BaFög bei geschiedenen Eltern - Unterhaltszahlung?

4 Antworten

Für dein Studium wirst Du "elternunabhängiges BAFöG" beantragen müssen bzw. können, da Du keinen Unterhaltsanspruch an Deine Eltern mehr hast.
Dieser endete mit Abschluss Deiner ersten Berufsausbildung.
Insofern spielen die Einkünfte deiner Eltern keine Rolle mehr.

"... ob seine Zahlung an meine Mutter denn überhaupt nicht berücksichtigt wird..."

Hättest Du noch einen Unterhaltsanspruch an die Eltern (beide), so hätten die Unterhaltszahlungen Deines Vaters an Deine Mutter tatsächlich Vorrang vor Deinen Ansprüchen.
Denn in der Unterhaltsrangfolge giltst Du als "nicht mehr privilegiertes" volljähriges Kind und Dein Vater müsste Dir nur etwas zahlen, wenn ihm nach Abzug des Unterhaltes an deine Mutter noch ausreichend Mittel oberhalb seines Selbstbehaltes zur Verfügung stünden.

GreyFox1993 
Fragesteller
 18.06.2014, 10:04

Hallo DFgen,

Danke für deine Antwort! Mit dem Elternunabhängigem Bafög hab ich mich auch kurz auseinanders gesetzt. Habe dazu nur folgendes gefunden..

Elternunabhängiges BAföG gibt es nur in Ausnahmefällen:

Wenn Ihr nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit mit einem bestimmten Mindesteinkommen Förderung für ein Studium beantragt;

( Trifft nicht zu )

Wenn Ihr BAföG für ein Studium beantragt, nachdem Ihr nach einer Berufsausbildung mindestens drei Jahre erwerbstätig wart (und während der Erwerbstätigkeit ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt habt); zusammen mit der Ausbildung müsst Ihr auf mindestens sechs Jahre kommen.

( Trifft nicht zu)

Wenn Ihr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts über 30 seid und weitere Bedingungen erfüllt sind.

( Trifft nicht zu)

Wenn der Aufenthaltsort Eurer Eltern unbekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

( Ebenfalls nicht)

Wenn Ihr Vollwaise seid. ( Nene ;-))+

Wenn Ihr die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung zwar nicht erfüllt, Eure Eltern aber nicht mehr unterhaltspflichtig sind und ohne BAföG Eure Ausbildung gefährdet wäre. ( Eventuell? )

LG GreyFox

DFgen  18.06.2014, 10:10
@GreyFox1993

"... Eure Eltern aber nicht mehr unterhaltspflichtig sind und ohne BAföG Eure Ausbildung gefährdet wäre...."

Dies könnte für Dich zutreffen.

Du solltest Dich auch über andere Fördermöglichkeiten (Studienkredit, Stipendien...) informieren....

Beim Bafög ist es so, das das Bafög zunächstmal unabhängig von einer tatschlichen Unterhaltspflicht Seitens des Vaters Ihnen gegenüber berechnet wird. Sollte Ihr Vater den bei der Berechnung unterstellten Unterhalt nicht leisten, können und sollten sie einen separaten Antrag auf Voraussleistung stellen.

Zum Thema Unterhalt an die Ehefrau und volljähriges Kind, greift der §1609 BGB:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html

Grundsätzlich müssen Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, bis deren Ausbildung abgeschlossen ist. Sind sie dazu n icht in der Lage, kommen Bafög oder andere Beihilfen zum Tragen. Es macht überhaupt keinen Sinn, dass Dein Vater Nachscheidungsunterhalt bezahlt hat aber keinen Unterhalt für Dich. Vermutlich war der Unterhalt für Dich in den Zahlungen an Deine Mutter enthalten, weil Du bei Deiner Mutter lebst. Wenn Du studierst, ändert sich einiges. Dir steht normalerweise ein Unterhalt von etwa 650 € monatlich zu, in den bereits das Kindergeld eingerechnet ist. Sind Deine Eltern nicht in der Lage, diesen zu leisten, tritt der Bafög-Anspruch ein. Nun ist es aber so, dass Du eine abgeschlossene Ausbildung hast, da steht dir normalerweise gar kein Unterhalt mehr zu, es sei denn, das Studium dient zur Fortsetzung der Ausbildung, bzw. die Ausbildung war eine Vorbereitung auf das Studium. Bei einem Bafög-Antrag zählt grundsätzlich jede Angabe aus den Verhältnissen aus dem vorletzen Jahr vor Antragstellung. Jede Ausgabe der Eltern muss angegeben werden, auch Unterhaltsleistungen, und die zählen auch.

ichweisnix  18.06.2014, 09:16
Es macht überhaupt keinen Sinn, dass Dein Vater Nachscheidungsunterhalt bezahlt hat aber keinen Unterhalt für Dich.

Das macht sehrwohl Sinn, da die Exfrau im Rang vor volljährigen Kindern steht.

Yentl51  19.06.2014, 14:32
@ichweisnix

Der Fragesteller war nicht immer volljährig, legt man als Geburtsjahr 1993 zugrunde, welches in seinem namen steht, ist er jetzt 20/21, dass heißt, erst seit 2-3 Jahren volljährig. Somit war er die erstrangig bezugsberechtigte Person, mindestens 3 Jahre lang. Und - eine Ehefrau hat nicht auf Ewigkeit das Recht auf Nachscheidungsunterhalt, sie hat arbeiten zu gehen, wenn sie keine kleinen Kinder mehr hat. Somit wäre der Sohn in der Ausbildung im Rang wieder vor der Mutter, oder nicht ? Jedenfalls bis zum Abschluss der ersten Ausbildung.

Du hast generell Unterhaltsansprüche gegenüber beiden Elternteilen.

Wie hoch der ausfällt, hängt von den finanziellen Möglichkeiten jeweils beider Eltern ab. Verdient der Vater doppelt so viel wie die Mutter, zahlt er (vereinfacht) doppelt so viel Unterhalt an dich.

Dazu musst du die Steuererklärungen der letzten Jahre beim BaFöG-Antrag vorliegen haben.

Der an die Ex-Frau gezahlte "Ehegattenunterhalt" kann nur dann angerechnet werden, wenn er auch steuerlich berücksichtigt worden ist. Das geht nur dann, wenn die Mutter den erhaltenen Unterhalt als Einkommen versteuert - dann kann der Vater diese Summe steuermindernd einbringen. Das ist immer dann "sinnvoll", wenn sich beide noch gut verstehen und so "gemeinsam" Steuern gespart werden können. Diese "Steuerersparnis" könnte dann dir zugute kommen.

Das sollte ein Steuerberater ausrechnen.

ichweisnix  18.06.2014, 09:23
Der an die Ex-Frau gezahlte "Ehegattenunterhalt" kann nur dann angerechnet werden, wenn er auch steuerlich berücksichtigt worden ist

Nein, er kann angerechnet werden, wenn er verpflichtend ist, also nicht freiwillig.

sassenach4u  18.06.2014, 17:23

Hat er nicht mehr- er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und Eltern sind nur für die 1 Ausbildung unterhaltspflichtig. Wenn dann machen sie es freiwillig, mehr nicht. Damit ist er auf staatliche Förderung angewiesen oder macht was tausende Studenten tun- jobben. um sich das Studium zu finanzieren.