Blitzer Verjährung wann? 3 Monate?
Moin,
Ich wurde am 30.05.2017 geblitzt und nun kam der Bußgeldbescheid bei mir am 02.09.2017 an also schon über drei Monate und ich hab gehört das es nach 3 Monaten verjährt ist. Muss ich das jetzt bezahlen oder nicht? Das Brief wurde am 29.08.2017 erstellt und ich bekam es am 02.09.2017.
Ort: NRW
5 Antworten
Normalerweise erhalten Personen, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, zuerst den sogenannten Anhörungsbogen.
Dieser gibt dem Adressaten die Möglichkeit, sich zum Tatbestand zu äußern.
Dazu ist er aber nicht verpflichtet, da sich niemand selbst belasten muss.
Als Pflichtangabe gilt es lediglich, die korrekten Angaben zur eigenen Person zu leisten.
Eine Verjährung bei einer OWi (Ordnungswidrigkeit) kann zwar mehrfach unterbrochen werden.
Aber diese Unterbrechungen können keine unendliche Fortführung erfahren.
Es ist gesetzlich geregelt, dass die Verjährung spätestens dann endgültig eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist.
Das bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung nach maximal sechs Monaten ein, da diese in der Regel nach drei Monaten verjährt.
Spätestens verstreicht die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid jedoch nach zwei Jahren.
Dieser Term wird absolute Verjährungsfrist genannt.
Das kann passieren, wenn es zum Beispiel zu einer Gerichtsverhandlung kommt, die meist eine längere Zeit in Anspruch nimmt.
https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeldbescheid/verjaehrung/
Mein Tipp: Mal § 26 StVG genau lesen @AntonAntonsen.
Mein Tipp: Mal § 26 StVG genau lesen @AntonAntonsen.
Im Gegensatz zu Dir haben wir nicht nur gelesen sondern auch verstanden.
Ja, es ist verjährt. Was zählt ist das Eingangsdatum des Briefes bei dir und nicht wann er erstellt wurde.
Deshalb auf keinen Fall zahlen, WEIL... wenn du zahlst und hinterher belegst, dass das doch eigentlich schon verjährt ist, dann hast du KEINEN Anspruch darauf, dein Geld zurückzubekommen... dann hast du Pech gehabt. Also nicht zahlen.
Quelle:
https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeldbescheid/verjaehrung/
Jedoch muss er dennoch Einspruch einlegen .
Es ist zwar formell verjährt ,wenn er den Tag des Zugangs nachweisen kann ,aber der Bescheid ist im System, legt er nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang Einspruch ein ,wird der Bescheid dennoch rechtskräftig, obwohl das zu Grunde liegende Delikt verjährt ist .
Ja, ich hab vorausgesetzt, dass das klar ist. Hab jetzt nur beantwortet ob verjährt oder nicht.
Danke.
Ja, es ist verjährt. Was zählt ist das Eingangsdatum des Briefes bei dir und nicht wann er erstellt wurde.
Das ist nicht richtig.
Es liegt keine Verjährung vor!
Doch... benenne doch bitte deine Quelle, anstatt einfach haltlos Behauptungen in den Raum zu werfen. Meine Quelle ist der Bußgeldkatalog 2017 und (natürlich wichtiger) das StVG.
Und deine @CRACK?
Meine Quelle ist der Bußgeldkatalog 2017 und (natürlich wichtiger) das StVG.
Ja und.
Was steht im §26 StVG Abs. 3 über die Verjährungsfrist?
Dass diese 3 Monate beträgt... ggf. 6 Monate.
Das "ggf." kläre ich extra nicht auf, damit du dich gezwungen fühlst, dir den Paragraphen persönlich durchzulesen... hast du bisher ja offenbar nicht getan.
Das "ggf." kläre ich extra nicht auf, damit du dich gezwungen fühlst, dir den Paragraphen persönlich durchzulesen... hast du bisher ja offenbar nicht getan.
Deine Begriffsstutzigkeit ist wohl grenzenlos?
Rechne mir doch bitte mal vor warum der 29.08. nicht mehr innerhalb von 3 Monaten liegen sollte, gerechnet ab dem 30.05.
Also, selbst dann wenn es keine unterbrechenden Maßnahmen wie einen Anhörungsbogen gab, liegt hier keine Verjährung vor.
Die 3 Monate endeten am 30.08.,
der Bußgeldbescheid wurde einen Tag vorher erlassen, also noch innerhalb der Frist.
Wenn er Dich dann spätestens nach 14 Tagen erreicht gilt er als rechtmäßig zugestellt.
Es ist also alles korrekt, Du musst zahlen.
Falsch.
Jetzt hör endlich auf mit dem Blödsinn, @Organversagen.
Du machst Dich gerade lächerlich.
Im §26 Abs. 3 StVG steht:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Tattag war der 30.05.
der Bußgeldbescheid wurde am 29.08. erlassen -
lag also ganz klar innerhalb der Frist von 3 Monaten.
Das Datum der Zustellung muss auch nicht innerhalb der 3 Monaten liegen, das kann 14 Tage später sein.
Siehe §33 OWiG:
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
9. den Erlaß des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
Du musst Einspruch einlegen und Dich auf die Verjährung berufen .
Machst Du nichts musst Du bezahlen.
Also ungefähr so schreiben .
" Sehr geehrte Damen und Herren .
Gegen den Bußgeldbescheid Az ....vom ...lege ich Einspruch ein.
Gründe :
1. formelle , der Bescheid ist mir nach der Verjährungsfrist zugegangen .
2. Tatsächliche ,es wird das Ergebnis der Messung beanstandet.
Weiter Sach- und Rechtsvortrag vorbehalten.
MFG
............"
In der sog. Rechtsbehelfsbelerung kannst Du nachlesen ob der Einspruch schriftlich erfolgen muss od z.B . auch per E Mail zulässig ist ?
Du musst Einspruch einlegen und Dich auf die Verjährung berufen .
Man kann sich nicht auf Verjährung berufen wenn der Bußgeldbescheid innerhalb der Fristen erlassen wurde.
Es gilt das Datum des Zuganges, also Briefumschlag als Beweis aufheben.
Ja richtig,
die Zustellung darf aber auch noch 14 Tage nach Ausstellung erfolgen.
○ Bußgeldbescheid innerhalb der 3-monatigen Verjährungsfrist erlassen ✔
○ Bußgeldbescheid spätestens nach 14 Tagen zugestellt ✔
Alles richtig, er muss zahlen.
Er kann ja mal den Einbruch probieren, ggf wird es wegen irgend einen Formfehler eingestellt.
Chance 50 zu 50 wenn nicht ,kann er dem Einspruch ja zurücknehmen, bevor es zur Verhandlung darüber kommt .
○ Bußgeldbescheid spätestens nach 14 Tagen zugestellt ✔
Ist das aus einem Gesetz, aus einem Kommentar oder aus einem Urteil?
Im OWiG finde ich nur "Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist."
§33 Abs.(1) 9 OWiG
Es zählt das Datum der Erstellung des Schreibens.
Da es noch innerhalb der 3 Monate lag, ist keine Verjährung eingetreten.
Durch die Erstellung des Schreibens sind es von nun an wieder 3 Monate bis zur Verjährung.
Falsch. Man kann so ein Schreiben auch direkt einen Tag nach der Tat erstellen und erst 12 Monate später abschicken... natürlich zählt der Posteingang.
Quelle: Bußgeldkatalog 2017
Blöderweise hättest du auf das StVG verweisen müssen und dort steht klar und deutlich 3 Monate (Paragraph 26) nach der TAT.
Laut dem StVG schon.... welches ist deine Quelle für deine Behauptung @ Crack?
Da steht, dass die Verjährungsfrist 3 Monate beträgt. Das ist bekannt und bezweifelt hier ja auch niemand.
Da steht aber nichts darüber, wann die Verjährung unterbrochen wird. Das wird im OWiG geregelt.
Aber ein Gutes hatte dein Hinweis zumindest. Mir war nämlich bisher nicht bekannt, dass die Verjährungsfrist mit Erlass eines Bußgeldbescheides um 6 Monate verlängert wird. In meiner Antwort muss es daher richtigerweise heißen: "Durch die Erstellung des Schreibens sind es von nun an 6 Monate bis zur Verjährung"
Seit wann das ? Ab Kenntnisnahme.
Ja was denn nun? Nach 6 Monaten oder nach 2 Jahren?
Tipp: § 33 Abs. 3 OWiG mal genau lesen.