Bin ich noch Schulpflichtig (Schleswig Holstein)

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Vollkommen egal. Wenn Du es bisher nach 9,5 Jahren nicht über die 8. Klasse hinausgeschafft hast, bleib um Himmels Willen in der Schule bis Du einen Abschluss vorweisen kannst. Klar, das hast Du jetzt schon zum ausko*** oft gehört, aber die Schulzeit ist die beste. Wenn Du erstmal in einem Beruf steckst (falls Du da ohne Abschluss je hinkommst) dann sehnst Du dich dahin zurück, als Du noch SchülerIn warst.

Bitte bleib noch mindestens bis zum HSA. Was willst Du denn alternativ machen? Wer wird Dir eine Ausbildungsstelle geben, wenn Du keinen Abschluss hast? Ach übrigens, in der Ausbildung geht man auch wieder zur Schule. Und ein Leben mit Hilfsjobs die man als ungelernter machen kann willst Du glaube ich nicht, da wirst Du nämlich nie mehr als ein paar hundert im Monat verdienen. Damit kommst Du nicht weit, glaub mir.

Beiß die Zähne zusammen und geh zur Schule. Wenns gerade garnicht geht, schwänz hält mal einen Tag, mach dann aber bitte bitte weiter!

Gebraucht123 
Fragesteller
 18.02.2014, 16:17

Hast irgendwie recht :O

Ja,bist du,denn das Schulgesetz S-H sagt dazu: Die Schulpflicht gliedert sich in 1.die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder eines Förderzentrums von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und 2.die Pflicht zum Besuch eines Bildungsganges der Berufsschule (Berufsschulpflicht). (1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert

1.

bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,

2.

wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

(2) Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann auch anerkannt werden, wenn die oder der Berufsschulpflichtige wegen einer Behinderung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in eine andere Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist die Berufsschulpflicht auch erfüllt, wenn die oder der Schulpflichtige eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.

(4) Die Berufsschulpflicht ruht, wenn die oder der Berufsschulpflichtige

1.

mit mindestens 30 Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist,

2.

in einem Ausbildungsverhältnis für einen nichtärztlichen Heilberuf steht und die Ausbildung auch den Unterrichtsstoff der Berufsschule umfasst,

3.

sich im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn befindet,

4.

eine Berufsschule außerhalb des Landes Schleswig-Holstein besucht.

(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Dies gilt auch für Volljährige beim Eintritt in Qualifizierungsmaßnahmen, die auf eine anschließende Erstausbildung angerechnet werden sollen.

(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 12 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist an den Schulträger zu zahlen. Dieser führt einen Anteil von 75 % an das Land ab.

(7) Die Höhe des nach Absatz 6 zu zahlenden Beitrags wird durch das für Bildung zuständige Ministerium für jedes Schuljahr im Voraus festgesetzt. Bei Besuch einer Landesberufsschule richtet sich der Beitrag nach den durchschnittlichen laufenden Sachkosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) und den durchschnittlichen Personalkosten (§ 36 Abs. 2). Bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen. Bei Besuch einer Berufsschule oder Bezirksfachklasse richtet sich der Beitrag nach den durchschnittlichen laufenden Sachkosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) im Jahr 2010, die beginnend mit dem Jahr 2013 jährlich um 4 % zu erhöhen sind, und den durchschnittlichen Personalkosten (§ 36 Abs. 2). Quelle:http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/Service/Schulrecht/Data/Q_U/schulpflicht.html

Gebraucht123 
Fragesteller
 18.02.2014, 16:09

Also bin ich Berufspflichtig ?

Ja, natürlich! Du bist bis zum Ende der 9. Klasse Schulpflichtig und auch danach solltest du eine Berufsschule besuchen.

Insgesamt 9 Jahre und dann bist du erlöst....Außer du bist durch deine Eltern gezwungen...Also gezwungen wenn du minderjährig bist. Aber ohne Wiederholen. Doch mache deinen bzw. wenigsten einen Abschluss...

Gebraucht123 
Fragesteller
 18.02.2014, 16:03

Danke, aber meine Lehrerinn hatte mal erzählt, dass die Grundschule nicht zählt, also das man nach der Grundschule ab der 5. mindestens 5 Jahre machen muss. Stimmt das ?

Moderator2803  18.02.2014, 16:08
@Gebraucht123

Nein man muss in die 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.Klasse und wenn man dann seinen Hauptschulabschluss hat ist man nicht mehr schulpflichtig ich habe mich früher auch mal erkundigt und das haben alle Lehrer gesagt.

Gebraucht123 
Fragesteller
 18.02.2014, 16:10
@Moderator2803

Hmm... Soweit ich weiß ist das in jeden Bundesland anders ?

Moderator2803  18.02.2014, 16:13
@Gebraucht123

Also in Baden Württemberg ist das so. Ruf doch einfach mal beim Schulministerium in Schleswig Holstein an, die sagen dir das.

Gebraucht123 
Fragesteller
 18.02.2014, 16:16
@Moderator2803

Okay gute Idee :))))

Du hast die 1. Klasse 2 mal gemacht!?

Die Schulpflicht geht solange bis du einen Schulabschluss hast. Z.b wenn du Hauptschul abschluss hast

Gebraucht123 
Fragesteller
 18.02.2014, 15:58

Ja habe ich... War lange her :D

Moderator2803  18.02.2014, 16:02
@Gebraucht123

Das ist gut...Schule ist Mist...