Autounfall auf Arbeitsweg - Zahlt die Versicherung für Arbeitsausfall

4 Antworten

Wegeunfall

Wenn ein Arbeitnehmer auf direktem Weg von Zuhause zu seiner Arbeitsstätte (oder umgekehrt) einen Unfall erleidet, so wird dieser als „Wegeunfall“ bezeichnet. Der Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt und gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB V versichert: „Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Auch bei Wegeunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wobei zu beachten ist, dass der durch diese geschützte Weg mit dem Durchschreiten der Haustür beginnt und mit dem Erreichen der Arbeitsstätte endet. Demnach ist ein Unfall innerhalb des Wohnhauses nicht als Wegeunfall zu werten, da dieses sich nicht in dem geschützten Bereich befindet.

Quelle:

http://www.juraforum.de/lexikon/arbeitsunfall-wegeunfall

Ewerthon100 
Fragesteller
 26.09.2014, 15:22

danke für die schnelle Antwort

Bitterkraut  26.09.2014, 15:22

Hier gehts aber um einen Autounfall, für den wohl die gegnerische Versicherung zuständig ist und nicht die Berufsgenossenschaft.

Ja das ist möglich.

Der Unfallverursacher hat für den endstanden Schaden aufzukommen und die Ansprüche des, bzw. der Geschädigten zu befriedigen.

Ja das ist möglich, ich kenne das aber auch so, dass der Arbeitgeber dafür aufkommt, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet nicht oder verspätet zur Arbeit erscheint. Das klären die Versicherungen untereinander.

Für eine unverschuldete Verzögerung (was ein unverschuldeter Unfall ja sicherlich auch ist) kann man sicherlich schauen, ob man Ansprüche geltend macht, sprich ob der Arbeitgeber als ANspruchsteller auftritt.

Du warst nach deiner Schilderung weder verletzt, noch mußte da Fahrzeug abgeschleppt werden, sonder du hast es zur Werkstatt gebracht. Dies hättest du sicherlich auch nach deiner Arbeit tun können (das Argument der Öffnungszeiten zählt hier nicht). Daher hast du dich bewußt entschieden länger als nötig von der Arbeit fern zu bleiben...das kann keine Ansprüche erwachsen lassen...außer von deinem Arbeitgeber gegen DICH. Du hättest erstmal zu Arbeit kommen müssen, notfalls mit ÖPNV oder zu Fuß, mit dem Rad oder sonstwie. Nach Arbeitsende kannst du dann alles zur Schadensregulierung Notwendige einleiten.

Allerdings kann ich den Sachverhalt nicht abschließend beurteilen, da ich nicht alle Einzelheiten kenne.