da auftaucht.

cookiex15 
Fragesteller
 14.01.2017, 21:00

Danke für die Antwort! Und wenn sie es im nachhinein meinen Eltern erzählen würde,dass sie außerhalb der Schulzeit mit mir beim Arzt war, weil meine Eltern mich ja nicht zum Arzt lassen? 

MaximilianDegas  14.01.2017, 21:06
@cookiex15

Folgendermaßen, deine Eltern müssen in die Behandlung einwilligen. Sie müssen also ihr OK geben das der Arzt dich Untersuchen darf.

Dennoch sollte in diesem Fall erst mit den Eltern gesprochen werden.

Es gibt da einige Ausnahmen und auch Unterschiede ob man Kassenpatient oder Privatpatient ist. Aber die treffen wahrscheinlich nicht zu bzw. sind für die Klärung hier etwas zu "kompliziert".

Richtig ist nur der Rat nicht mit der Lehrerin zu gehen und ggf. deine Eltern zu bitten mit ihnen zum Arzt zu gehen. Was du machen kannst, ist die Lehrerin zu bitten mit deinen Eltern zu sprechen.

Aber nicht einfach zum Arzt gehen. Das kann Klagen auf Körperverletzung und Schadensersatzansprüche bis zur Kündigung der Lehrerin bringen. Denke das ist es nicht wert.

bist du denn überhaupt im Besitz deiner Krankenkassenkarte ? denn die benötigst du ja .... oder haben deine Eltern die ? ......................... allerdings könntest du dich ja auch bei deinen Eltern abmelden und sagen du gehst zu einer Freundin z.B. und gehst aber dann zum Arzt , mit 15 ist das kein Problem alleine zu gehen ................. die Lehrerin solltest du da raus halten , nicht das die noch Ärger kriegt deswegen .................................

Du darfst mit 15 durchaus alleine zum Arzt ohne deine Eltern, solange du deine Krankenkarte dabei hast, auch zu Fachärzten wie einem Frauenarzt.

Da muss deine Lehrerin nicht mit.

Für die Lehrerin ist das schon eine grenzwertige Handlung, denn sie mischt sich da in Dinge ein, die sie nichts angehen. Sie überschreitet da eine Grenze, die eine vertrauensvolle Elternarbeit nicht gerade fördern.

MaximilianDegas  14.01.2017, 21:00

Das stimmt soweit, dennoch kann ein Behandlungsvertrag nur mit de rZustimmung der Eltern geschlossen werden. Das heißt diese müssen Kenntnis haben und eine dementsprechende Willenserklärung abgeben.

Das man alleine zum Arzt gehen kann, das stimmt. Aber es geht sicher auch um die Behandlung.

Coza0310  14.01.2017, 21:36
@MaximilianDegas

Ein Behandlungsvertrag ist nur bei einer umfassenden Behandlung erforderlich, beispielsweise Operation. Ansonsten kann beispielsweise jedes Mädchen mit 14 zum Frauenarzt gehen und sich ohne Wissen der Eltern die Pille verschreiben lassen.

MaximilianDegas  14.01.2017, 21:46
@Coza0310

Sind das Vermutungen oder Fakten?

Denn wie schon zuvor erläutert, es gibt § 1629 BGB und modifiziert wird dies durch § 36 Abs. 1 S. 1 SGB I.

Rechtswissenschaftlich gestaltet sich der Behandlungsvertrag so, dass dieser zustande kommt, wenn Patient und Arzt mit der Absicht, eine Behandlung vorzunehmen miteinander kommunizieren und sich schließlich auf eine Behandlung einigen.

Eine Operation oder sonstiges ist dafür rechtswissenschaftlich nicht Notwendig. Was viele nicht wissen, dieser kann entstehen, wenn beide sich einig sind. Es muss nichts unterschrieben werden. Das was unterschrieben wird, dass sind extra Verträge - die Fallen natürlich auf - Grund sind Absicherungen, dass man etwas (gerichtlich) beweisen kann.

Coza0310  14.01.2017, 22:14
@MaximilianDegas

Es gibt Verlautbarungen mehrerer Ärztekammern, nach der die Schweigepflicht ab 14 gelten kann, andere ab 15. Hierfür muss der jeweils behandelnde Arzt die Einsichtsfähigkeit der zu behandelnden minderjährigen Person einschätzen. Ich sehe das jetzt aus rein medizinischer Sicht. Bei gesetzlich versicherten Patienten genügt dann die Vorlage der Krankenversicherungskarte und eben die Einsichtsfähigkeit. Dann kann eine Behandlung erfolgen bzw. der Patient kann die behandelnden Ärzte unter Schweigepflicht nach § 203 StGB stellen. Ausnahmen gibt es eben bei Einwilligung für größere Eingriffe, Lebensgefahr, Suizidgefahr, Selbst- oder Fremdgefährdung und fehlender Einsichtsfähigkeit.

MaximilianDegas  14.01.2017, 22:56
@Coza0310

Wie kommt denn auf einmal die Schweigepflicht dazu? Die hat wirklich gar nichts mit dem Vertrag zutun. Ob die bei Kindern gilt oder nicht, das ändert nichts an einem Behandlungsvertrag.

Ich sehe das jetzt aus rein medizinischer Sicht.

Die ist jedoch nicht entscheidend - sondern die juristische.

Ausnahmen gibt es eben bei Einwilligung für größere Eingriffe, Lebensgefahr, Suizidgefahr, Selbst- oder Fremdgefährdung und fehlender Einsichtsfähigkeit.

Auch hier wird viel durcheinander geworfen. Dafür gibt es dann das PsychKG und dann gibt es ggf. eine richterliche Entscheidung. Aber auch das hat mit einem Behandlungsvertrag nichts zutun.

Das einzige was dem Behandlungsvertrag iSv § 611 BGB nahe kommt ist durch die Regeln der GoA zu erreichen. Wenn jemand bewusstlos ist wäre das ein Fall der GoA. Dann kann logischerweise kein Behandlungsvertrag geschlossen werden.

Der Vertrag bei Personen unter 15 kommt auch nicht mit den Kindern zustande, sondern mit den Eltern.

In jedem Fall, Schweigepflicht =/= Behandlungsvertrag

und Behandlungsvertrag unter 15 nur mit Zustimmung der Eltern.

Zwischen 15 - 18 gibt es Ausnahmen, aber auch nur für Kassenpatienten.

Ansonsten hätte ich gerne Literatur, das würde mir bei meinem Master in Medizinrecht sicher helfen.

MaximilianDegas  14.01.2017, 23:07
@MaximilianDegas

Entschuldigung ist meine natürlich hier § 630a BGB der dem § 611 BGB nahe kommt und dies Wiederrum auch durch GoA erfolgen kann.

Coza0310  15.01.2017, 01:15
@MaximilianDegas

Wenn beispielsweise ein 16-jähriger gesetzlich krankenversicherter Patient mit von mir bescheinigter Einsichtsfähigkeit zu einer kleineren Behandlung kommt und unter Berufung auf die Schweigepflicht anweist, dass seine Eltern unter keinen Umständen etwas davon erfahren dürfen, dann behandle ich ihn mit oder ohne Vertrag in Praxis oder Klinik. Wenn ich die Eltern zur Unterzeichnung eines Behandlungsvertrages bitten würde, dann würde ich gegen die Schweigepflicht verstoßen (bis zu einem Jahr Freiheitsentzug und Verlust der Approbation als Arzt). Irgendwie widersprechen sich da die Gesetze. Vielleicht kann der Master in Medizinrecht mich aufklären, wie ich mich gesetzeskonform verhalten kann und beide Gesetze gleichzeitig einhalten?

MaximilianDegas  15.01.2017, 11:09
@Coza0310

Das kann ich in der Tat. Der Behandlungsvertrag umfasst alles was zu einer Behandlung eines Patienten gehört. Damit auch das Honorar. Dies wird natürlich auch schon bei einfachen Untersuchungen fällig. Ein solcher Vertrag wird also nicht erst dann geschlossen, wenn "größere" Eingriffe vorgenommen werden sollen, wie die oben angemerkt wurde.

Ich verstehe, dass es evtl. missverständlich ist, wenn man kein Jurist ist, dass ein Vertrag zustande kommt, ohne das etwas unterschrieben wird. Wie ein Kaufvertrag bedarf auch der Behandlungsvertrag keiner speziellen Form. Dieser kann unter Umständen schon durch die Erteilung von Ratschlägen am Telefon erfolgen.

Deshalb war hier auch mein Rat an den TE, dass er nicht ohne Wissen der Eltern vorstellig wird. Denn ob Schweigepflicht oder nicht, wir wissen nicht ob der TE Privat- oder Kassenpatient ist. Weiterhin spielt das Alter des Patienten eine wichtige Rolle. Unter 7 Jahre ist der Patient überhaupt nicht, selbst wenn er "Einsichtsfähig" wäre, Geschäftsfähig. Das Gesetz ist hier ganz Eindeutig. Weiter geht es mit von 7. Jahren bis 18. Jahren hier ist es so, dass eine beschränkte Geschäftsfähigkeit angenommen wird. Die Eltern müssen also meist dem Vertrag noch zustimmen.

Eine Ausnahme, bzw. Modifikation gibt es im SGB I das ein und mit 15. Jahren den Arzt aufsuchen darf. Jedoch nur wenn es Kassenpatient ist. Doch auch hier können die Eltern noch nachträglich eingreifen.

Der Vertrag wird also geschlossen, sobald das Kind die Krankenkassenkarte auf den Tisch legt und diese eingescannt wird. Behandlungsvertrag entstanden.

Sollten die Eltern nun dies nicht wollen und davon ging ich bei der Frage des TE aus. Sonst hätte sich die Lehrerin nicht eingeschaltet, dann können die Eltern dennoch die Willenserklärung zurückziehen. 

Dann geht der ganze Spaß erst los, denn ggf. hat sich nun der Arzt strafbar gemacht, die Lehrerin usw. -- um dies zu vermeiden habe ich ein generelles Nein auf die Frage ausgesprochen. Denn wie ich sehe, sind Sie Arzt und ihnen war diese Konsequenz nicht bewusst. Einem anderen Arzt kann dies auch passieren. 

Es gibt eine Ausnahme, wenn der Patient schwere Schmerzen hat und die Eltern nicht erreichbar oder zu gegen sind. Dann wird die Einwilligung vermutet und der Arzt darf behandeln.

Ansonsten handelt es sich immer um einen schwebend unwirksamen Vertrag. Und alle Anzeichen, ein Kind welches nicht mit den Eltern vorstellig wird sonder mit dem Lehrer, war noch nie beim Arzt, sollte die Alarmglocken eines Arztes schrillen lassen, hier nicht einfach zu behandeln - ob Schweigepflicht oder nicht irrelevant.

Deshalb gab ich den Rat nicht zum Arzt zu gehen, die Eltern zu bitten und sollte dies keine Wirkung zeigen, so kann über die Lehrerin mit den Eltern gesprochen werden oder in letzter Konsequenz das Jugendamt verständigt werden.

Ich verstehe das Ärzte gerne behandeln, aber jeder Medizinstudent bekommt gesagt: Als Arzt steht man teilweise mit einem Bein im Gefängnis.

Meine Freundin ist selber in der Assistenzzeit und ich weiß das die im Studium über Medizinrecht aufgeklärt wurden. Mehr schlecht als Recht, dennoch sollten auch sie als Arzt diese Informationen nutzen und berücksichtigen. Auch wenn Ihnen das Wohl des Kindes am wichtigsten ist, unsere Gesetze sehen die Eltern als Bezugsperson an und diese Entscheiden.

Sei es nur so etwas banales wie: Der Patient ist Privatversichert und geht einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt ein, was horrende Kosten verursacht. Das Kind kann nicht zahlen, also müssen die Eltern zahlen - diese dürfen jedoch entscheiden mit wem sie ihr Geld geben wollen und wofür. Deshalb ist hier auch bei Kassen- und Privatpatienten ein unterschied.

Rechtssicherheit ist ein wichtiges Gut und einem Kind zu suggerieren, es könne mit 15 ohne die Eltern Entscheidungen über die Gesundheit einfach so treffen halte ich sogar moralisch für falsch. Aber hier zählt das juristische und auch hier ist die klare Empfehlung: Nein, sprich mit den Eltern.

Coza0310  15.01.2017, 22:53
@MaximilianDegas

Danke. Da aber 90% der Patienten nicht privat versichert sind, steht es jedem gesetzlich Versicherten ab 15 frei, (ohne Lehrer) selbst zum Arzt zu gehen. Es ist gängige Praxis in Deutschland, dass beispielsweise Frauenärzte ab 14 oder 15 die Pille ohne Information der Eltern verschreiben (in Belgien übrigens ab 12, aber das nur am Rande). In der Regel weiß der Arzt es nicht, ob die Eltern die Konsultation wollen oder nicht wollen. Bei Notfällen spielt das sowieso keine Rolle und im übrigen werte ich die begründete Schweigepflicht auch gegenüber den Eltern als höherwertig und strafrechtlich relevanter als einen rein monetären Interessen dienenden Behandlungsvertrag. In bestimmten Fällen würde ich sogar einen privat versicherten Jugendlichen ohne Behandlungsvertrag, also ohne Abrechnung nach GOÄ, behandeln, wenn es wichtig für dessen Gesundheit ist. Dabei beziehe ich mich natürlich nicht auf lang andauernde teure Therapien, sondern eher auf akute Fälle.

Im übrigen hat meines Erachtens auch der Lehrer gegenüber dem Schüler eine Fürsorgepflicht, wenn der Schüler während des Unterrichts plötzlich akut erkrankt oder sich verletzt. Wenn der Arzt jedesmal skeptisch werden sollte, wenn ein Lehrer mit einem Schüler mit akuten Bauschmerzen oder einer Platzwunde nach Schlägerei auf dem Schulhof zur Behandlung kommt, dann kämen wir gar nicht mehr zum arbeiten.

Wenn ich für eine fachgerechte und notwendige Behandlung bei einem Jugendlichen im genannten Alter, der mit dieser Behandlung einverstanden ist, hinterher ins Gefängnis muss, nur weil die Eltern nicht wollen, dass überhaupt eine Behandlung erfolgt, dann stimmt wohl eher an der Rechtssicherheit etwas nicht.

eigendlich darf sie das nur wenn dringender Handlungsbedarf z.B. wegen Verletzung ect ist aber das ist auch schon grenzwertig